Verwaltungsgerichtshof:

aktuelle Judikatur des VwGH seit 1.1.2000

zum Recht des Lenkberechtigungsentzugs und Verkehrsstrafrechts

*  bedeutet Rechtsvertretung durch Dr. Postlmayr

1.      2000/02/0004 vom 28.1.2000*; Doppelbestrafung;  der UVS Oö. hat Richard B., Treubach, wegen  Alkotestverweigerung bestraft, obwohl er bereits vom Strafgericht wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (81 Z.2) StGB rechtskräftig verurteilt wurde. § 100 Abs. 2 StVO spricht nach Ansicht des VwGH entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nur von Verwaltungsstraftatbeständen. Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht § 99 Abs.6 lit. c StVO, ebenso wenig das Urteil des EGMR im Fall Gradinger vom 23.10.1995 (vgl. auch VwSlg. 14.778/A und 97/11/0051 vom 20.1.1998). Beschwerde beim EGMR ist anhängig.

 

2.      99/11/0333 vom 18.1.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Alkotestverweigerung; § 24, 25 und 26 jeweils Abs.1 FSG; §§ 68 und 69 AVG; rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Oö. wegen Alkotestverweigerung; 7 Monate Lenkberechtigungsentzug und Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Weiters rechtskräftige Bestrafung durch den UVS OÖ wegen Lenken eines KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung (vier Wochen nach Alkotestverweigerung). Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde im Lenkberechtigungsentzugsverfahren an diese rechtskräftigen Bestrafungen gebunden, daran ändert nichts, daß der Beschwerdeführer gegen das UVS-Erkenntnis VwGH-Beschwerde erhoben hat (samt Vorjudikatur). Sollte sich nachträglich herausstellen, daß der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (98/11/0042 vom 26.3.1998 und 99/11/0172 vom 1.7.1999).

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3.      99/11/0334 vom 18.1.2000; § 73 Abs.1 und 2 KFG; Antrag auf vorzeitige Führerscheinausfolgung; 36monatiger Lenkberechtigungsentzug ab 3.3.1997 ohne Einrechnung von Haftzeiten. Am 23.11.1998 erfolgte die bedingte Haftentlassung. Am 23.3.1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf vorzeitige Ausfolgung des Führerscheines, dieser wurde im Instanzenzug abgewiesen. Die ebenfalls erfolgte Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages ist nicht Gegenstand der Beschwerde. VwGH: Das Beschwerdevorbringen richtet sich in seinem wesentlichen Teil gegen die Rechtmäßigkeit des Entzugsbescheides selbst, was in diesem Verfahren nicht zu überprüfen ist. Überdies entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt (97/11/0107 vom 10.11.1998 und 96/11/0257 vom 29.10.1996). Die in der Bescheidbegründung getroffene Feststellung, daß die Entzugszeit bis 23.11.2001 dauert, ändert den normativen Gehalt des Entzugsbescheides vom 14.8.1997 nichts, sondern ist bloß eine zutreffende Verdeutlichung.

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4.      99/11/0337+ vom 18.1.2000; § 75 Abs.4 KFG; §§ 5 Abs.1 und 10 Abs.2 Z.1 VVG; Vollstreckung einer Zwangsstrafe; Devolutionsantrag – BMI zuständig; Zur Vorgeschichte sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.1999, 99/11/0268+ verwiesen. Verfahren zur Vollstreckung der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Führerscheinablieferung. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Devolutionsantrag stattgegeben, den verspätet ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich aufgehoben und die Vollstreckungsverfügung vom 7.12.1995 bestätigt. VwGH: Diese Vollstreckungsverfügung wäre aufzuheben gewesen (Verfahrenseinstellung), weil der Beschwerdeführer seit 19.1.1996 wieder im Besitz seiner Lenkberechtigung war und ihn seither keine Verpflichtung mehr zur Ablieferung seines Führerscheines traf. Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Inneres.

 

5.      99/11/0385 vom 18.1.2000; §§ 73 und 74 KFG; Bindung an rechtskräftige Bestrafung; vierwöchiger Lenkberechtigungsentzug wegen alkoholisierten Lenkens eines Fahrzeuges, rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Salzburg. Da der Landeshauptmann von Salzburg an den Schuldspruch gebunden war, wäre der Kraftfahrbehörde eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Alkoholdelikt begangen hat verwehrt (98/11/0042 vom 26.3.1998). Die Ungültigkeit der Alkomatmessung konnte daher nicht mit Erfolg behauptet werden.

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6.       99/11/0179+ vom 18. 1. 2000; keine Bindung am Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung;    § 66 Abs.2 lit.i KFG; (Fall des Homepagebetreibers Dr. Postlmayr, 5230 Mattighofen). Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat den Beschwerdeführer Wolfgang P. Mattighofen, im Instanzenzug die Lenkberechtigung für Gruppen D und G vorübergehend für die Dauer von 2 Wochen entzogen, weil er am 10. 12. 1996 auf der A10 161 statt der zulässigen 110 km/h gefahren ist (Übertretung der Verordnung des Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. 11. 1989, BGBl. 527 /1989). Rechtskräftige Bestrafung mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau. Das Vorbringen, die Geschwindigkeit hätte nur 157km/h betragen, hätte nach Ansicht der belangten Behörde, der Landeshauptmann von Oberösterreich, ein Verwaltungs-strafverfahren vorgetragen werden müssen, aufgrund der Bindungswirkung sei es der belangten Behörde verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen. VwGH: Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass die belangte Behörde nur in Ansehung der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung gebunden war, nicht aber an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, weswegen diese das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit dem Hinweis abtun hätte dürfen, es sei Bindungswirkung gegeben (96/11/0084 vom 21. 1. 1997 aus 97/11/0088 vom 5. 8. 1997, jeweils mit weiteren Nachweisen).

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7.      99/11/0299 vom 18.1.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 71 Abs.6 und § 38AVG; 24 Monate Lenkberechti- gungsentzug  wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand  (über 0,8 mg/l AAG), zweites derartiges Delikt binnen fünf Jahren. Rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Steiermark (Zurückweisung der Berufung als unzulässig). Der Beschwerdeführer bestreitet die Begehung dieses Delikts, die Alkoholisierung stamme aus einem Nachtrunk. Das Verwaltungsstrafverfahren sei nicht rechtskräftig abgeschlossen, weil er einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe gegen die Versäumung der Berufungsfrist, worüber noch nicht entschieden worden ist. VwGH: Da nach § 71 Abs.6 AVG dem Wiedereinsetzungsantrag keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Stattgabe des Antrag rechtskräftig abgeschlossen. Damit lag für die Kraftfahrbehörde eine bindende Vorfragenentscheidung i.S.d. § 38 AVG vor, was sich aus § 7 Abs.3 Z.1 FSG ergibt. Die Bindungswirkung selbst ergibt sich aus der Rechtskraft des Verwaltungsstrafbescheides.

 

8.      99/11/0104 vom 22.2.2000; § 75 Abs.2 KFG; psychiatrisch-neurologisches Gutachten kann verkehrspsychologische Stellungnahme nicht ersetzen; Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung mit der Auflage, alle 6 Monate eine Harnanalyse (auf Cannabis) beizubringen. Inzwischen verschuldete der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und 0,00 mg/l AAG. Er gab dabei an, zwei Rohypnol-Tabletten eingenommen zu haben; das amtsärztliche Gutachten ergab die Fahruntüchtigkeit zum Unfallszeitpunkt. Rechtskräftig Entzug der Lenkberechtigung, weil er dem behördlichen Auftrag zur Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes nicht nachgekommen ist. Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung  wurde im Instanzenzug abgewiesen, dies auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens, der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des beigebrachten fachärztlichen Gutachtens. VwGH: die Schlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens und der diesem zugrundeliegende verkehrspsychologischen Stellungnahme ist entscheidend und nicht, dass der Amtsarzt mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch geführt hat. Das Facharztgutachten konnte das amtsärztliche Gutachten nicht erschüttern weil es keine Aussagekraft betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hat und in diesem Zeitpunkt schon zwei Jahre alt war (entgegen § 8 Abs.1 FSG).  Der Behörde ist bei der Entscheidung über die Frage, ob die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist, kein Ermessen eingeräumt, sodaß der vom Beschwerdeführer behauptete Ermessensfahler nicht unterlaufen sein kann.

 

9.      99/11/0123 vom 22.2.2000; § 74 Abs.1 KFG; § 20 Abs.2 StVO; § 40 MEG; § 66 Abs.2 lit. i KFG; Bindung auch an Tatort und Tatzeit; vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung am 14.3.1997(96 statt 50 km/h im Ortsgebiet).  Die Messung mit einem geeichten Lasermeßgerät ergab 99 km/h. VwGH: die belangte Behörde mußte aufgrund der rechtskräf- tigen Bestrafung durch den UVS wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung davon ausgehen, dass er diese Übertretung begangen hat. Tatort und Tatzeit sind wesentliche Elemente der Umschreibung dieser Übertretung und erstreckt sich auch darauf die Bindungswirkung. Deswegen war im Lenkberechtigungs- entzugs-verfahren der Tatort nicht neuerlich zu erheben, der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Die Messdistanz von 192 m entsprach der Gerätezulassung des BEV; nach Punkt 2.6 der Zulassung des BEV vom 22.12.12992, Zl. 43 746/92, darf das Gerät LR90-235/P auf Entfernung zwischen 30 und 300m verwendet werden. Die von der Beschwerdeführerin genannte Zulassung betraf das Gerät LTI 20.20 TS/KM (vgl. VwGH vom 16.3.1994, 93/03/0317).

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10. 99/11/0341 vom 22.2.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Wertung der Tat nach Abs.5; Doppelbestrafung; 194 statt 130 km/h auf der A3 am 23.9.1998. Rechtskräftig Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Zwei Wochen Lenkberechtigungsentzug. Eine Wertung der Tat sei ausgeschlossen, daran ändere auch die vorgelegte positive verkehrspsychologische Stellungnahme nichts. Der VfGH hat die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluß vom 6.10.1999, B 1194/99, abgelehnt. VwGH: nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Wertung einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorzunehmen (samt Vorjudikatur), weswegen auf die vorgelegte verkehrspsycho-logisch Stellung- nahme nicht einzugehen ist. Diese könnt auch nur für die körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kfz von Bedeutung sein, nicht aber für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit von Bedeutung sein, die die Behörde ohne Beiziehung von Sachständigen auf der Grundlage der nach außen hin in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen zu beurteilen ist (93/11/0249 vom 15.12.1995 und 97/11/0309 vom 18.11.1997). Eine Doppelbestrafung liegt nicht vor, weil es sich bei einem Lenkberechtigungs- entzugsverfahren nicht um eine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer handelt (vgl. die im Ablehnungsbeschluß des VfGH zitierte Rechtsprechung und VwGH vom 27.5.1999, 99/11/0072 und vom 12.4.1999, 98/11/0053).

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11.   99/11/0356 vom 22.2.2000; § 7 Abs.3 Z.5 FSG; § 35 Abs.1 FSG; §§ 28 Abs.2 und § 39 Abs.1 SMG; Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen Verkaufs Suchtgift über ein halbes Jahr und Erwerb und Besitz in dieser Zeit. Lenkberechtigungsentzug für 24 Monate ohne Einrechnung der Haftzeiten. VwGH: auch wenn im Bescheid „Amt der Wiener Landesregierung“ angeführt ist, so ergibt sich doch aus der Fertigungs- klausel, dass der Landeshauptmann entschieden hat (99/11/0292 vom 14.12.1999). Dieser war nach § 35 Abs.1 FSG für die Erledigung der Berufung zuständig; die Gewährung eines Strafaufschubes, die Entwöhnungskur und die Tatsche, dass es sich um die erste Verurteilung der Beschwerdeführerin handelt, ändert an der Rechtmäßigkeit des Entzuges nichts. Andere gerichtlich strafbare Handlungen wurden ohnehin nicht angenommen. Nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln hat die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich gezogen (99/11/0166 vom 24.8.1999). Die zwischen dem Ende der strafbaren Handlungen und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides verstrichene Zeit von 10 Monaten ist zu kurz, um sich entscheidend zugunsten der Beschwerdeführerin auszuwirken, weil in dieser Zeit auch das Strafverfahren durchgeführt wurde.

 

12.   99/11/0357 vom 22.2.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Geschwindigkeitsüberschreitung; § 7 Abs.5 FSG – keine Wertung der Tat; § 26 Abs.3 FSG; Zwei Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen 112 statt 50 km/h am 13.6.1998 im Ortsgebiet von Klagenfurt. Messung mit Laserpistole. Rechtskräftige Bestrafung durch die BPD Klagenfurt nach § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit. a StVO. Der VfGH hat im Beschluß vom 6.10.1999, B 1156/99, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem VwGH abgetreten. VwGH: entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist eine Wertung dieser Tat nicht durchzu- führen, weil im Gesetz für diese bestimmte Tatsache die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist (99/11/0234 mwH vom 24.8.1999). Im Hinblick auf diese Erledigung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung  zuzuerkennen.

 

13.   20000/11/0023 vom 22.2.2000; §§ 24 Abs.4 und 26 Abs.5 FSG; § 19 FSG-GV; der Landeshauptmann von Kärnten hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung der Klasse B wegen gesund- heitlicher Nichteignung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG entzogen, weil er einem Auftrag zur Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes nicht nachgekommen ist. VwGH: entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers sehen diese Bestimmungen des FSG eine Fristverlängerung nicht vor. Der Gesetzgeber hat durch die Normierung der 4-Monats-Frist ausreichend darauf Bedacht genommen, dass für die Einholung des Gutachtens und der erforderlichen Befunde und Stellungnahmen genügend Zeit zur Verfügung steht. Die allfällig Unrichtigkeit der verkehrspsychologi- schen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachtens hätte er im Entziehungsverfahren geltend machen müssen. Die ordnungsgemäße Durchführung von verkehrspsychologischen Tests ist von den dazu ermächtigten Stellen (§ 19 FSG-GV) zu gewährleisten.

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14.   99/11/0075+ vom 14.3.2000; § 14 Abs.8, § 37a FSG; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 5 Abs.2 StVO – Alkotest- verweigerung – 0,3 %o; begleitende Maßnahmen; Lenken eines Kfz am 27.2.1998 und Verweigerung des Alkotests; laut Blutanalyse hat er zum Lenkzeitpunkt einen BAG von 0,3 %o aufgewiesen; der Landes- hauptmann von Steiermark hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug  die Lenkberechtigung für 4 Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, entzogen. Als begleitende Maßnahmen wurden eine Nachschulung  aufgetragen sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eine amtsärztliche Untersuchung. VwGH: nach der (zitierten) ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Wertung einer bestimmten Tatsache, in Ansehung derer im Gesetz die Entziehungszeit mit einem fixen Zeitraum normiert ist, nicht notwendig. Eine Wertung war nicht vorzunehmen, weil die belangte Behörde ohnehin die Mindestentzugszeit von 4 Monaten verhängt hat (§ 26 Abs.2 FSG).  Dieser Grundsatz bedarf aber einer Modifikation insofern, als bei Alkotestverweigerung der eindeutige Nachweis, nicht alkoho- lisiert gewesen zu sein, die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit  nicht rechtfertigt. Die gegenteilige Rechtsansicht der belangten Behörde wird vom VwGH nicht geteilt, weil es zu einem unerträglichen Widerspruch führen würde, nur beim Wiederholungstäter diesen Nachweis zuzulassen. Die belangte Behörde hat also die Rechtslage verkannt und dem vom Beschwerdeführer erbrachten Nachweis der mangelnden Alkoholisierung keine Beachtung geschenkt. Der Umstand, dass eine Übertretung des § 14 Abs.8 FSG nicht ausgeschlossen werden kann, ist hier ohne Bedeutung, weil eine solche Übertretung keine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs.3 FSG darstellt. Auf die Frage der Alkotestverweigerung braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Aus der Rechtswidrigkeit des Lenkberechtigungsentzuges selbst folgt die Rechtswidrigkeit der begleitenden Maßnahmen. Ungeachtet der Strafbarkeit der Alkotestverweigerung ist im Rahmen der Wertung der Tat der positive Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung, weswegen der Fall eintreten kann, dass zwar eine bestimmte Tatsache in Form der Alkotestverweigerung vorliegt, deren Wertung aber nicht zur Verkehrsunzuverlässigkeit führt (96/11/0336 vom 19.3.1997; 97/11/0158 vom 18.11.1997; 98/11/0138 vom 24.8.1999 und 98/11/0009+ vom 24.3.1999).

 

15.   99/11/0120+ vom 14.3.2000; § 3 Abs.1 Z.3 FSG; § 5 Abs.1 Z.4 und Abs.2 FSG-GV; gesundheitliche Nichteignung - Alkoholabhängigkeit; mir rechtskräftigem Bescheid hat der Landeshauptmann von Wien dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für 4 Monate wegen Alkotestverweigerung entzogen. Mit weiters rechtskräftigem Bescheid wurde eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet sowie die Vorlage einer verkehrs-psychologischen Stellungnahme. In letzterer wird der Beschwerdeführer „als derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kfz der Klasse B“ bezeichnet, ein bestehender Mangel der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung behauptet. Beim KfV hat einer auch einen Driver-Improvement-Kurs besucht. Im amtsärztlichen Gutachten findet sich die Begründung „wegen körperlicher Zeichen auf Alkoholmissbrauch nicht geeignet“. Entziehung der Lenkberechtigung im Instanzenzug für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. VwGH:  die belangte Behörde hat ihre Feststellung, dem Beschwerdeführer mangle infolge einer Erkrankung nach § 5 Abs.1 Z.4 FSG-GV die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz, schon deshalb nicht auf ein mangelfreies Ermittlungsverfahren gestützt, weil gemäß § 5 Abs.2 bei solchen Erkrankungen zwingend die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme vorgesehen, aber hier unter- blieben ist. Für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit fehlt es im übrigen an konkreten Beweisergeb- nissen, z.B. wurden die üblicherweise verlangten Leberbefunde nicht eingeholt. Tremor, Conjunctivitis rechtfertigen den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit, nicht aber die Feststellung dieser Erkrankung (§ 14 Abs.1 2. Satz FSG-GV). Auf die verkehrspsychologische Untersuchung wurde das amtsärztliche Gutachten nicht gestützt, weswegen auf die in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, nicht eingegangen werden muß. Überdies wäre der Erfolg des absolvierten Driver-Improvement-Kurses zu berücksichtigen gewesen und ob die verkehrspsychologisch Stellungnahme diesbezüglich daher noch Aussagekraft hat, weil ein solcher Kurs den Zweck verfolgt, persönlichkeitsrelevante Faktoren in Bezug auf das Lenken von Kfz zu beeinflussen.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

16.   99/11/0185+ vom 14.3.2000; § 3 Abs.1 Z.2+4, § 7 Abs. 3+4, § 26 Abs.5 FSG;    § 125 StGB; § 3 Abs.1 Z.1 und § 13 Abs.1+2 FSG-GV; der Landeshauptmann von Tirol hat im Instanzenzug die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen, weil Bedenken ob der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers bestünden. VwGH: Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung  und damit auch für den Aufforderungsbescheid nach § 26 Abs.5 FSG ist, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung noch gegeben sind (§ 3 Abs.1 Z.2bis 4 FSG; 98/11/0120 vom 10.11.1998). Der Beschwerdeführer hat laut Gendarmerieanzeige mit der Motorsäge die Tischplatte seines Stammtisches in einem Gastlokal durchgeschnitten. Dazu wurde er laut Anzeige angestächelt. Dieses Verhalten ist zwar nach § 125 StGB strafbar, rechtfertigt aber nicht Bedenken an seiner psychischen Gesundheit i.S.d. § 3 Abs. 1 FSG. Nach der Aktenlage ist dies auch die einzige einschlägige Tat des Beschwerdeführers. Die von der belangte Behörde geäußerten Bedenken sind nicht gerechtfertigt.

 

17.   99/11/0207+ vom 14.3.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Nachschulung; § 24 Abs.3,     § 26 Abs.2+8; § 7 Abs. 3+5 FSG;  akzessorischer Charakter der begleitenden Maßnahmen; Alkotestverweigerung; der Landeshauptmann von Steiermark hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für vier Monate entzogen, eine Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz hat ihn rechtskräftig wegen Alkotestverweigerung bestraft. VwGH: die sechs Stunden nach der Alkotestverweigerung wegen einer weiteren Aufforderung durchgeführte Atemluftuntersuchung hat 0,21 mg/l AAG ergeben. Dieses Ergebnis schließt einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zum Zeitpunkt des Lenkens des Pkw aus. Damit erweist sich trotz rechtskräftig Bestrafung wegen Alkotestverweigerung der Entzug der Lenkberechtigung aus rechtswidrig (99/11/0075 vom 14.3.2000, worauf zur näheren Begründung hingewiesen wird).  Aus der Rechtswidrigkeit des Lenkberechtigungsentzugs folgt die Rechtswidrigkeit der Anordnung der begleitenden Maßnahme und Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens. Eine Nachschulungsanordnung hat akzessorischen Charakter (arg.: „bei einer Entziehung“ .. § 26 Abs.8 und § 24 Abs.3 FSG), weswegen der Hinweis der belangten Behörde auf die vom Beschwerdeführer beigebrachte verkehrs-psycho-logisch Stellungnahme nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Nachschulungsanordnung darzutun.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

18.   99/11/0244 vom 14.3.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; § 20 StVO; § 7 Abs.5 (Wertung der Tat) FSG; 104 statt 50 km/h im Ortsgebiet – zwei Wochen Lenkberechtigungsentzug. Rechtskräftige Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.  Eine Fehlmessung sei nicht anzunehmen, weil das Zielen auf die Mitte des angepeilten Objekts der Bedienungsanleitung entspricht und eine solche durch ein akustisches Signal angezeigt wird. Die Meßdistanz von 240m liegt innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Stellungnahme des BEV betreffend Lkw-Messungen. VwGH: die Begehung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung lag aufgrund der Bindungswirkung an die rechtskräftige Bestrafung fest, was überdies mit dem Akteninhalt in Einklang steht.. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist eine Wertung der Tat i.S.d. § 7 Abs.5 FSG nicht vorzunehmen (99/11/0234 mwN vom 24.8.1999). Mit dem Vorbringen, bei Motorrädern könne es zu Fehlmessungen kommen, weswegen ein Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis vom 5.3.1997, 95/03/0010, zu verweisen und das dort zitierte Gutachten des BEV vom 20.10.1994, wonach mit dem Gerät LTI 20.20. TS/KM die ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit von Motorrädern auch auf größere Entfernung möglich ist. Das Gerät LTI 20.20 TS/KM-E unterscheidet sich davon nur in geringen Einzelheiten. Für eine Fehlmessung aufgrund des Anvisierens des anderen Fahrzeugs wäre es erforderlich gewesen, daß der Beamte während der gesamten Meßdauer von 0.3 sec ein anderes Fahrzeug  anvisiert hätte. Für ein derartiges Fehlverhalten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, derartiges hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet. Daß in der Anzeige von einem Pkw gesprochen wird, ist offenbar auf einen Schreibfehler zurückzuführen, zumal in der gesamten übrigen Anzeige das näher bezeichnetet Motorrad genannt ist.

 

19.   99/11/0254+ vom 14.3.2000; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.3 Z.2, § 24 Abs.1 Z.1 FSG; §§ 8 und 10 Abs.3 FSG-GV; Bluthochdruck, Alterssichtigkeit – Befristung der Lenkberechtigung; der 58jährige Beschwerdeführer ist seit 27 Jahren in Besitz der Lenkberechtigung der Klassen A, B, D, F und G und beantragte i.S.d. § 40 Abs. 4+5 FSG die Lenkberechtigung der Klasse C. Der Amtsarzt stellte Hypertonie und Visus-Veränderung fest. Es folgte die Befristung der Lenkberechtigung auf 5 Jahre für alle Klassen. Nach Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen. VwGH: Ob einer Person, welche an Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, ist zufolge § 10 Abs.3 FSG-GV nach den übrigen Ergebnissen der amtsärzt- lichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit des Straßenverkehrs erwachsenden Gefahren zu beurteilen. Die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung i.S.d.   § 8 Abs.3 Z.2 FSG ist dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit dem Verlust oder der Einschränkung der Eignung führenden Verschlechterung gerechnet werden muß (99/11/0266 mwN vom 18.1.2000). Ausführungen bzw. Feststellungen dazu fehlen aber im amtsärztlichen Gutachten. Ein Blutdruck von 170/80 bei der amtsärztlichen Untersuchung läßt noch nicht eine Hypertonie erkennen und bei der mit einer Verschlechterung gerechnet werden muß; dies ist erst der Fall, wenn wiederholte Messungen pathologische Werte ergeben. Eine beginnende Verminderung der Sehschärfe (Alterssichtigkeit) ist keine „Krankheit“ (Presbyopie - Erschwerung des Nahsehens infolge des Elastizitätsverlustes der Linse und Nachlassen der Akkomodation - Weitsichtigkeit), Die Gegenschrift der belangten Behörde dient nicht dazu, eine mangelhafte Begründung des Bescheides zu ergänzen. Ob eine fortschreitende Augenkrankheit vorliegt, wird ein Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie (§ 7 Abs.1 FSG-GV) zu beurteilen haben.

 

20.   99/11/0330 vom 14.3.2000; § 24 Abs.4 FSG; § 52 AVG; Aufforderung, binnen 4 Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz der Klassen A, B und F vorzulegen. VwGH: für die Erlassung einer solchen Aufforderung müssen genügend begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vorliegen. Es bedarf hiezu aber noch nicht eines amtsärztlichen Gutachtens. Diese Aufforderung hat die belangte Behörde aber nicht auf einen Einzelfall gestützt, weil schon „des öfteren“ alkoholisiert beobachtet worden ist und drei Entzüge wegen Alkoholdelikten in den Jahren 1990, 1993 und 1997 mit bis zu 1,49 mg/l AAG vorliegen. Der vierte Entzug erfolgte wegen Nichtbefolgung einer Nachschulungsanordnung. Es liegen daher berechtigte Zweifel an einer Alkoholabhängigkeit vor, wobei irrelevant ist, warum der Beschwerdeführer damals im Schnee zu Fuß zu Sturz gekommen ist.

 

21.   99/11/0348+ vom 14.3.2000; § 64a Abs.2, § 66 Abs.3 KFG; keine Hinzurechnung der Entzugszeit bei Verlängerung der Probezeit; die Verlängerung der Probezeit im Fall der Anordnung einer Nach- schulung ist in § 64a Abs.2 KFG abschließend geregelt. Danach verlängert sich die Probezeit um ein Jahr, die Entzugszeit ist nicht hinzuzurechnen. Der Bezug auf die Rechtsprechung des VwGH betreffen die Nichtanrechnung von Haftzeiten auf die Entzugszeit ist verfehlt. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

22.   99/11/0355+ vom 14.3.2000; § 7 Abs.2+4 FSG; § 127 StGB; Einbruchsdiebstahl und Lenkbe- rechtigungsentzug; auch wenn die bestimmten Tatsachen i.S.d. § 7 Abs.4 FSG nur demonstrativ aufgezählt sind, kommt die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Straftat des Verbrechens des Einbruchsdieb- stahls an Unrechtsgehalt und Bedeutung den im Gesetz genannten bestimmten Tatsachen nicht gleich. In der zitierten Rechtsprechung hat der VwGH ausgeführt, daß eine Häufung von solchen Delikten oder das Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im Gesetz aufgezählten Straftaten rechtfertigen können.  Keines dieser Merkmale ist hier gegeben. Auch die urteilsmäßigen Feststellungen sprechen dafür, daß er sich vorerst geweigert hat, an der Straftat mitzuwirken. Die Straftaten  des Beschwerdeführers nach dem JGG stellen für den Lenk- berechtigungsentzug  schon deshalb keine taugliche Grundlage dar, weil sie vor der Erteilung der Lenk- berechtigung begangen wurden und allenfalls im Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit hätten berücksichtigt werden müssen. Inhaltliche Rechts- widrigkeit.

 

23.   2000/11/0039 vom 14.3.2000; § 26 Abs.3; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; § 7 Abs.5 FSG; keine Wertung der Tat; 181 statt 130 km/h auf der A7 am 23.6.1999; diese Tat stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede und meint nur, er habe diese Geschwindigkeitsüberschreitung in seiner Eigenschaft als Leiter einer Autoreparaturwerkstätte bei der Überprüfung der Funktionstüchtigkeit eines reparierten Kfz begangen, was im Rahmen der „Wertung“ nach § 7 Abs.5 FSG dazu führen hätte müssen, ihn nicht als verkehrsunzu- verlässig zu qualifizieren. VwGH: der Beschwerdeführer übersieht, daß nach der ständigen Rechtspre- chung des VwGH eine Wertung einer bestimmten Tatsache, in Ansehung derer im Gesetz die Dauer der Entziehung mit einer feststehenden Zeitspanne normiert ist, zu unterbleiben hat (99/11/0357 mwN vom 22.2.2000). 

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

24.   2000/11/0044 vom 14.3.2000; Wiener Konsular-Übereinkommen; § 20 StVO; §§ 24 Abs.1 und 26 Abs.3 FSG; der Beschwerdeführer ist österr. Staatsbürger und Honorarkonsul der Republik Albanien; er fuhr am 3.8.1999 auf der A2 mit 190 statt 130 km/h – rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Steiermark, weil diese Fahrt nicht in Wahrnehmung von konsularischen Aufgaben vorgenommen wurde. 2 Wochen Lenkberechtigungsentzug; VwGH: bei der Abholung der Tochter des albanischen Präsidenten vom Flughafen handelt es sich nicht um eines solche Aufgabe i.S.d. Übereinkommens – keine Immunität.

 

25.   2000/11/0046 vom 14.3.2000; § 7 Abs.4, § 29 Abs.1, § 24 FSG; §§ 38 und 73 Abs.2 AVG – Devolutionsantrag – Verfahrensaussetzung; die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Lenk- berechtigung für 36 Monate wegen schwerem gewerbsmäßigen Betrugs und Teilnahme an einer kriminellen Organisation entzogen, der Landeshauptmann von Oö. hat über die dagegen eingebrachte Berufung nicht binnen der Entscheidungsfrist des § 29 FSG entschieden, weswegen der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag eingebracht hat, welcher vom BmfWuV abgewiesen worden ist. VwGH: der Rechtsansicht des Beschwerdeführers eine Verfahrensaussetzung mittels Aktenvermerks sei rechtswidrig, ist entgegenzuhalten, daß die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides über die Verfahrensaus- setzung zwar zulässig, aber nicht notwendig ist. Nicht die Verurteilung, sondern die „Begehung“  einer strafbaren Handlung stellt eine bestimmte Tatsache dar. Der Beschwerdeführer hat selbst auf die Komplexität des Strafverfahrens hingewiesen (Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigen- gutachtens), was primär unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie die Verfahrensaussetzung gerechtfertigt erscheinen läßt.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

26.   98/11/0273+ vom 11.4.2000; § 19 Abs.1+2 AVG; Ladungsbescheid; § 24 FSG; Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz, weil er geständig sei zweieinhalb Jahre vorher einen „Joint“ geraucht zu haben, bereits 1996 sei ihm die Lenkberechtigung befristet worden, weil er Drogen konsumiert hat. Das Gutachten ergab „bedingt geeignet“. Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde der Beschwerdeführer für 28. oder 29.10. 1998 zur Behörde vorgeladen mit dem Vermerk „Befristung Ihrer Lenkberechtigung“ – Androhung einer Zwangsstrafe von S 1.000,-- für den Fall der Nichtbeachtung der Ladung. VwGH: im Hinblick auf die angedrohten Folgen der Nichtbeachtung besteht kein Zweifel am Vorliegen eines Ladungsbescheides i.S.d. § 19 AVG. Dagegen besteht nach § 19 Abs.4 AVG kein Rechtsmittel, weswegen die vorliegende Beschwerde zulässig ist.  Das Erscheinen einer Person vor der Behörde ist nicht „nötig“, wenn den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwas schriftlich oder telefonisch) erreichen kann (93/02/0215 vom 4.2.1994 und 91/19/0326 vom 20.1.1992). Für diese Notwendigkeit bildet weder die Aktenlage noch das Vorbringen der belangten Behörde Ansatzpunkte. Die Frage, ob Eintragungen, Unterschriften oder Stempel im Führerschein unkenntlich geworden sind, würde die Vorladung jedes Besitzers einer Lenkberechtigung und jederzeit ermöglichen, was nicht dem Sinn des  § 19 Abs.1 AVG entspricht.

 

27.   99/11/0289+ vom 11.4.2000; § 37 Abs.3 Z.1 FSG; § 7 Abs.3 Z. 7 FSG; §§ 37, 38 und 58 Abs.2 AVG; der Landeshauptmann von Vorarlberg hat im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse „B“ abgewiesen, weil er einen Pkw ohne Lenkberechtigung gelenkt hat. Dies sei aufgrund der Anzeige des LGK erwiesen, das Verwaltungs- strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen, die namhaft gemachten Zeugen wurden vernommen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme spricht von einem beeinträchtigten Reaktionsverhalten und von einer hochgradigen Einschränkung der Leistungsmenge und der Leistungsqualität in allen drei Belastungsstufen. Im amtsärztlichen Gutachten wurde die Lenkeignung verneint. Der Beschwerdeführer weise 19 rechtskräftige Vormerkungen wegen zum Teil schwerwiegender Verstöße auf. VwGH: liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor und wird das Verfahren nicht nach § 38 AVG ausgesetzt, hat die Kraftfahrbehörde  aufgrund der Ergebnisses eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob der Betreffende ein Kfz ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat. Diese selbständige Vorfragenbeur- teilung ermöglicht kein vereinfachtes oder reduziertes Ermittlungsverfahren oder geringere Anforderungen an die Bescheidbegründung und Beweiswürdigung . Den Beweisanboten des Beschwerdeführer wurde keine Beachtung geschenkt und damit den Bescheid damit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.  Die Versagung der Lenkberechtigung wäre dann nicht rechtswidrig gewesen, wenn die belangte Behörde mit Recht die gesundheitliche Eignung wegen mangelnder Verkehrsanpassung hätte verneinen hätte können. Der Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ist entscheidend. Das Fehlen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist daher nicht entscheidend.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

28.   99/11/0328 vom 11.4.2000; § 7 Abs.2+4 FSG; § 66 Abs.1+2 KFG; §§ 127 bis 130 StGB - Einbruchsdiebstahl; 12 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges (14 Monate Freiheitsstrafe bedingt). VwGH: Einbruchsdiebstähle sind nicht in § 7 Abs.4 FSG aufgezählt, was aber nicht ausschließt, auch eine solche Straftat als bestimmte Tatsache heranzuziehen, weil die Aufzählung in dieser Bestimmung nur demonstrativ ist. Der Unrechts- gehalt und die Bedeutung der tat muß den aufgezählten gleichkommen. Ein Häufung solcher Delikte oder besonders gelagerte schwere Diebstähle sind für die Annahme der Gleichwertigkeit tauglich (samt Vorjudikatur). Binnen zehn Monaten hat der Beschwerdeführer 53 Diebstähle begangen – Strafdrohung von einem bis zehn Jahren. Die Frage der Verkehrszuverlässigkeit ist von der Behörde ohne SV-Gutachten im Wege der Lösung einer Rechtsfrage zu beurteilen (98/11/0197 mwN vom 27.5.1999). Die seit den Taten verstrichene Zeitraum von 1,5 Jahren ist in Anbetracht der Anhängigkeit der Strafverfahrens zu kurz, um entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht zu fallen. In Anbetracht der Schwere der Diebstähle und deren Häufigkeit ist die Entzugsdauer nicht zu lange bemessen.  Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen außer Betracht zu bleiben.

 

29.   99/11/0338 vom 11.4.2000; Nachschulungsanordnung; §§ 24 Abs.3, 25 Abs.3, 26 Abs.8 und 36 Abs.2 FSG; § 4 Abs.2+9 FSG; § 29b KDV; Art. 18 Abs.1 B-VG, § 41 Abs.2 FSG; Weitergeltung der KDV nach dem FSG; lenken eines Kfz mit 0,72 mg/l AAG – rechtskräftigér Entzug der Lenkberechtigung für drei Monate. Gemäß § 26 Abs.8 i.V.m. § 24 Abs.3 FSG wurde eine Nachschulung (binnen vier Monaten nach Bescheidzustellung) angeordnet. Der VfGH hat mit Beschluß vom 6.10.1999, B 1116/99, die Beschwerdebehandlung abgelehnt. VwGH: auch wenn im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers keine Verordnung nach dem FSG erlassen wurde, gelten die Bestimmungen der §§ 29a bis 29c KDV weiter, weil das FSG keine Bestimmung über das Außerkrafttreten der KDV enthält und in § 4 Abs.9 und § 24 Abs.3 FSG Bestimmungen über die Nachschulung enthalten sind, die mit jenen des KFG im wesentlichen inhaltsgleich sind. Diese Verordnungsbestimmungen der KDV finden daher nunmehr ihre gesetzliche Deckung im FSG. Sie haben durch den Wechsel der gesetzlichen Grundlage nicht ihre Geltung verloren (V 56/99 vom 15.12.1999), zumal sich auch an der Zuständigkeit an der Erlassung dieser Verordnung nichts geändert hat.  Das KfV unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des BmfWuV. Sollte jemandem keine der Verordnung entsprechende Nachschulung geboten werden, könnte von einer Nichtbefolgung der Nachschulungsanordnung keine Rede sein und treten Rechtsfolgen nicht ein.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

30.   99/11/0351+ vom 11.4.2000; § 66 Abs.2 lit.f KFG; § 7 Abs.3, § 24 Abs.1 Z.1,    § 25 Abs.3 FSG; Art. 89 Abs.1, 18 Abs.2 B-VG; §§ 43 Abs.3, 44 Abs.1 und 46 Abs.4 lit. a StVO – „Geisterfahrt“; Lenkberechtigungsentzug für drei Monate, weil der Beschwerdeführer am 22.1.1999 auf der S33 den Beschleunigungsstreifen entgegen der Fahrtrichtung befahren hat – rechtskräftige Bestrafung wegen der Übertretung des § 46 Abs.4 lit. a StVO. VwGH: nach der ständigen Rechtsprechung  sind die Kraftfahr- behörden auch an rechtskräftig Strafverfügungen gebunden (99/11/0159 mwN vom 24.8.1999). Der Beschwerdeführer hat somit diese Übertretung begangen. Für das Vorliegen einer „Autobahn“ kommt es nach der StVO nur darauf an, daß die Verordnung nach § 43 Abs.3 lit. a StVO erlassen und gemäß § 44 Abs.1 kundgemacht wurde. Die Bezeichnung der Strasse im einen Bestandteil des BStG bildenden Verzeichnisses ist ohne Bedeutung. Die belangte Behörde hatte diese Tat aber auch einer Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG zu unterziehen. Das Befahren einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtung geschieht regelmäßig unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Ausnahmen davon sind besondere Konstellationen, die von der typischen Gefährlichkeit der „Geisterfahrt“ erheblich abweichen. Dies kann hier mangels entsprechender behördlicher Feststellungen nicht beurteilt werden.

 

31.   99/11/0352 vom 11.4.2000; § 7 Abs.3 Z.1, Z.7 FSG; § 13 Abs.1 FSG; § 1 Abs.1 StVOTankstelle ist öffentliche Verkehrsfläche; §§ 56 und 69 AVG; Wiederaufnahme der Verfahrens; die BPD Wien hat das Verfahren betreffend einen Antrag auf „Streichung der Befristung“ einer Lenkberechtigung und Ausdehnung auf die Klassen C+E wiederaufgenommen, den Antrag abgewiesen und die Ablieferungspflicht des Führerscheins ausgesprochen. Begründet wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Anzeige der BPD Wien ,wonach eine Alkotestverweigerung vorliege, was zum Zeitpunkt der Lenkberechti- gungserteilung nicht bekannt war und zur Antragsabweisung führen müsse. Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Wien. VwGH: § 13 Abs.1 FSG ist mit § 71 KFG im wesentlichen inhaltsgleich, es liegen somit die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Bescheidcharakter des Führerscheins (VwSlg. 9698/A vom 23.11.1978; 90/11/0085 mwN vom 23.10.1990). Die BPD Wien trifft kein Verschulden an der Unkenntnis der Alkotestverweigerung und hätte diese zu einem anderslautenden Bescheid geführt. Bei einer Tankstelle handelt es sich um eine Strasse mit öffentlichem Verkehr i.S.d. § 1 Abs.1 StVO (samt Vorjud.). Auf das Grundeigentum kommt es nicht an.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

32.   99/11/0349 vom 11.4.2000; § 29 Abs.1 FSG; §§ 38 und 73 Abs.2 FSG AVG; Verfahrensaussetzung – Devolutionsantrag; die BPD Wien hat das Lenkberechtigungsentzugsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand i.S.d. § 5 Abs.1 StVO ausgesetzt. Der VfGH hat im Beschluß vom 16.10.1999, B 1266/99, die Beschwerdebehandlung abgewiesen. VwGH: die Auffassung der belangten Behörde steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH (samt Vorjud.). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie steht auch hier im Vordergrund, weil es unzweckmäßig ist, daß die Kraftfahrbehörde  parallel zum Verwaltungsstrafverfahren ein Ermittlungsverfahren führt. Daß ein solches nicht notwendig gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Auch die Entscheidungspflicht binnen drei Monaten (§29 Abs.1 FSG) ändert an der Aussetzungsmöglichkeit nichts (Vorjud.). Ein Devolutionsantrag ist in einem solchen Fall abzuweisen.

 

33.    99/11/0353 vom 11.4.2000; §§ 5 Abs.1+2 und 10 VVG; Verhängung einer Zwangsstrafe; Vorgeschichte: siehe Entscheidung 296. Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins. Der Berufung dagegen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Bescheidhinterlegung. Einräumung einer Dreitagesfrist zur Ablieferung und Androhung einer Zwangsstrafe von S 5.000,--. Zustellung dieses Bescheides zu Handen des Rechtsanwalts. Verhängung der Zwangsstrafe mit Bescheid. Abweisung der Berufung. VwGH: das angedrohte Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Die Einräumung einer Paritionsfrist eröffnet dem Verpflichteten die Möglichkeit, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen. Eins solche Frist von drei Tagen reicht zur Abgabe des Führerscheins aus. Dies erfordert keinen nennenswerten Aufwand, auch wenn die Aufforderung dem Rechtsanwalt zugestellt wird, dieser hat die Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung des Bescheides. Gründe der Unmöglichkeit werden nicht geltend gemacht.

 

34.   2000/11/0012+ vom 11.4.2000; § 64 Abs.5, § 84 Abs.1 KFG; § 25 FSG; § 56 AVG – ausländische Lenkberechtigung – Feststellungsbescheid- Zulässigkeit; Feststellung des Nichtbestehens einer slowakischen Lenkberechtigung;      VwGH: die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist zulässig, weil auch bei Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung dies zur Klarstellung eines Rechtsverhältnisses dienlich ist. Dies liegt auch im Interesse der Partei, die der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt ist (96/11/0028 vom 19.3.1997). Der Inhaber einer ausländischen Lenkberechtigung ohne Hauptwohnsitz in Österreich darf davon höchstens 12 Monate lang Gebrauch machen, ohne das Bundesgebiet wieder zu verlassen. Die Berechnung dieser Frist ist aber nicht im Sinne der Behörde vorzunehmen.

 

35.   2000/11/0024 vom 11.4.2000; § 24 Abs.1, § 25 Abs.2 FSG; Lenkberechtigungsentzug und Mopedfahrverbot – gesundheitliche Eignung; der Landeshauptmann von Oö. hat der Beschwerdeführerin im Instanzenzug die Lenkberechtigung entzogen und ausgesprochen, daß die Entziehung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung festgesetzt wird. Gleichzeitig wurde für diese Zeit das Lenken von Mopeds verboten. VwGH: die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine fachärztliche neuro-logisch-psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Auch wenn dieser Bescheid insoweit rechtswidrig ist, weil die Frist zur Beibringung 4 Monate beträgt und ein Lenkberechtigungsentzug vor Ablauf dieser Frist nicht zulässig ist, kommt diese Rechtswidrigkeit nicht zum Tragen, weil dieser Lenkberechtigungsentzugsbescheid rechtskräftig geworden ist und weil dieser Bescheid durch die Beibringung der fachärztlichen Stellungnahme  gemäß § 26 Abs.5 FSG seine Rechtswirkungen verloren hat. Der auf die Annahme der gesundheitlichen Nichteignung gegründete Bescheid ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht rechtswidrig, weil die behaupteten ständigen Streitereien zwischen ihr und ihrem Gatten an den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten nichts ändern, auch nichts an den in diesem Gutachten verwerteten nervenfachärztlichen Stellungnahme.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

36.    2000/11/0051 vom 11.4.2000; § 7 Abs.4 Z.5 FSG; § 28 SMG; 10 Monate Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 FSG (ca. ein Jahr hindurch mindestens 100g Kokain verkauft und binnen einem Monat 10g an andere Personen überlassen und damit Suchtgift in großen Mengen in Verkehr gesetzt).  Entzug der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit für 24 Monate. VwGH: die Festsetzung der Entzugszeit steht im untrennbaren Zusammenhang mit dem Ausspruch der Entziehung selbst, weshalb eine Teilrechtskraft nicht eintreten konnte und daher der gesamte Bescheid Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (95/11/0383 mwN vom 30.1.1996). diese bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.4 Z.5 FSG liegt vor, die Vielzahl der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum rechtfertigen die Entziehungszeit von 24 Monaten. Das Wohlverhalten während des anhängigen Strafverfahrens kommt nur geringes Gewicht zu (94/11/0317 vom 17.1.1995).

 

37.   2000/11/0074 vom 11.4.2000; § 26 Abs.2+8 FSG; Nachschulung; § 59 Abs.1 AVG; die Anordnung einer Nachschulung ist auch gegenüber einem Wiederholungstäter; Bindung an rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung. VwGH: der Beschwerdeführer stützt sich zu unrecht auf die Rechtslage vor der 2. FSG-Novelle BGBl. I Nr. 94/1998. Auch in Fällen der erstmaligen Begehung einer Alkotest- verweigerung  ist eine Nachschulung anzuordnen. Den Wiederholungstäter gegenüber einem Ersttäter besserzustellen verbietet sich aufgrund des Größenschlusses. Aufgrund der Bindungswirkung an die rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung kann der Beschwerdeführer die Begehung dieser Tat im Lenkberechtigungsentzugsverfahren nicht in Frage stellen.

 

38.   2000/11/0081 vom 11.4.2000; § 71 Abs.1 Z.1 AVG; Wiedereinsetzungsantrag; materiellrechtliche Frist; § 10 Abs.4 Z.1, § 27 Abs.2 Z.2 und § 8 Abs.5 FSG; Antrag auf Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung; Nach Mitteilung der BPD Wien, dass dieser Antrag nicht eingelangt sei, wurde ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist nach § 10 Abs.4 Z.1 FSG gestellt. Abweisung dieses Antrages wegen Vorliegens einer materiell-rechtlichen Frist. VwGH: die Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages ist tatsächlich eine materiellrechtliche, weswegen eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis nicht bewilligt werden konnte.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

39.   99/11/0336 vom 12.4.2000; § 67 Abs.2, § 75 Abs.2 KFG; § 74 Abs.1 AVG; verkehrspsychologischer Befund – Facharztgutachten; zur Vorgeschichte: 97/11/0303+ vom 26.3.1998; die Aufhebung wurde vom VwGH damit begründet, daß der Bescheid nicht erkennen ließ, warum die Kraftfahrbehörde Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerde- führers zum Lenken von Kfz gehegt hat. Der Verdacht einer psychischen Störung hätte nach § 31 KDV die Untersuchung durch einen Facharzt vorausgesetzt, nicht aber die Beibringung eines Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle. VwGH: aufgrund des § 41 Abs.1 FSG ist nach wie vor das KFG und nicht das FSG auf dieses Verfahren anzuwenden. Die im amtsärztlichen Gutachten dargestellten Umstände lassen Bedenken in diese Richtung aufkommen – wobei es in diesem Verfahren noch nicht darum geht, die konkreten Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Diese Voraussetzung lag im Beschwerdefall im Hinblick auf die Wahrnehmungen des amtsärztlichen Sachverständigern vor. Die Beschwerdeführerin hat auch die Kosten für diesen Befund zu tragen (92/11/0196 vom 23.2. 1993; 98/11/0004 vom 24.2. 1998 und 98/11/0174 vom 25.8.1998 mwN).

 

40.   98/11/0260 vom 23.5.2000; § 66 Abs.2 lit.i und § 73 Abs.3 KFG; § 20 Abs.2 StVO; § 38 AVG; zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug eineinhalb Jahre nach Geschwindigkeitsüberschreitung zulässig; Verhängung einer Geldstrafe durch die BPD Graz wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A9 am 3.7.1996 um 20:10 Uhr (194 statt 130 km/h). Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Nach Berufungseinbringung hat der Landeshauptmann von Steiermark das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt, nach dem Bericht der BPD Graz über die Rechtskraft des Straferkenntnisses hat der Landeshauptmann die Berufung gegen den Entzugsbescheid abgewiesen. VwGH: Da das Entzugsverfahren am 1.11.1997 bereits anhängig war, war im Sinne des § 41 FSG auf dieses Verfahren noch das KFG anzuwenden. Aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG kommt der Partei kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens zu. Durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens auch vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens wird die Partei in ihren Rechten nicht verletzt (92/11/0077 vom 30.6.1992). Dies gilt auch dann, wenn der rechtskräftige Aussetzungsbescheid nicht förmlich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides war das Verwaltungsstrafverfahren wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in erster Instanz abgeschlossen, womit die Voraussetzung des § 73 Abs.3 letzter Satz KFG vorlag. Der Feststellung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung tritt der Beschwerdeführer mit keinem sachver- haltsbezogenen Vorbringen entgegen. Bei dieser Tat ist eine gesonderte Wertung der bestimmten Tatsache nicht erforderlich (96/11/0197 vom 1.10.1996). In der Gegenschrift hat die belangte Behörde keine Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides getroffen, weswegen kein Schriftsatz – sondern nur Vorlageaufwand in der Höhe von ATS 565,-- zuzusprechen war.

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41.   98/11/0300 vom 23.5.2000; § 3 Abs.1 Z.2, § 7 Abs.2 und Abs.4 Z.5 und Abs.5 FSG; Art.4 des 7. ZP zur EMRK; § 12 SGG; § 28 SMG, § 129 Z 1 StGB; Doppelbestrafung. Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt auf drei Jahre) wegen dem Verbrechen nach § 12 SGG und des Einbruchsdiebstahls nach § 129 Z.1 StGB. Inverkehrsetzen von mindestens 400 g Heroin über eine Zeitspanne von neun Monaten; Diebstahl mehrerer Autoradios  durch Aufbrechen von PKW. Der Landeshauptmann von Salzburg hat im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer zwei Jahre vorher erfolgten Entziehung abgewiesen, weil der Aufforderung zur Vorlage des verkehrs-psychologischen Befundes nicht nachgekommen wurde. VwGH: Versagung der Erteilung der Lenkberechtigung nicht wegen gesundheitlichen Nichteignung sondern wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, welche weder eines ärztlichen Gutachtens noch einer verkehrspsychologischen Untersuchung bedarf (97/11/0283 vom 9.2.1999). Diesbezüglich liegt somit ein Verfahrensmangel nicht vor. Diese bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.4 Z.5 FSG erfordert keine „wiederholte“ Begehen, wie der Beschwerdeführer meint. Die Aufzählung der bestimmten Tatsachen in § 7 Abs.4 FSG ist nur demonstrativ, nach der Rechtsprechung sind diesen Delikten qualifizierte Diebstähle, insbesondere eine Mehrzahl von Einbruchsdiebstählen den im Gesetz genannten Tatsachen gleichzuhalten, weil diese Delikte durch die Verwendung von KFZ typischerweise erheblich erleichtert werden (98/11/0191 vom 10.11.1998). Das Wohlververhalten über einen Zeitraum von knapp mehr als einem Jahr nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe kann auch keine günstige Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bewirken. Die Nichterteilung der Lenkberechtigung stellt keine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art.4 des 7. ZP zur EMRK dar. Bei einer Versagung oder Entziehung einer Lenkberechtigung handelt es sich, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe sondern um eine Administrativ- maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (98/11/0053 vom 12.4.1999).

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42. 99/11/0340+ vom 23.5.2000; § 3 Abs.1 Z. 2 und 3 FSG,  Mandatsbescheid der Bezirkshaupt- mannschaft Bregenz vom 12.10.1999 mit der Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ aufgrund einer Anzeige wegen des Verdachtes nach § 27 und 28 SMG. In der Vorstellung wird geltend gemacht, daß selbst ein gelegent- licher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht berührt. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz einen Ladungsbescheid mit dem Vermerk „Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung“ erlassen, in welchem aufgefordert wird, persönlich am angeführten Tag bei der Behörde zu erscheinen und den Führerschein mitzubringen, ansonsten eine Zwangsstrafe in der Höhe von ATS 1.000,-- verhängt wird. Gegen diesen Ladungsbescheid hat er Beschwerde an den VwGH erhoben.  VwGH: Bei der angefochtenen Erledigung handelt es sich um einen Ladungsbescheid im Sinne des § 19 AVG, dies wegen seiner Bezeichnung und der angedrohten Zwangsstrafe (98/11/0273 mwN vom 11.4.2000). Da dagegen kein Rechtsmittel nach § 19 Abs.4 AVG zulässig ist, kann unmittel- bar Beschwerde an den VwGH erhoben werden. Die Beschwerde ist nicht nur zulässig sondern auch begründet. Ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit liegen nicht vor. Der zugestandene Cannabiskonsum vor Jahrzehnten berührt die gesundheitliche Eignung nicht (99/11/ 0092 und 0175 vom 24.8.1999). Bei Vorliegen begründeter Bedenken hätte die Bezirkshaupt- mannschaft über die Vorstellung einen Bescheid erlassen und zielführende Beweisaufnahmen anstreben können, der Erlassung des angefochtenen Ladungsbescheides hat es daher nicht bedurft. Mangels begründeter Bedenken erweist sich auch der Ladungsbescheid als rechtswidrig.

 

43.   99/11/0368+ vom 23.5.2000; Alkotestverweigerung; §§ 3 Abs.1 Z.3, 5 Abs.5 und 8 Abs.3 Z.2 FSG; „Nachuntersuchung“; 4 Monate Lenkberechtigungsentzug, Nachschulungsanordnung und amtsärztlich Untersuchung; wegen Mängeln bei der verkehrspsychologischen Untersuchung wurde die Lenkberechti- gung befristet. VwGH: eine Nachuntersuchung i.S.d. § 8 Abs.3 Z.2 FSG ist dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muß (99/11/0266 mwN vom 18.1.2000). Die belangte Behörde konnte sich auch nicht auf das amtsärztliche Gutachten stützen, in welchem lediglich ausgeführt wird, das Berufungsvorbringen sei der verkehrspsychologischen Unter- suchungsstelle zu übermitteln, weil nur diese eine entsprechende Antwort geben könne.

 

44.   99/11/0375+ vom 23.5.2000; § 7 Abs.4 Z.5 FSG; „Wertung der Tat“; § 28 Abs.6 SMG; Suchtgift-Grenzmengen-Verordnung; der Landeshauptmann von Vorarlberg hat im Instanzenzug dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für 18 Monate entzogen, dies unter Nichteinrechnung von Haftzeiten. VwGH: rechtskräftig Bestrafung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 SMG, weil der Beschwerdeführer 5 Monate lang Suchtgift in einer  großen Menge, nämlich1/2 kg Marihuana im Zuge regelmäßiger Fahrten aus und nach Österreich eingeführt hat. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist Gegenstand des Entziehungsverfahrens nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz sondern die Verkehrszuverlässigkeit, weswegen das vermißte Gutachten nicht einzuholen war.  Die Grenzmenge von 20g THC wurde nicht in einem solchen Ausmaß überschritten, daß auch von einer derartigen negativen Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen werden müßte, die eine Entzugszeit von 18 Monaten (und damit die Verpflichtung zur Neuerwerbung der Lenkberechtigung) erforderlich machen würde. Die belangte Behörde hätte mit einer geringeren Entzugszeit das Auslangen finden müssen.

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45.   2000/11/0047+ vom 23.5.2000; § 28 Abs.2 SMG, § 7 Abs.4 Z.5 FSG; die Entziehungszeit von vier Jahren ohne Einrechnung der Haftzeiten ist zulange. Es lag zwar eine „große Menge“ i.S.d. § 28 SMG vor, nicht aber die Qualifikation nach § 28 Abs.4 Z.3 SMG. Es handelte sich auch nicht um sog. Schwere, sondern um jedenfalls erheblich weniger gefährliche Drogen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

46. 2000/11/0029 vom 23.5.2000; § 5 Abs.1+3 StVO; § 14 Abs.2 FSG-GV; Verwendungsrichtlinie für den Alkomaten; Lenkberechtigungsentzug für 16 Monate, Anordnung einer Nachschulung, sowie eines amtsärztlichen Gutachtens, gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, ein Mofafahrverbot und Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.  VwGH: Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand  durch die Beschwerdeführerin am 4.7.1999. Das erste Alkomatmesspaar war wegen Probendifferenz (0,78 und 0,86 mg/l) nicht verwertbar, das zweite Meßpaar schon (0,81 und 0,85 mg/l AAG). Bei mehr als 10%igem Unterschied der Meßwerte sind dies ungültig und nicht verwertbar. Dies Richtlinie verbietet aber nicht, mit demselben Gerät einen weiteren Versuch zu unternehmen; der Schluß der Beschwerdeführerin auf Schadhaftigkeit des Geräts ist nicht gerechtfertigt. Der Proband hat auch in einem solchen Fall die Möglichkeit, ein Blutalkoholgutachten einzuholen. Dieser Beweis wurde aber nicht erbracht (97/03/0119 vom 24.9.1997 und 97/02/0331 vom 14.11.1997).

 

47.   2000/11/0065+ vom 23.5.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 66 Abs.2 lit.e KFG; § 5 Abs.1 StVO: § 44a Z.1 VStG; 6 Monate Lenkberechtigungsentzug, Anordnung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens wegen Alkotestverweigerung; VwGH: anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung kommt es für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG auf das tatsächliche Lenken oder die Inbetriebnahme des Kfz an (97/11/0307 vom 9.2.1999). Dies hat der Landeshauptmann von Tirol im bekämpften Bescheid verkannt und die bestrittene Lenkereigenschaft ausdrücklich offengelassen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

 

48.   2000/11/0102 vom 23.5.2000; § 24 Abs.1 Z.1; § 25 Abs.1 FSG; 3 Jahre Lenkberechtigungsentzug bei dritten Alkoholdelikt binnen vier Jahren. VwGH: auch wenn die Begründung des Bescheides der belangten Behörde äußerst kurz und knapp ist, hält er einer Überprüfung durch den VwGH stand. Bei drei Alkohol- delikten binnen vier Jahren ist der Beschwerdeführer als hartnäckiger Wiederholungstäter anzusehen (94/11/0064 vom 15.3.1994). Private und wirtschaftliche Interessen haben dabei keinen Einfluß.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

49.   2000/11/0112 vom 23.5.2000; § 73 Abs.3, § 74 Abs.1 KFG; § 66 Abs.2 lit.i KFG; ProViDa-Anlage; Lenkberechtigungsentzug 2,5 Jahre nach Tatzeit (Geschwindigkeitsüberschreitung). Kontrollbefugnis des Landeshauptmannes. Im ersten Rechtsgang hat der VwGH im Erkenntnis vom 24.8.1999, 99/11/0145 den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark betreffend einen zweiwöchigen Lenkberechtigungsentzug wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens- vorschriften aufgehoben. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den erstin- stanzlichen Entzugsbescheid wiederum abgewiesen und der Entzug bestätigt. VwGH: Grund der Aufhebung war die Unschlüssigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 50 km/h. Die Schätzung der Geschwindigkeit durch einen nachfahrenden Dienstkraftwagen könne infolge der wechselnden Geschwindigkeiten im Schätzungszeitraum dies Annahme nicht tragen. Im zweiten Rechtsgang hat die belangte Behörde die Akte des UVS Steiermark eingeholt, in welchem sich auch ein Sachverständigengutachten befindet, welches die Aussage des Meldungslegers sowie die Lichtbilder der ProViDa-Anlage auswertet. Dieses Gutachten wurde übernommen und dies Geschwindigkeitsüber- schreitung festgestellt. Auch wenn seit der Tat bereits 2,5 Jahre zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vergangen sind, hatte der Landeshauptmann zu prüfen, ob der Erstbescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung der Sach- und Rechtslage entsprochen hat oder nicht (Slg.Nr. 11.237/A vom 28.11.1983). Auch wenn zu diesem Gutachten das Parteiengehör nicht gewahrt worden ist, unterläßt es der Beschwerdeführer darzutun, daß dieser Verfahrensmangel wesentlich ist.

 

50.   96/17/0362, 0363, 0364 vom 26.6.2000*; § 6 Abs.1 lit. b Oö. PGG; nach § 1 Abs.1 Oö.POG sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kfz in Kurzparkzonen (§25 StVO) auszuschreiben. Diese Verordnung wurde von zuständigen Gemeinderat erlassen. Kompetenzrechtliche Vorschriften stehen der Erhebung solcher Abgaben nicht entgegen (95/17/0500 vom 24.6.1997), auch wenn sich diese Regelungen auf Bundesstrassen beziehen. § 2 Abs.2 Oö. PGG sieht zwar eine eigene Regelung betreffend Lenkerauskunft (entgegen § 103 Abs.2 KFG) vor, doch behauptet die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der erteilten Auskunft nicht. Selbst auf gesetzwidrige Weise zustandegekommene Beweise können zur Wahrheits- findung herangezogen werden (94/19/0718, 0719 mwN vom 2.3.1995), wenn das Gesetz nicht Gegen- teiliges anordnet oder die Verwertung dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widersprechen würde, was hier nicht in Betracht kommt. Zur Wahrung der Verfolgungsverjährungsfrist ist die –richtige- rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht erforderlich (96/17/0099 vom 29.9.1997).  Durch die modifizierte Tatumschreibung wurde die Identität der Tat nicht berührt.  Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Unterstellung des festgestellten Sachverhaltes unter einen allenfalls unzutreffenden Tatbestand überhaupt beschwert sein kann, solange dadurch kein höherer Unrechtsgehlalt und keine höhere Strafe verbunden ist und nicht die Gefahr der Doppelbestrafung besteht (96/17/0099 vom 29.9.1997), braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

 

51.  2000/02/0049 vom 26.6.2000*; Klaglosstellung; (Verfahrenseinstellung unter Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer): nulla poena sine culpa; der UVS im Land Nö. hat seinen Berufungsbescheid nach      § 52a VStG im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde abgeändert, weil entgegen der im Berufungsbescheid vertretenen Ansicht durch den Einspruch gegen die Strafverfügung auch der Schuld- und nicht nur der Strafausspruch außer Kraft getreten ist. Daran ändert nichts, dass dann nur mehr die Strafhöhe Inhalt des Vorbringens des Beschuldigten war.

(Beschwerdevertreter war Dr. Johann Postlmayr, A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6; 07742/2319, Fax 4984; dr.estermann-partner@aon.at).

verfasser:  dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230

52.   99/11/0193, 0311+, 0312+, 0313 vom 27.6.2000; § 75 Abs.2 KFG; § 69 Abs.1 AVG – Wiederauf- nahmeantrag; örtliche Zuständigkeit für das Entzugsverfahren;  Zustellung durch Bekanntmachung nach §§ 2 und 7 ZustellG; Zurückweisung der Berufung als unzulässig und nicht als verspätet. Der Landes- hauptmann von Wien hat im Instanzenzug einen Wiederaufnahmeantrag abgewiesen und ausgeführt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung war unzulässig, weil die Erstbehörde keinen Versuch unternommen hat, die Abgabestelle zu ermitteln. VwGH:  Dieser Zustellmangel ist hier nicht geheilt, weil dem Beschwerdeführer nicht eine für ihn bestimmte Bescheidausfertigung zugekommen ist, sondern ihm nur eine Kopie übergeben wurde. Die bloße Kenntnisnahme durch Akteneinsicht ist kein tatsächliches zukommen (vgl. 99/02/0102*). Mangels Erlassung des Erstbescheides mußte die dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden. Eine Zurückweisung als verspätet wäre rechtswidrig, weil die Wirkungen für den Besitzer einer Lenkberechtigung völlig verschiedene sind. Im letzteren Fall wäre von einem rechtskräftig Lenkberechtigungsentzug auszugehen, bei Zurückweisung als unzulässig ist die Lenkberechtigung weiterhin aufrecht (96/11/0143 vom 28.11.1996 und 90/11/0042 vom 26.6.1990).  Im weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, ob die Bezirkshauptmannschaft Baden für das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung örtlich zuständig ist, weil sich nach der Aktenlage für die Annahme des Hauptwohnsitzes keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Auch wenn ein unzulässiges oder verspätetes Rechtsmittel einen Wiederaufnahmeantrag nicht unzulässig macht, so ist die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages im Ergebnis aber zurecht erfolgt, weil der Entziehungsbescheid nicht erlassen wurde. Damit liegt kein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren vor, welches durch wiederaufgenommen werden könnte. Zuspruch von nur einem Drittel  des Vorlageaufwandes für die belangte Behörde.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

53.   99/11/0384 vom 27.6.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG – Geschwindigkeitsüberschreitung; Klassenentzug; Lasermessung eines Motorrades; Lenken eines Motorrades mit 124 statt 70 km/h am 7.3.1998 um 15.30 Uhr auf der L 406. Rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe von ATS 3.400,-- durch Strafer- kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg. Feststellung mittels Laserpistole. VwGH: auch wenn zwischen Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung und Erlassung des Lenkberechtigungsentzugs- bescheides 20 Monate vergangen sind, ist diese Entzugsmaßnahme nicht rechtswidrig, weil das Verfahren durch die Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.4.1998 eingeleitet wurde(98/11/0227 vom 17.12. 1998).  Auch bei der Messung der Geschwindigkeit eines Motorrades ist das Lasergerät ein taugliches Mittel (95/03/0010 vom 5.3.1997 und 99/11/0244 vom 14.3.2000).  Dem Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung der Meßgeräts zuzumuten. Konkrete Bedenken gegen das zutreffende Anvisieren des Motorrades hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.  Aufgrund der einge- holten Stellungnahme des BEV (betreffend die Möglichkeit, in einer kurzen Zeitspanne zwei Fahrzeuge zu messen) konnte von einer korrekten Messung ausgegangen werden.  Die Meßentfernung von 268m läßt keine Rückschlüsse auf eine Fehlmessung zu. Die tatsächlich reflektierende Fläche eines von hinten anvisierten Motorrades ist ausreichend, auch bei mit „retroreflektierender“ Folie beschichteter Kfz-Tafel. Die Durchführung eines Ortsaugenscheins hätte keine weiteren Aufschlüsse mehr gebracht und ist der Beschwerdeführer der Stellungnahme des BEV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weswegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen ist. Der Entzug nur der Klasse „A“ war nicht vorzunehmen, weil sich die Sinnesart nach § 7 Abs.1 FSG nicht nur auf einzelne Klassen von Kfz bezieht (90/11/0134 vom 23.10.1990). Der belangten Behörde war nur Vorlage- und nicht auch Schriftsatzaufwand zuzusprechen, weil in der „Gegenschrift“ nur ein allgemeiner Hinweis auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides enthalten ist.

 

54.   2000/11/0026 vom 27.6.2000; § 7 Abs.1, 3 und 5 FSG; 20 Monate Lenkberechtigungsentzug bei drittem Alkoholdelikt binnen 5 Jahren ist o.k. Lenken eines Kfz mit 0,98 mg/l AAG und Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden am 3.9.1999. 1994: 5 Monate, 1997: 10 Monate Lenkberechti- gungsentzug wegen Alkoholdelikt. VwGH: der Beschwerdeführer  bekämpft lediglich die Entzugsdauer und legt eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor, auf deren Grundlage nach dessen Ansicht die belangte Behörde ein amtsärztliches Gutachten einholen hätte müssen. Dies war nicht notwendig, weil die Verkehrsunzuverlässigkeit eine Charaktereigenschaft darstellt, die anhand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage zu beurteilen ist (97/11/0309 vom 18.11.1997).  Gegen den Beschwerdeführer spricht auch das hohe Ausmaß der Alkoholisierung und das Verschulden eines Verkehrsunfalles.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

                      

55.   2000/11/0028 vom 27.6.2000; § 24 Abs.1 Z.1, § 26 Abs.3 FSG; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; § 20 Abs.2 StVO; kein Wertung der Tat nach § 7 Abs.5 FSG bei Geschwindigkeitsüberschreitung; nach der ständigen Rechtsprechung ist eine Wertung einer Geschwindigkeitsüberschreitung als bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.4 FSG i.S.d. § 7 Abs.5 FSG nicht vorzunehmen, weil diese bereits der Gesetzgeber in Form der Normierung eines fixen Entziehungszeitraumes vorgenommen hat (99/11/0234 mwH vom 24.8.1999). Die belangte Behörde durfte von der erfolgten Eichung des verwendeten Radars ausgehen, weil sich die Gerätenummer auch aus der Anzeige des Meldungslegers ergibt und nicht nur aus der Kopie des Radarphotos.

 

56.   2000/11/0057+ vom 27.6.2000; § 5 Abs.5 FSG; § 14 Abs.5 FSG-GV; Erteilung einer bis 12.1.2001 befristeten Lenkberechtigung, weil das amtsärztlich Gutachten auf „bedingt geeignet“ lautet, zumal sich aus dem nervenfachärztlichen Gutachten ergibt, daß eine psychische Gewöhnung an das Suchtmittel Cannabis gegeben sei. Der Beschwerdeführer verweist zurecht auf § 14 Abs.5 FSG-GV. Es sind zwar die verschiedenen Kontrolluntersuchungen rechtmäßig, also eine Bedingung. Eine Befristung ist für einen solchen Fall nicht vorgesehen.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

57.   2000/11/0113 vom 27.6.2000; § 67 Abs.2 KFG; Lenkberechtigungsentzug „auf Dauer“ (dritter Rechtsgang). In den beiden vorangegangenen Rechtsgängen wurden die Bescheide des Landeshauptmann von Burgenland und des UVS wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat der UVS die Lenkberechtigung wiederum „auf Dauer“ entzogen. VwGH: Aufhebung im zweiten Rechtsgang, weil der Befund für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachten älter als ein Jahr war, was § 67 Abs.2 2. Satz KFG widerspricht. Neuerliche Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgrund eines verkehrspsychologischen Befundes – Verneinung der gesundheitlichen Eignung mangels kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Stellungnahme treffen zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit keine Aussage und wurden erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellt.

 

58.   98/11/0267 vom 11.7.2000; § 66 Abs.2 lit.i KFG; § 20 Abs.1+2 StVO; § 41 Abs.1 FSG; Geschwindig-keitsüberschreitung – keine Wertung nach § 7 Abs.5 FSG nötig; Tacho ist technisches Hilfsmittel; Verfahrensaussetzung: 199 statt 130 km/h auf der A1 am 26.10. 1996 um 22.25 Uhr. Die BPD Salzburg entzieht die Lenkberechtigung für zwei Wochen. Der Landeshauptmann hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt. Nachdem er UVS Nö. Der Schuldberufung gegen das Straferkenntnis keine Folge gegeben und die Wortfolge „199 km/h“ ersatzlos aufgehoben hat, hat der Landeshauptmann von Salzburg die Berufung abgewiesen. VwGH: da das Entziehungsverfahren am 1.11.1997 anhängig war, war nach § 41 Abs.1 FSG das KFG anzuwenden.  Bindungswirkung besteht nur betreffend Begehung des Delikts, nicht aber zum Ausmaß der Geschwindig- keitsüberschreitung (96/11/0038 vom 18.12.1997), weil dieses kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 20 StVO ist. Die Unzulässigkeit der Verfahrensaussetzung hätte mittels Devolutionsantrags geltend gemacht werden können. Ausschlaggebend für die Zulässigkeit des Lenkberechtigungsentzugs war nur, ob die zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten worden ist und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden ist. Ein Tacho ist ein solches (96/11/ 0038 vom 18.12.1997). Der Landeshauptmann stützt sich auf die Aussage des Meldungslegers als Zeugen im Verwaltungsstrafverfahrenverfahren, daß der Beschwerdeführer zwischen km 120 und 115 eine Geschwindigkeit von 215 km/h eingehalten hat.  Auch der stets bestehende Sichtkontakt wurde nicht bestritten. Die Feststellung einer Geschwindigkeit von über 180 km/h, welche zum Lenkberechtigungs- entzug führt, ist somit schlüssig. Besonders erschwerende Sichtverhältnisse für die Feststellung des Abstandes zwischen den Fahrzeugen wurden nicht behauptet. Vom Tachowert von 210 km/h zog die belangte Behörde noch die allgemeine anerkannte Fehlergrenze von 10% ab. Eine Wertung dieser Tat ist nicht nötig (96/11/0197 vom 1.10.1996).

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59.   2000/11/0080+ vom 11.7.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; 5 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Alkotestverweigerung. Verbot, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung. Es bestand der Verdacht, daß der Beschwerdeführer einen Pkw auf Strassen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und in der Mitte des Walchsees durch das Eis gebrochen zu sein und er sich aus dem sinkenden Pkw retten konnte.  VwGH: die Beamten gaben als Zeugen an, der Beschwerdeführer hätte auf die erste Aufforderung zum Alkotest nicht reagiert, auf die zweite hätte er genickt und sich am Barhocker ungedreht. Damit sei die Amtshandlung abgeschlossen worden. Zwei Augenzeugen haben ausgeführt, nicht den Eindruck gehabt zu haben, er habe den Alkotest verweigern wollen, als er vom Barhocker heruntergerutscht sei, hätten die Beamten bereits das Lokal verlassen. Hätte sich die belangte Behörde mit diesen Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt, hätte sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensergebnis kommen können. Ein sogenannter Nachtrunk hindert die Aufforderung zum Alkotest grundsätzlich nicht, auch nicht die Rückrechnung auf den Grad der Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt. Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

60.   2000/11/0092+ vom 11.7.2000; § 7 Abs.5 FSG – Wertung der Tat; fünf Jahre Lenkberechtigungs- entzug wegen Verschuldens eines Verkehrsunfalls mit 0,95 %o Blutalkohol mit drei Toten und zwei Schwerverletzten. Der Beschwerdeführer bekämpft lediglich die Entzugsdauer. VwGH: auf die Schwere der Unfallfolgen kommt es nicht an (VwSlg. 12.651/A vom 19.2.1988 und 93/11/0265 vom 15.3.1994), weswegen die Behauptung des Mitverschuldens des Beifahrers (nicht angegurtet gewesen) ins Leere geht. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und steht dieser Vorfall mit seinem bisherigen Verhalten in Widerspruch. Der VwGH hat unter diesem Umständen Lenkberechtigungsentzüge von zwei und drei Jahren als  zu lange befunden. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

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61.   2000/11/0126 vom 11.7.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Geschwindigkeitsüberschreitung; Bindung an rechtskräftige Strafverfügung. 6 Wochen Lenkberechtigungsentzug, weil der Beschwerdeführer am 4.8.1999 um 19.49 Uhr auf der A2 151 statt 100 km/h gefahren ist. Rechtskräftige Bestrafung mittels Strafverfügung.  Bereits mit Bescheid der BPD Wien vom 10.12.1999 ist ihm die Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung für 2 Wochen entzogen worden. VwGH: der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung, weil die belangte Behörde im Lenkberechtigungsentzugs-verfahren an die rechtskräftig Bestrafung gebunden ist. Die Auffassung der belangten Behörde, daß eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.4 FSG vorliegt, erweist sich daher als nicht rechtswidrig.

 

62.   98/11/0303+ vom 11.7.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; § 26 Abs.3 FSG; Geschwindigkeitsüber- schreitung; nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung darf die Lenkberechtigung spätestens ein Jahr nach Tatbegehung verhängt werden. 115 statt 70 km/h im Ortsgebiet von Brunn/Gebirge am 8.4.1996 um 21.08 Uhr auf der A12 – Feststellung mittels geeichtem Lasergerät. Rechtskräftige Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling (Bestätigung durch den UVS Nö.) – Mitteilung an die BPD Wien , welche zwei Jahre nach der Verwaltungsübertretung  das Lenkberechtigungsentzugsverfahren eingeleitet und für zwei Wochen die Lenkberechtigung entzogen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ihren Bescheid aberkannt hat, welcher vom Landeshauptmann bestätigt wurde. VwGH: der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Nö. Ist schon deshalb rechtswidrig, weil ein Lenkberechtigungs- entzug dann nicht mehr verfügt werden darf, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Lenkbe- rechtigungsentzugsverfahrens mehr als ein Jahr vergangen ist und er sich in dieser Zeit wohlverhalten hat (98/11/0227 vom 27.12.1998 und 99/11/0384 vom 27.6.2000). Feststellungen, daß die Beschwerde- führerin seither im Straßenverkehr nachteilig in Erscheinung getreten ist, hat die Behörde nicht getroffen.

 

63.   99/11/0365 vom 11.7.2000; § 7 Abs.3 Z.3 FSG; § 66 Abs.2 lit.f KFG; § 20 Abs.2 StVO; Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen; die Bezirks- hauptmannschaft Schärding hat mit Mandatsbescheid die Lenkberechtigung für drei Monate entzogen und diese Maßnahme mit Vorstellungsbescheid bestätigt sowie der dagegen einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer habe am 31.5.1999 um 17.20 Uhr seinen Pkw mit 167 statt 100 auf einer Freilandstraße gelenkt und diese Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen, dies unter Verweis auf das eingeholte kfz-technische Amtssachverständigen- gutachten. VwGH: die Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung richtet sich der Sache nach gegen die Bestätigung dieses Ausspruchs der Erstbehörde.  Da die belangte Behörde mit diesem Bescheid abschließend entschieden hat, ist nicht ersichtlich, daß dadurch Rechte des Beschwerdeführers verletzt wären (99/11/0145 vom 24.8.1999). Die Frage, ob vier Monate nach der Tat noch Gefahr in Verzug vorlag, kann daher auf sich beruhen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung im festgestellten Ausmaß „schlechthin“ geeignet ist, unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen zu werden. Der VwGH hat zur insoweit gleichge- lagerten Rechtslage nach dem KFG i.d.F.d. 17. Novelle in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, daß dies bei einer derartigem Geschwindigkeitsexzeß der Fall ist (95/11/0290 vom 22.2.1996). Hier war die Fahrbahn nur 5,5m breit – es bestehen daher bloß zwei Fahrstreifen, es münden mehrere Straßen, Wege und Hofzufahrten ein. Eine konkrete Gefahrensituation ist nicht nötig, das Verhalten muß (bloß) an sich geeignet sein, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, was hier der Fall ist. Die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens hat die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht unzulässig gemacht. Mangelndes Parteiengehör liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, in der Berufung Stellung zu nehmen.

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64.   2000/11/0011 vom 11.7.2000; § 7 Abs. 3 Z.1 FSG; Wertung der Tat nach       § 7 Abs.5 FSG; nur tatsächliches Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeugs rechtfertigt den Entzug; § 5 Abs.2 StVO – Alkotestverweigerung; „Klassenentzug“; Aufforderung zum Alkotest ist schon bei bloßem Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs zulässig. 24 Monate Lenkberechtigungsentzug, weil der Beschwerdeführer am 17.4.1999 den Alkotest verweigert und am 18.4.1999 mit 0,86 mg/l AAG gefahren ist, ebenso bereits im März 1999 mit 0,48 mg/l, was damals zu einem vierwöchigen Lenkberechtigungs- entzug geführt hat.  Die Belassung der Lenkberechtigung der Klasse „F“ sei nach Ansicht der belangte Behörde nicht zulässig, weil die Verkehrsunzuverlässigkeit „nicht teilbar“ sei. VwGH: nach der ständigen Rechtsprechung (2000/11/0065 vom 23.5.2000) ist bei einer Alkotestverweigerung anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache entscheidend, daß das Kfz tatsächlich gelenkt oder in Betrieb genommen wurde. Dies hat die belangte Behörde verkannt, was der Beschwerde aber nicht zum Erfolg verhilft, weil Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen. Schon aufgrund des Delikts vom 18.4.1999 und der vorgenommenen Wertung kann die Entziehungsdauer nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ein Klassenentzug war nicht möglich, weil nicht die körperliche und geistige Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kfz in Rede stand, sondern die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit i.S.d. § 7 Abs.1 FSG, welcher sich aber nicht auf einzelne Klassen von Kfz bezeiht (99/11/0384 vom 27.6.2000).

 

65.   2000/11/0043+ vom 4.10.2000; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.1+2 FSG; § 12 Abs.3 FSG-GV; Epilepsie; Antrag auf Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung; Stattgabe hinsichtlich der Klassen B und F – Erteilung für vier Jahre mit dem Auftrag, alle zwei Jahren einen EEG-Befund vorzulegen. Abweisung des Antrages hinsichtlich der Klassen C+E wegen Epilepsie. VwGH: unter epileptischen Anfällen „leidet“ eine Person nur dann, wenn solche Anfälle wiederholt auftreten, wenn auch in unregelmäßigen und größeren Abständen, sodaß damit gerechnet werden muß, daß ein solche in absehbarer Zeit wieder auftreten kann.  Bei einer 11jährigen Anfallsfreiheit kann von diesem „Leiden“ nicht gesprochen werden. Die Auffassung der belangten Behörde, daß ein einmaliger Anfall die Erteilung der Lenkberechtigung der Gruppe 2 für immer ausschließt, ist mit den Wertungen i.S.d. § 10 Abs.4 und § 11 Abs.2 FSG-GV nicht vereinbar. Auch Personen, die einen Herzinfarkt erlitten haben oder deren Zuckerkrankheit mit Insulin behandelt werden muß, kann die Lenkberechtigung erteilt werden. Die Auslegung des § 12 Abs.3 FSG-GV durch die belangte Behörde erweist sich somit als unrichtig.

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66.   2000/11/0060 vom 4.10.2000; § 24 Abs.1, § 25 Abs.1 FSG; § 83 StGB; § 7 Abs.4 Z.3, § 7 Abs. 7FSG; Nichteinrechnung der Haftzeiten in die Entzugszeit; Lenkberechtigungsentzug für 9 Monate, weil der Beschwerdeführer zweimal wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB (im Jahr 1995 und 1998) verurteilt worden ist. VwGH: entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers bedarf es einen konkreten Zusammenhanges zwischen Straftaten und dem Lenken eines Kfz nicht, um die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen. Dadurch dokumentiert sich die Neigung zur Konfliktlösung mit Gewalt (98/11/0143 vom 9.2.1999). Dies schon bei der zweiten und nicht erst bei der dritten Begehung eines solchen Delikts („wiederholt“). Dies auch dann, wenn zwischen diesen beiden Straftaten 4 Jahre lagen (§ 7 Abs.7 FSG). Die Haftzeit ist in die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht einzurechnen, weil eine Änderung der Sinnesart während der Haft nicht unter Beweis gestellt werden kann (97/11/0107 vom 10.11.1998).

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67.   2000/11/0210 vom 4.10.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; der Landeshauptmann vom Burgenland hat den von der Erstbehörde mit 6 Monaten festgesetzten Entzug auf 15 Monate hinaufgesetzt. Lenken eines Kfz mit 0,71 mg/l (fünf Entzüge binnen 11 Jahren). VwGH: daß die belangte Behörde zum Umstand, daß sie entgegen der Erstbehörde gewahrt hat und er dann die Berufung zurückziehen hätte können, ist kein relevanter Verfahrensmangel. Die Richtigkeit der Feststellungen zu den begangenen Alkoholdelikten wurde nicht bekämpft. Auch getilgte Verwaltungsstrafen dürfen im Rahmen der Wertung von bestimmten Tatsachen berücksichtigt werden (97/11/0001 und 0069 vom 20.1.1998). Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren (§ 51 Abs.6 VStG) besteht im gegenständlichen Administrativverfahren kein Verbot der reformatio in peius, die belangte Behörde war daher berechtigt, die Entziehungszeit zu ungunsten des Beschwerdeführers zu erhöhen. Dazu ist das Parteiengehör nicht gewahrt werden so zu dagegen als Einladung zum zurückziehen der Berufung. Die Entzugsdauer ist nicht zu beanstanden, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen beharrlichen Wiederholungstäter handelt (2000/11/0102 vom 23.5.2000 und 2000/11/0026 vom 27.6.2000).

 

68.   2000/11/0203 vom 4.10.2000; § 3 FSG; Nichteinrechnung von Haftzeiten; Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen A+B, weil dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5.12.1995 die Lenkberechtigung vom Landeshauptmann von Oö, im Instanzenzug rechtskräftig für die Dauer von 10 Jahren entzogen worden ist, dies ohne Einrechnung von Haftzeiten. Urteil des LG Linz: 8 Jahre Freiheitsstrafe wegen §§ 87, 83 StGB, § 36 WaffenG. VwGH: die Rechtmäßigkeit des Bescheides der belangten Behörde aus dem Jahr 1995 ist hier nicht zu prüfen und entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, daß die Nichteinrechnung von Haftzeiten keine Doppelbestrafung darstellt (99/11/0124 vom 14.12.1999 und 99/11/0324 vom 18.1.2000).  Auch ohne dies Einrechnung wäre der Antrag abzuweisen gewesen, weil die Entzugszeit bis 14.6.2002 liefe.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

69.   2000/11/0141 vom 4.10.2000; § 8 Abs.3 Z.2 FSG; Befristung ; § 29b KDV; die belangte Behörde hat dem 71jährigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für zwei Jahre befristet. VwGH: Anlaß dieses Verfahrens war der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenausweises und die damit verbundene Beobachtungsfahrt. Bei dieser zeigten sich die angeführten Mängel an kraftfahrspezi- fischer Leistungsfähigkeit; die daraufhin eingeholte verkehrs-psychologische Stellungnahme ergab „noch knapp geeignet“. Es wird aber empfohlen, zumindest nach Ablauf von 2 Jahren oder bei gesundheitlichen Veränderungen eine verkehrspsychologisch Kontrolluntersuchung vornehmen zu lassen.  Die Amtsärztin der BPD Wien schloß sich diesen Ausführungen an. Auch wenn es einen Verfahrenmangel darstellen sollte, daß im amtsärztlich Gutachten nicht von einer „bedingten Eignung“ i.S.d. § 8 Abs.3 Z.2 FSG gesprochen wird, so ist dieser nicht wesentlich, weil sich die Notwendigkeit der Befristung auch aus den eingeholten Stellungnahmen und Gutachten ergibt.  Diese waren zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Amtsarztes im Berufungsverfahren nicht älter als sechs Monate (§ 2 Abs.4 FSG-GV). Der technische Amtssachverständige, welcher die Probefahrt durchgeführt hat, war nicht als Zeuge zu vernehmen, weil der Grund, aus welche es zur Erstellung der Gutachten kam, nicht relevant ist.

 

70.   2000/11/0129 vom 4.10.2000; § 7 Abs.4 Z.5 und Abs.5 FSG; §§ 27+28 SMG; Rechtskräftige Verhängung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Vergehens nach § 27 Abs.1 und des Verbrechens nach § 28 Abs.2+3 SMG durch das LG Eisenstadt. Daraus schloß die belangte Behörde auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers i.S.d. § 7 Abs.4 Z.5 FSG. Daß darin noch von § 12 SGG die Rede ist, ändert nichts, weil gemäß § 46 SMG mit 1.1.1998 § 28 SMG an die Stelle des § 12 SGG getreten ist (97/11/0173 vom 1.7.1999). Nicht der Konsum, sonder das Inverkehrsetzen von Suchtgift zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich. Therapiesitzungen ändern am Bestehen der Verkehrsunzuverlässigkeit nichts.

 

71.    2000/11/0054+ vom 4.10.2000; § 13 MEG; § 73 Abs.3 und § 74 Abs.1 KFG; Geschwindig- keitsüberschreitung; 2. Rechtsgang nach dem Erkenntnis des VwGH vom 18.1.2000, 99/11/0179; Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 10.12.1996 auf der Tauernautobahn (151 statt 110 km/h). Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab der Berufung gegen den Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn neuerlich keine Folge und stützte sich wiederum auf das rechtskräftige Straferkenntnis der BH St.Johann/Pongau, in welchem eine Geldstrafe wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt wurde. VwGH: Der Berufungswerber hat das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bekämpft, er sei laut Tacho 165 km/h gefahren und weise dieser einen 5 %igen Vorlauf auf. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen. Es fehlen die erforderlichen Feststellungen zur vorschriftsmäßigen Eichung des Radargerätes (§ 13 Abs.1 Z.2 MEG), weswegen die Zuverlässigkeit der Messung nicht beurteilt werden kann (Dr. Postlmayr war Beschwerdevertreter).

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

72.   2000/11/0176 vom 4.10.2000; § 5 StVO; §§ 24 und 25 und 7 FSG; Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für die Klasse B für 17 Monate entzogen, weil er am 23.7.1999 einen PKW mit 0,65 mg/l AAG gelenkt und am 14.9.1999 trotz entzogener Lenkberechtigung ein KFZ gelenkt hat. Bereits am 10.2.1995 hat er ein Fahrzeug mit 0,85 mg/l AAG gelenkt und ist ihm deshalb die Lenkberechtigung für vier Monate entzogen worden. Es lägen daher die bestimmten Tatsachen nach § 7 Abs.3 Z.1 und Abs.3 Z.7 lit.a FSG vor. VwGH: Der Grund, warum alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt wird, ist nicht wesentlich, vielmehr, daß als Rück- fallstäter anzusehen ist. Die Entzugszeit ist nicht zu beanstanden. Auf das Motiv des Alkoholgenusses kommt es nicht an. Private und berufliche Umstände können bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht berücksichtigt werden (99/11/0072 vom 27.5.1999 und 99/11/0166 vom 24.8.1999).

 

73.   99/11/0376, 0377 vom 24.10.2000; § 26 Abs.2+8, § 7 Abs.5 FSG; Alkotestverweigerung; Nachschulung; amtsärztliches Gutachten; § 17 Abs.1 Z.2 FSG-GV; 4 Monate Lenkberechti- gungsentzug, Anordnung einer Nachschulung  sowie Beibringung eines amtsärztlich Gutachtens binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides.  Der Ausspruch der Erstbehörde betreffend Verlängerung der Entzugszeit bis zur Befolgung der Anordnung hat zu entfallen (Berufungsbescheid des Landes- hauptmannes von Wien). VwGH: Bindung an die rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung (99/11/ 0172 vom 1.7.1999).  Eine Alkotestverweigerung weist grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesenen Alkoholisierung, weil durch die Verweigerung des Alkotests die Feststellung des Grades der Alkoholisierung vereitelt wird. Im Rahmen der Wertung der Tat könnte ein einwandfreier Nachweis, nicht alkoholisiert gewesen zu sein, von Bedeutung sein und könnte in diesem Fall nicht auf eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Sinnesart geschlossen werden (99/11/0075 vom 14.3.2000). Die gegen die rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung  eingebrachte VwGH-Beschwerde ändert an der Rechtskraft der Bestrafung nichts, weswegen nach § 17 Abs.2 Z.2 FSG-GV die Beibringung einer Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle aufgetragen werden durfte (2 Rechtssätze).

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

74.   2000/11/0106+ vom 24.10.2000; § 5 Abs.8 Z.2 StVO; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Lenken eines Kfz am 6.2.1999 mit 0,44 mg/l AAG.  Der Beschwerdeführer vermißt die Einvernahme der Gendarmeriebeamten zum Beweis, daß er eine Blutabnahme verlangt hat und er von den Beamten in die Uniklinik Innsbruck gebracht worden ist, wo diese durchgeführt wurde. Die Probe ist aber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (Mißverständnisse zwischen Gendarmerie und Gerichtsmedizin) abhanden gekommen. VwGH: es ist zwar Sache des Lenkers, zur Widerlegung des Alkomatmeßergebnisses eine Messung des BAG zu veranlassen. Wenn aber eine Blutabnahme erfolgt ist und die Probe von den Beamten übernommen wurde, hätte die belangte Behörde die Verpflichtung getroffen, die Auswertung der Blutprobe zu veranlassen. Der gegenteiligen Meinung vermag der VwGH nicht zu folgen. Diese hätte entsprechende Ermittlungen  über den Verbleib der Probe anstellen und dazu Feststellungen treffen müssen. Auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel bedeutet, weil ein Mißlingen des Gegenbeweises derjenige zu vertreten hat, der versucht, das Alkomatmeßergebnis mit einer Blutabnahme zu bekämpfen. Zu den Kosten: USt ist im Pauschalersatz nach der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 bereits enthalten und ist daher nicht zusätzlich zuzusprechen (ein Rechtssatz).

 

75.   2000/11/0114+ vom 24.10.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 5 Abs.5+9 StVO; Verweigerung der Harnprobe; Lenkberechtigungsentzug für 4 Monate, Anordnung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens wegen Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe. VwGH: anläßlich einer Verkehrskontrolle hatte ein Gendarmeriebeamter den Verdacht, der Beschwerdeführer befinde sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, führt diesen einem in der Nähe befindlichen Amtsarzt vor und verlangt eine Harnprobe, was dieser verweigert hat, der Alkotest verlief negativ (0,00 mg/l). Die belangte Behörde wertete diese Verweigerung als bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG; der VwGH teilt die Meinung des Beschwerdeführers nicht, bei alleinigem Verdacht auf Beeinträchtigung durch Suchtgift habe auch eine Untersuchung auf Alkoholisierung stattzufinden, weil in § 5 Abs. 9 einen Verweis auf Abs.5 enthält und nicht nur auf den Ausdruck „sinngemäß“. Es wäre nicht sinnvoll, auch Personen, die keinerlei Alkoholisierungssymptome aufweisen, auf Alkoholisierung zu untersuchen.  Der Beschwerde- führer ist aber mit seiner Behauptung im Recht, die Rechtslage sehe keine Verpflichtung zur Abgabe einer Harnprobe vor, deren Verweigerung der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung gleichkommt. Bei der Untersuchung nach Abs. 9 (klinische Untersuchung) wird der Grad der Beeinträchtigung des Fahr- vermögens anhand von Verhaltensweisen eingeschätzt.  Einer diesbezüglich ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Verpflichtung zur Abgabe einer Harnprobe bedarf es schon aus dem Grund, daß eine derartige Verpflichtung erheblich über das hinausgeht, was einem zu Untersuchenden bei einer herkömmlichen klinischen Untersuchung abverlangt wird. Gegebene Möglichkeit der Einschränkung der Bewegungsfreiheit für eine unbestimmt lange Zeit (zwei Rechtssätze).

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76.   2000/11/0172 vom 24.10.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Rückrechnung; § 64 Abs.2 AVG; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung; Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden am 19.10.1999, 01.50 Uhr. 7 Stunden später Alkotest mit Ergebnis 0,20 mg/l. Die BPD Granz hat gestützt auf eine amtsärztliche Stellungnahme festgestellt, daß zum Lenkzeitpunkt 1,1 %o vorlagen. Lenkberechti- gungsentzug für drei Monate. VwGH: Zeugen zum Alkoholkonsum vor der Fahrt waren zu Recht nicht einzuvernehmen, weil diese über einen solchen in ihrer Abwesenheit keine Aussage treffen und als Laien keine verwertbaren Angaben darüber machen können, daß eine mittlere Alkoholisierung nicht vorgelegen sei. Die Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet sich der Sache nach gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid. Eine Aufhebung dieses Ausspruchs hätte für den Beschwerdeführer im Ergebnis dazu geführt, daß er den Führerschein einen Monat später wiederausgefolgt erhalten hätte, er wäre damit schlechter gestellt. Die mangelhafte Begründung des Berufungsbescheides des Landeshaupt- mann der Steiermark ist zwar ein Verfahrensmangel, dem aber keine zur Bescheidaufhebung führende Wesentlichkeit zukommt, weil schon die Erstbehörde auf dieses Vorbringen einging und sich die Berufungsbehörde auf diese Begründung bezogen hat.

 

77.   2000/11/0197+ vom 24.10.2000; § 57 Abs.3 AVG; § 6 Abs.1 AVG – Zuständigkeit; Devolutions- antrag - § 73 Abs.2 AVG; mit Mandatsbescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Beschwerdeführer nach § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, eine amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz der Klasse B beizubringen.  Dagegen wurde Vorstellung erhoben und dann ein Devolutionsantrag gestellt. Die belangte Behörde hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Anspruch auf Entscheidung über die Vorstellung durch Verfahrenseinstellung (welche telefonisch mitgeteilt worden sei) untergegangen ist. Die Erstbehörde habe daher ihre Entschei- dungspflicht nicht verletzt.  VwGH: wurde in einem von amts wegen eingeleiteten Verfahren  ein Mandats- bescheid erlassen und dagegen Vorstellung erhoben, trifft die Behörde nur dann keine Entscheidungs- pflicht, wenn der Bescheid mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach § 57 Abs.3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Hier hat aber die Erstbehörde durch Erlassung eines Ladungsbescheides das Ermittlungsverfahren eingeleitet, weswegen der Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten ist. Eine „formlose“ Verfahrenseinstellung ändert an der Entscheidungspflicht nichts.

 

78.   2000/11/0198+ vom 24.10.2000; § 24 Abs.1+2 FSG; gesundheitliche Eignung; geringfügiger und sporadischer Cannabis-Konsum; VwGH:  die belangte Behörde hat dadurch das Parteiengehör verletzt, daß sie dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, daß sie sich nicht auf das amtsärztliche Gutachten, welches sie dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme  übermittelt hat, zu stützen beabsichtigt. Sie hat auch keine dem Gesetz entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen. Sie hat den in der Literatur vertretenen Ansichten höheren Beweiswert zugemessen als sämtlichen im Verfahren bisher geäußerten Sachver- ständigenmeinungen. Diesen lag zugrunde, daß ein lediglich sporadischer und geringfügiger Konsum von Cannabis noch nicht den Verlust der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz nach sich zieht. Hiefür hat die belangte Behörde aber keine Begründung geliefert. Daß die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entschied hat, hat keine Auswirkung auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

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79.   2000/11/0166 vom 24.10.2000; § 24 Abs.4, § 8 FSG und § 23 Abs.2 FSG-GV; ärztliches Gutachten; Aufforderung, binnen 4 Monaten ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz beizubringen, weil der Beschwerdeführer nach dem Bericht des GP Zell/See gegenüber seiner Tochter und Ehefrau im alkoholisierten Zustand aggressiv gewesen ist. Einlieferung in die LNK, Wegweisung und Betretungsverbot nach dem SPG. VwGH: die Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren ist durch die mit der Berufung eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme geheilt, in der Berufung ist der Beschwerdeführer aber auf diesen Vorfall nicht eingegangen. Der Aktenlage lassen sich Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz ableiten, weil es nicht nur um diesen gegenständlichen Vorfall geht: Dazu kommen die Aussage seiner Frau und die Erfahrungen der Gendarmerie betreffend schweren Alkoholmißbrauch des Beschwerdeführers.

 

80.   2000/11/0209 vom 24.10.2000; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.1 FSG; § 8 Abs.2 FSG-GV; Herzrhythmusstörungen; § 41 Abs.1 VwGG (Neuerungsverbot); Abweidung des Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen B + F nach Ablauf der Befristung. VwGH: laut amtsärztlichem Gutachten sind Herzrhythmusstörungen geeignet, jederzeit zu einem Herzstillstand und Bewußtlosigkeit zu führen. In seiner Berufung ist der Beschwerdeführer nur auf die Notwendigkeit des Besitzes der Lenk- berechtigung eingegangen, nicht aber auf das amtsärztliche Gutachten, weswegen seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Überdies übersieht der Beschwerdeführer die von den Behörden des Verfahrens nicht zitierte Bestimmung des § 10 Abs.1 FSG-GV, wonach auch Personen mit Herzrhythmusstörungen eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

81.   2000/11/0213 vom 24.10.2000; Führerscheinabnahme; § 67c Abs.3 AVG;§ 39 FSG; Harnprobe;    § 76 Abs.1 KFG; § 5 Abs.9 StVO; der UVS Vorarlberg hat die auf § 67c AVG gestützte Maßnahmen- beschwerde gegen die am 5.12.1999 erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Beamte des LGK als unbegründet abgewiesen. Durch die Verweigerung der Abgabe der Harnprobe habe die Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 99 Abs.1 lit. b StVO begangen. VwGH: im Erkenntnis des heutigen Tages 2000/11/0114 hat der VwGH ausgesprochen, daß die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe keine solche Verwaltungsübertretung darstellt. Dieser Grund für die erfolgte Führerschein- abnahme war damit nicht gegeben. Diese war aber dennoch rechtmäßig, weil der bei Amtshandlung anwesende Amtsarzt bei der klinischen Untersuchung festgestellt hat, daß der Beschwerdeführer nicht fahrtauglich war. Bei einem Amtsarzt handelt es sich um ein Organ höherer fachlicher Ebene als bei einem Straßenaufsichtsorgan (Größenschluß). Daran ändert nichts, daß in der Bescheinigung über die vorläufige Führerscheinabnahme die Verweigerung der Harnprobe aufscheint, weil sich dieser Zustand darin auch findet (drei Rechtssätze!).

 

82.   2000/11/0257 vom 24.10.2000; Alkotestverweigerung; § 7 Abs.3 Z.1 FSG:     § 26 Abs.2+8 FSG; 10 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Alkotestverweigerung am 1.5.2000 und rechtskräftige Bestrafung deswegen. Bereits im Jahr 1998 (4 Monate Entzug) rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung und weitere 15 Verwaltungsvormerkungen. VwGH: aufgrund der bestehenden Bindungswirkung (99/11/0172 vom 1.7.1999) hatten die Kraftfahrbehörden davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer dies Übertretungen begangen hat. Die persönliche Einvernahme des Beschuldigten ist bei der Erstellung der Prognose betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit  nicht erforderlich. Den behaupteten Besserungswillen wird er durch entsprechendes Wohlverhalten während der Entzugszeit unter Beweis zu stellen haben. 10 Monate Lenkberechtigungsentzug ist hier o.k., weil der Beschwerdeführer als Rückfallstäter anzusehen ist und ihn die Maßnahmen aufgrund des ersten Vorfalls nicht von der Begehung einer weiteren solchen Tat abhalten konnten.  Das Ausmaß der Alkoholisierung ist bei einer Alkotestverweigerung nicht entscheidend, weil eine Nach-schulung auch bei Alkotestverwei- gerung anzuordnen ist (2000/11/0074 vom 11.4.2000). Die Argumente des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Rechtslage vor der 2. FSG-Novelle (1 Rechtssatz).

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

83.   2000/11/0220+ vom 24.10.2000; § 4 Abs.6 FSG; § 109 Abs.1 lit. b KFG; § 81 Z.1 StGB; § 89 StGB, § 4 Abs.1 lit. a StVO; Entzug der Fahrschullehrerberechtigung, weil der Beschwerdeführer am 28.1.2000 nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (beschädigter Gartenzaun) es unterlasen hat, an der Sachver- haltsfeststellung mitzuwirken und die Gendarmerie zu verständigen. VwGH: auch außerberuflich began- gene Verstöße gegen kraftfahrrechtliche und straßen-polizeiliche Vorschriften können den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen. Dies jedenfalls bei Alkoholdelikten und Geisterfahren i.V.m. der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89  (81 Z.1) StGB. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist diesen strafbaren Handlungen nicht gleichzuhalten. Ein Entziehungstatbestand nach § 109 Abs.1 lit. g KFG liegt erst bei mehrmaligen derartigen Verstößen vor (98/11/0301 vom 9.11.1999).

 

84.   99/11/0169+ vom 24.10.2000; §§ 65 Abs.2 und 66 und 69 Abs.1 lit.b KFG; §§ 58 Abs.2 und 60 AVG; Befristung der Lenkberechtigung; zweiter Rechtsgang nach dem Erkenntnis des VwGH vom 7.10.1997, 97/11/0038. Mit dem nun angefochtenen Ersatzbescheid hat der Landeshauptmann von Steiermark erneut die Berufung gegen den Bescheid der BPD Graz abgewiesen. VwGH: Die belangte Behörde hat den Inhalt des genannten VwGH-Erkenntnisses, welches im ersten Rechtsgang ergangen ist, verkannt, weil eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von KFZ im Sinne des § 69 Abs.1 lit.b KFG konkreter Sachverhaltsfest- stellungen bedarf, daß die geistige und körperliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, daß aber zumindest hinsichtlich einer der Komponenten der geistigen oder körperlichen Eignung eine Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer Verschlechterung gerechnet werden muß. Nur dann kann von einer Krankheit gesprochen werden, bei der die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung begründet werden kann. Diesem Erfordernis wird auch der nunmehr angefochtene Bescheid erneut nicht gerecht, weil ausschließlich der Wortlaut des Gutachtens zitiert wird, worin überdies nicht darauf eingegangen wird, ob mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muß. Die belangte Behörde wird das Sachverständigengutachten erneut ergänzen lassen müssen, worin konkret eine Aussage darüber getroffen werden muß, ob eine für die Teilnahme im Straßenverkehr relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist oder nicht.

 

85.   99/03/0447 vom 15.11.2000*; § 5 Abs.1 StVO; Alkomat – Bedienungsanleitung – 15minütige Wartezeit; nach der Rechtsprechung (99/03/0318 vom 26.1.2000* mwH) ist für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Meßergebnisses mittels Alkomat die Einhaltung der Betriebsanleitung erforderlich, wonach der Proband während des Zeitraumes von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung die in der Zulassung des BEV und in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen unterläßt. Gegen- ständlich hat der belangte UVS Salzburg aber zurecht festgestellt, daß solche Handlungen nicht gesetzt wurden, weswegen das vom Beschwerdeführer beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden mußte. Aus dem Umstand, daß der beantragte Entlastungszeuge erst nach längerem Zeitraum und erst vor dem UVS vernommen wurde und dieser daher an den Vorfall geringe Erinnerung hatte, ist noch kein Verst0ß gegen § 25 Abs.2 VStG abzuleiten.

 

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

86.   2000/11/0199 vom 21.11.2000; § 7 Abs.2 und Abs.4 Z.5 FSG; § 164 StGB; § 50 WaffenG; § 12 SGG; § 28 SMG; Entzug der Lenkberechtigung bis zum Ablauf der Befristung und Ausspruch, daß dem Beschwerdeführer darüber hinaus über 20 Monate keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Nichteinrechnung der Haftzeit in die Entzugsdauer wegen Verurteilung durch das LG Salzburg wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs.1 WaffenG und Hehlerei nach § 164 StGB; VwGH: § 12 SGG ist i.S.d. § 46 SMG am 1.1.1998 durch § 28 SMG abgelöst worden. Der Beschwerdeführer hat 505g Kokain nach Österreich eingeführt. Dieses Suchtgift ist geeignet, zahlreiche Menschen in ihrer Gesundheit schwer zu beeinträchtigen. Gründe, warum das Strafgericht eine nur bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe verhängt hat, sind für die Kraftfahrbehörden nicht wesentlich, weil diese bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit von wesentlich anderen Kriterien auszugehen haben als das Strafgericht bei der Strafbemessung.

 

87.   2000/11/0095+ vom 21.11.2000; § 26 Abs.3+7 FSG; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Geschwindigkeitsüber- schreitung + Lenkberechtigungsentzug; Zustellung des Straferkenntnisses der BPD Salzburg wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO an den Rechtsanwalt – rechtskräftig. Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen ab Abnahme des Führerscheins, weil der Beschwerdeführer am 8.12.1998 ein Kfz im Ortsgebiet mit mehr als 40 km/h zu schnell gelenkt hat. Feststellung durch Nachfahren mit Pkw und Ablesen vom geeichten Tacho. VwGH: Voraussetzung für den Entzug der Lenkberechtigung ist der Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz. Ob dies wirklich der Fall ist, hat die belangte Behörde nicht entsprechend erhoben , weil sie sich nicht mit der Auskunft der Verwaltungsstrafbehörde begnügen hätte dürfen, daß das Straferkenntnis rechtmäßig zuge- stellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 30.7.1999 hat der Berufungswerber Kopien der Vollmachtsbekannt- gabe vorgelegt und die Aufforderung zur Rechtfertigung bereits an die Beschwerdevertreter ergangen ist und diese eine Rechtfertigung und eine Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren erstattet haben. Der Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz ist daher nicht erwiesen.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

88.   2000/11/0202 vom 21.11.2000; § 7 Abs.3 Z.5 FSG; Kfz-Mängel und Verkehrsunzuverlässigkeit; Wertung der Tat; Kfz-Mängel und Lenkberechtigungsentzug; der Beschwerdeführer hat am 14.12.1999 einen Lkw-Zug mit überladenem Anhänger gelenkt, wobei die Fallbolzenkupplung zwischen Lkw und Anhänger defekt war, weil diese ein zu großes Spiel hatte. Dies hat nach dem eingeholten kfz-technischen Gutachten zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit geführt. VwGH: Das Gesetz verlangt nur, daß eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegt und der Mangel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen.  Beides wurde vom Amtssachverständigen in Ansehung des Kupplungsschadens festgestellt.  Dem vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzuhalten. Das Wohlverhalten zwischen dieser Fahrt und Lenkberechtigungsentzug und die Abmeldung des Anhängers spielt in Anbetracht der Anhängigkeit des Verfahrens keine entscheidende Rolle. Die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages nach Zustellung des Berufungsbescheides ist nicht entscheidend, weil der VwGH den angefochtenen Bescheid anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen hat.

 

89.   2000/11/0223 vom 21.11.2000; § 24 Abs.1 Z.1 und § 25 FSG; verkehrspsychologische Unter- suchung und Sprachprobleme; 0,81 mg/l AAG; 4 Monate Lenkberechtigungsentzug; vor Wiederaus- folgung des Führerscheins wurde eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt, bei welcher das Fehlen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt wurde. Es wurde eine amtsärztliches Gutachten eingeholt, in welchem die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kfz festgestellt wurde. VwGH:  es kann dahinstehen, ob das festgestellte kraftfahrspezifische Leistungsdefizit mit dieser Alkofahrt im Zusammenhang steht,, wie dies im amtsärztlichen Gutachten zum Ausdruck kommt, weil allein bei dieser Feststellung des Fehlens der kraftfahrspezifischen Leistungs- fähigkeit die Lenkberechtigung zu entziehen ist.  Worauf dieses Defizit zurückzuführen ist, muß nicht feststehen. Wenn auch der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, so ist ihm zu entgegnen, daß ihm die Aufgabenstellung durch einen Dolmetsch vermittelt worden sind und es sich mit einer Ausnahme um „non-verbale“ Test gehandelt hat.  Der Schwerpunkt des festgestellten Leistungsdefizits liegt in verzögerten Reaktionen und verlangsamtem Arbeitstempo. Aufgrund der dem Test vorangehenden Probephase kann auch eine mit einem PC nicht vertraute Person entsprechende Ergebnisse erzielen (samt Vorjudikatur). Daß der Beschwerdeführer schon während des Tests angegeben hat, die Aufgaben nicht zu verstehen, stellt eine im Verfahren vor dem VwGH unzulässige Neuerung dar, welche nicht beachtlich ist und steht dies auch mit dem Akteninhalt nicht in Einklang.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

90.   2000/11/0151+ vom 12.12.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; § 26 Abs.3 FSG: Lenkberechtigungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Wertung der Tat i.S.d. § 7 Abs.5 FSG nicht nötig. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von ATS 5.000,-- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (133 statt 80 km/h auf der S 6 bei km 3 am 22.4.1998 um 21.20 Uhr) verhängt. Mit Bescheid vom 30.11.1999 hat die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für zwei Wochen ab Bescheidzustellung entzogen mit dem Auftrag, den Führerschein unverzüglich abzugeben, der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen. VwGH: entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist eine Wertung derjenigen bestimmten Tatsachen, bei welchen der Gesetzgeber selbst die Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum festgelegt hat, nicht vorzunehmen (99/11/ 0341 mwH vom 22.2.2000). Zwischen der Tat und der Einleitung des Lenkberechtigungsentzugs- verfahrens darf aber nicht mehr als ein Jahr verstreichen, wenn sich die betreffende Person in dieser Zeitwohlverhalten hat. (Vorjudikatur).  Das Lenkberechtigungsentzugsverfahren wurde gegenständlich erst 16 Monate nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung  eingeleitet, weswegen der Berufungsbescheid aufzuheben war. Feststellungen, daß der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wiederum einschlägig in Erscheinung getreten wäre, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Ausführungen in der Gegenschrift können die im Bescheid zu treffenden notwendigen Feststellungen nicht ersetzen.

 

91.   2000/11/0200+ vom 12.12.2000; § 7 Abs.1 und 3 Z.7 lit. a FSG; § 27 und  § 28 Abs.2 SMG; § 7 Abs.4 Z.5 FSG; vierjähriger Lenkberechtigungsentzug wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 SMG, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides unter Nichteinrechnung der Haftzeiten und Lenkens eines Kfz trotz entzogener Lenkberechtigung (zwei Tage nach Zustellung des Entzugsbescheides). VwGH: auch wenn die Entzugsbehörde bei der Erstellung der Zukunftsprognose von anderen Kriterien auszugehen hat als das Strafgericht bei der Strafbemessung, so ist diese Entzugsdauer viel zu lange.  Das Vergehen nach § 27 Abs.1 SMG stellt keine bestimmte Tatsache dar, weswegen auch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem ergehen i.S.d. § 33 Z.1 StGB nicht ins Gewicht fallen.  Das Lenken eines Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung ist zwar eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs.3 Z. 7 lit. a FSG, wird gegenständlich aber von der Begehung des Suchtmitteldeliktes überlagert. Außerdem muß diese Übertretung in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Entzug liegen, um eine Verkehrsunzuverlässigkeit annehmen zu können. Die Überschreitung der Grenzmenge gemäß § 28 Abs.2 SMG ist Tatbestandsmerkmal dieses Verbrechens und bietet für sich keinen Hinweis auf eine zusätzliche Gefährlichkeit der Tat. Die Qualifikation des § 28 Abs.4 Z.3 SMG wurde nicht erreicht.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

92.   2000/11/0165+ vom 12.12.2000; §§ 8, 24 Abs.4 und 26 Abs.5 FSG; Lenkberechtigungsentzug im Instanzenzug durch den Landeshauptmann von Tirol wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kfz, weil trotz Forderung des Amtsarztes in seinem Gutachten, zur endgültigen Erstellung des Gutachtens noch einen internistischen Befund vorzulegen.  Dieser ist bis zur Erlassung des Berufungs- bescheides nicht vorgelegt worden.  Der VfGH hat die Behandlung der dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde mit Beschluß vom 21.6.2000,  B 932/00, abgelehnt. VwGH: Voraussetzung für die Entziehung wegen gesundheitlicher Nichteignung ist nach § 24 Abs.4 FSG ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise begründet, warum die gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist, Kfz einer bestimmten Klasse zu lenken. Diese darf zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein (98/11/0160 vom 27.5.1999).  Es lag gegenständlich kein Gutachten im Berufungsverfahren vor und hätte nicht die Lenkberechtigung entzogen werden dürfen, sondern wäre mit einem Aufforderungsbescheid nach § 26 Abs.5 FSG vorzugehen gewesen. Wenn ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid vorliegt, liegt es am Besitzer der Lenkberechtigung, u.a. durch die Beibringung der fachärztlichen Befunde die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der Frist von vier Monaten zu ermöglichen, will er nicht Gefahr laufen, daß im die Lenkberechtigung entzogen wird.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

93.   2000/11/0247+ vom 12.12.2000; § 44 Abs.1 lit. b KFG; Aufhebung einer Zulassung eines Kfz zum Verkehr; der Mitteilung der Haftpflichtversicherung ist lediglich zu entnehmen, daß ein Storno des Vertrages mangels Zahlung der Prämie vorgemerkt ist. Die Feststellung des Endens des Versicherungsschutz ist aktenwidrig.

 

94.   2000/11/0200+ vom 12.12.2000; § 7 Abs.3 Z.7 FSG; § 7 Abs.4 Z.5 FSG;        §§ 27 und 28 SMG; Nichteinrechnung der Haftzeiten in die Entzugszeit; der Landeshauptmann von Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, unter Nichteinrechnung der Haftzeiten entzogen, weil der Beschwerdeführer vom LG Feldkirch wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 SMG und wegen des Vergehens nach § 27 Abs.1 SMG zu einer unbedingten Geldstrafe und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Zwei Tage nach Zustellung des Mandatsbescheid ist der Beschwerdeführer wiederum mit dem Pkw gefahren und hat damit die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.7 lit. a FSG begangen und deswegen rechtskräftig bestraft worden. VwGH: der Beschwerdeführer wendet sich im Ergebnis zurecht gegen die vierjährige Entzugs-zeit. Nach der Lage des Beschwerdefalle ist mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit in einer wesentlich kürzeren Zeit zu rechnen. Das Lenken ohne Lenkberechtigung stellt zwar eine bestimmte Tatsache dar, hätte aber für sich allein nur in engem zeitlichen Rahmen mit der Tatbegehung die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gerechtfertigt. Die von der belangten Behörde herangezogene „große Menge an Suchtgift“ reicht an die Qualifikation des § 28 Abs.4 Z.3 SMG (25fache Grenzmenge) bei weitem nicht heran.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

95.   2000/11/0212+ vom 12.12.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 5 Abs.9 StVO; Harnprobe; der Landeshaupt- mann von Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin im Instanzenzug die Lenkberechtigung für vier Monate entzogen, eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesund- heitliche Eignung aufgetragen. Rechtskräftig Bestrafung durch den UVS wegen Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO, weil sie sich am 5.12.1999 geweigert hat, eine Harnprobe zur Feststellung der vermuteten Suchtgiftbeeinträchtigung abzugeben. VwGH: es entspricht der Aktenlage, daß der VwGH der Beschwerdeführerin im Beschluß vom 13.6.2000, AW 2000/02/0146, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den UVS-Bescheid zuerkannt hat. Dies war schon vor Erlassung des angefochtenen Entzugsbescheides des Landeshauptmannes, weswegen alle Wirkungen des rechtskräftigen Bescheides des UVS  aufgehoben sind, also auch die Bindungswirkungen (samt Vorjudikatur). Mit der Frage, ob sich eine Person, welche sich einer Untersuchung nach § 5 Abs.9 StVO zu unterziehen hat, verpflichtet ist, eine Harnprobe abzugeben, hat sich der VwGH im Erkenntnis vom 29.10.2000, 2000/11/0114, auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, daß dies nicht der Fall ist. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin durch die Weigerung der Abgabe der Harnprobe eine Übertretung nach § 99 Abs.1 lit. b StVO i.V.m.    § 5 Abs.9 StVO begangen hat.

 

96.   2000/11/0222+ vom 12.12.2000; §§ 24 Abs.4, 26 Abs.5 FSG; § 75 Abs.2 KFG; Aufforderung zur Beibringung eines psychiatrischen Befundes; VwGH: die bescheidmäßige Aufforderung in einem Entzugsverfahren, einen Befund beizu-bringen, bei dessen Nichtbefolgung die Entziehung der Lenkbe- rechtigung die Folge ist, kann sich nur auf ein amtsärztliches Gutachten bezeihen. Im Gegensatz zu § 75 Abs.2 KFG kann die Beibringung eines Befundes nicht mehr Gegenstand eines Aufforderungsbescheides sein. Anlaß dieser Aufforderung war, daß der Beschwerdeführer einer Vorladung vor die Behörde Folge geleistet und angegeben hat, deshalb am ganzen Körper zu zittern, weil er sich vor dem Beamten fürchtet. Dies reicht nicht aus, um begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz zu begründen.

 

97.   2000/11/0238 vom 12.12.2000; § 24 Abs.1 Z.1, § 25 Abs.1 und Abs.3,     § 26 und § 29 Abs.4 FSG; rechtskräftige Bestrafung wegen Lenkens eines KFZ mit 0,48 mg/l AAG am 23.1.1999 in Mittersill und vierwöchiger Lenkberechtigungsentzug wegen eines Alkoholdeliktes im Jahr 1994. VwGH: Der siebenmonatige Lenkberechtigungsentzug ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist und Alkoholdelikte zu den verwerflichsten Übertretungen von Verkehrsvorschriften zählen. Daß die Lenkberechtigung befristet ist, steht mit dem normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides in keinem Zusammenhang. Wenn zwischen dem zweiten Alkoholdelikt und der Erlassung des angefochtenen Bescheides ungefähr 18 Monate verstrichen sind, so begegnet dies keinen Bedenken, weil während dieser Zeit das Entziehungsverfahren anhängig war.

 

98.   2000/03/0269 vom 13.12.2000*; § 5 Abs.4 StVO – nächstgelegene Dienststelle;   § 67g AVG – mündliche Bescheidverkündung; der Begriff der „nächst-gelegenen“ Dienststelle i.S.d. § 5 Abs.4 StVO kann nicht wörtlich genommen werden (97/02/0051 vom 28.2.1997). Die persönliche Freiheit des Probanden soll so gering wie möglich eingeschränkt werden, der Rahmen des zumutbaren darf nicht überschritten werden (97/03/0244 vom 21.1.1998). Gegenständlich war dies nicht der Fall, weil die Fahrzeit zur Außenstelle des LGK Salzburg in Anif nur wenige Minuten länger gedauert hat als zu den nächstgelegenen Dienststellen BLZ St. Johann und BLZ Hallein (20 statt 14 bzw. 16 Minuten). Die Verweigerung des Alkotests in Anif war daher nicht gerechtfertigt. Es kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Standpunkt vertritt, daß der Berufungsbescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen werden konnte, weil eines sorgfältige Würdigung der in der Verhandlung aufgenommenen Beweise notwendig war, ebenso eine reifliche Überlegung der Subsumtion des Sachverhalts unter die anzuwendenden Normen.

 

99.   99/02/0056 vom 15.12.2000; EGVO 3821/85 vom 20.12.1985; Bestrafung wegen Übertretung des Art. 15 Abs.7 und Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie § 102 Abs.5 lit. a KFG. Das gelenkte Fahrzeug unterlag dem Art.3 Abs.1 der Verordnung-EWG 3821/85. Für das Vorliegen von Ausnahmefällen i.S.d. Art.4 und Art. 14 liegen keine Anhaltspunkte vor;  Diese Verordnung verdrängt § 102 Abs.1 dritter Satz KFG (normative Wirkung einer unmittelbar anwendbaren Norm des Gemeinschaftsrechts). Daraus folgt, daß unter dem Begriff „Lenker“ nicht nur ein Berufskraftfahrer zu verstehen ist. Eine solche Einschränkung stünde in Widerspruch zum Ziel einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr.

 

100.        99/02/0029 vom 15.12.2000; § 51e und § 51 i VStG; Lasermessung; mündliche Gutachtenserörterung; Messung von zwei unmittelbar hintereinander fahrenden Fahrzeugen; die Behörde darf die Tatfrage nach § 51i VStG i.V.m. Art. 6 EMRK grundsätzlich nur durch Verwertung von in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnen Beweisergebnissen beantworten. Das rechtswidrige Unterbleiben der Verhandlung führt aber nicht automatisch zur Bescheidaufhebung, dieser Verfahrens- mangel muß relevant sein (96/17/0091 vom 25.6.1996und 91/03/0165 vom 18.9.1991 und 92/02/0192 vom 21.10.1992) i.S.d.  § 42 Abs.2 Z.3 lit. c VwGG. Bei einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindig- keitsmesser handelt es sich um ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit. Einem damit betauten und geschulten Sicherheitsorgan ist die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (93/03/0238 vom 2.3.1994). Da eine mangelhafte Messung sofort eine Fehlermeldung verursacht, ist davon auszugehen, daß eine genaue Messung auch von zwei im behaupteten zeitlichen Abstand weniger Sekunden hintereinander fahrender Fahrzeuge durchführbar ist (99/11/0384 vom 27.6.2000).

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101.          2000/11/0233+ vom 23.1.2001; § 24 Abs.3 und § 26 Abs.2 und 8 FSG; § 29a und 29b KDV; § 73 Abs.2a KFG; Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme; Lenkberechtigungs- entzug für 12 Monate wegen Lenkens eines PKW mit 0,85 mg/l AAG am 27.8.1999 und Vorentzügen in den Jahren 1993 und 1995 wegen Alkoholdelikten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit zwei weiteren Bescheiden wurde eine Nachschulung innerhalb von vier Monaten angeordnet und eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung binnen acht Wochen. Nach     § 14 Abs.2 FSG-GV wurde die Beibringung einer verkehrspsycho-logischen Stellungnahme angeordnet. In den dagegen erhobenen Berufungen wird releviert, daß diese Maßnahmen nicht sogleich mit dem Entzugsbescheid angeordnet worden sind. Weiters sei kein Ermittlungsverfahren dazu gepflogen worden. Diese Berufungen hat der Landeshauptmann von Wien abgewiesen, entschiedene Sachen liegen nicht vor, es müsse nur ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Entziehungsbescheid bestehen, was der Fall sei. VwGH: Wenn der Beschwerdeführer ausführt, es liege kein erstmaliger Entzug im Sinne des § 26 Abs.1 FSG vor und könne damit § 26 Abs.8 FSG nicht angewendet werden, so ist ihm das Erkenntnis des VwGH vom 11.4.2000, 2000/11/0074 entgegenzuhalten, wonach sich diese Auslegung schon aufgrund des Größenschlusses verbietet. Das Gesetz enthält kein Verbot der Anordnung von begleitenden Maßnahmen nach Erlassung des Entziehungsbescheides, sodaß der Umstand der nachträglichen Anordnung für sich allein noch keine Rechtsverletzung bewirkt. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich allerdings insofern eine Grenze für die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme, als diese nicht zu spät erfolgen darf, daß daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betreffenden gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert (98/11/0137 vom 9.2.1999) eine Anordnung begleitender Maßnahmen nach Ablauf der Entziehungszeit wäre rechtswidrig. Steht jedoch bei Erlassung der Nachschulungsanordnung noch ausreichend Zeit zur Verfügung, dieser Anordnung bis zum Ende der Entziehungszeit nachzukommen, liegt keine Rechtsverletzung vor (94/11/0289 vom 28.11.1996). Gegenständlich endet die Entziehungszeit mit 16.9.2000, sodaß der Beschwerdeführer ab Wirkung der Anordnung (am 6.5.2000) genügend Zeit hatte, die Nachschulung innerhalb der Entziehungszeit zu absolvieren. Hingegen ist der Bescheid deshalb rechtswidrig, weil er gegen das aus § 59 Abs.1 AVG sich ergebende Bestimmtheitserfordernis des Bescheidspruches verstößt. Dem Bescheid ist nämlich nicht zu entnehmen, welcher Art von begleitenden Maßnahmen er sich zu unterziehen habe. Mangels Erlassung einer Durchführungsverordnung zum FSG betreffend die Durchführung von begleitenden Maßnahmen sind weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der KDV 1967 anzuwenden (99/11/0338 vom 11.4.2000). Insbesondere bei langen Entziehungszeiten ist es sinnvoll, daß ein erst kurz vor Ablauf der Entziehungszeit erstattetes Gutachten vorgelegt wird. Dies kann damit erreicht werden, daß der Betreffende einige Monate vor Ablauf der Entziehungszeit zur Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert wird. Wenn im Bescheid auch nicht die Vorlage eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens gefordert wird sondern eine amtsärztliche Untersuchung, so ist darin aufgrund der Zitierung des § 26 Abs.8 FSG nur der Weg zu sehen, wie man zu einem Gutachten kommt, sodaß darin eine Rechtsverletzung nicht gelegen ist. Die Fristsetzung von 8 Wochen entbehrt zwar einer gesetzlichen Grundlage, verletzt aber ebenfalls keine Rechte des Beschwerdeführers, wenn die Verletzung des Parteiengehörs gerügt wird, so wird die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Die Notwendigkeit weiterer Befunde kann sich erst aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung ergeben. Die Verpflichtung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme hat die belangte Behörde zu treffen und auf § 14 Abs.2 FSG-GV gestützt. Da der Beschwerdeführer das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung nicht bestritten hat, dies auch nicht durch einen Verweis auf ein Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren, mußte dazu kein Ermittlungsverfahren gepflogen und auch nicht der rechtskräftige Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens abgewartet werden. Abweisung der Beschwerde betreffend die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens.

 

102.                      2000/11/0240+ vom 23.1.2001; § 3 Abs.1 Z.2 bis 4, §  8 und § 24 Abs.4 FSG; § 14 Abs.1 FSG-GV; Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 24 Abs.4 i.V.m. § 8 FSG gefordert. Der Grund hiefür war, daß laut Anzeige der Beschwerdeführer am 29.1.2000 in stark alkoholisiertem Zustand in einem Lokal herumgebrüllt und dabei die öffentliche Ordnung gestört und Gäste im Lokal beschimpft hat. Es liege am Beschwerdeführer, die Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu zerstreuen, auch wenn dies mit Kosten und Mühen verbunden sei. In den Jahren 1977 und 1990 sei ihm die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten für vier Wochen und sechs Monate entzogen worden. VwGH: Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit auch für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs.5 FSG ist, daß begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung im Sinne des   § 3 Abs.1 Z 2-4 FSG noch gegeben sind (98/11/0120 vom 10.11.1998 und 99/11/0185 vom 14.3.2000). Für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 14 Abs.1 FSG-GV reicht ein einmaliger oder in großen zeitlichen Abständen vorgekommener Alkoholmißbrauch nicht aus. Verwaltungsübertretungen betreffend die Verletzung des öffentlichen Anstandes (Landes-Polizeistrafgesetz) rechtfertigen nicht begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ.

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103.                      2000/11/0258+ vom 23.1.2001; § 24 Abs.1 Z.2 FSG und § 14 Abs.5 FSG-GV; Nachschu- lung, amtsärztliches Gutachten; Entzug der Lenkberechtigung für vier Monate, gerechnet ab vor- läufiger Abnahme des Führerscheines am 7.11.1998 wegen Lenkens eines PKW mit 0,97 mg/l AAG. Weiters Anordnung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Infolge wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung auf die Dauer eines Jahres, gerechnet ab Gutachtens- erstattung befristet und aufgetragen, vor Ablauf der Befristung in halbjährlichen Intervallen Leber- funktionsproben und CD-Tec-Werte vorzulegen. VwGH: Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entne-hmen, welche Bestimmungen der FSG-GV angewendet wurden. Das amts-ärztliche Gutachten vom 18.7.2000 enthält keine Feststellungen, daß eine Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 14 Abs.1 erster Satz FSG-GV vorliegt. Es wird auch kein Verdacht der Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 14 Abs.1 2. Satz FSG-GV begründet. Der Sachverständige geht vielmehr ausdrücklich davon aus, daß jedenfalls für den Zeitraum seit Jänner 1999 keine Hinweise für ein chronisches Alkoholmißbrauchsverhalten oder einer Alkoholabhängigkeit vorlägen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 FSG-GV sind demnach nicht erfüllt. Auch § 14 Abs.5 FSG-GV bietet keine Grundlage für die ausgesprochene Befristung. Selbst wenn vor Jänner 1999 eine Alkoholabhängigkeit vorgelegen sein sollte, hätte nach dieser Verordnungs- stelle nur die Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen auferlegt werden dürfen, eine Befristung ist bei einem derartigen Fall in der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen (2000/11/0057 vom 27.6.2000). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auf entsprechende Ermittlungen gegründete Sachverhaltsfeststellungen betreffend eine in der Vergangenheit gelegene Alkoholabhängigkeit oder einen gehäuften Alkoholmißbrauch zu treffen haben.

 

104.                      2000/11/0276 vom 23.1.2001; § 57 Abs.3 AVG; Mandatsbescheid; Lenkberechti- gungsentzug für 6,5 Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides und Anordnung einer Nachschulung wegen Alkotestverweigerung. Die Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen den diesbezüglich ergangenen UVS-Bescheid ändere an der Rechtskraft der Bestrafung nichts. VwGH: Die Kraftfahrbehörden sind an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden. Sollte es sich nachträglich als Folge der Aufhebung des Strafbescheides herausstellen, daß diese strafbare Handlung nicht begangen wurde, könnte dies nur in einem Wieder-aufnahmeverfahren Beachtung finden (99/11/0333 mwN vom 18.1.2000). Die Bekämpfung des Vorliegens einer Alkotestverweigerung geht daher ins Leere. Diese Entzugszeit ist in Anbetracht der Tatsache, daß der Beschwerdeführer schon am 24.2.1998 ein Alkoholdelikt begangen hat, nicht zu beanstanden. Ein Verschulden am Verkehrsunfall ist angesichts der Dauer der festgesetzten Entziehungszeit ohne Bedeutung. Die Beischaffung des Strafaktes stellt einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt dar und zwar auch dann, wenn der Strafakt bei der selben Behörde geführt wird, weswegen der Mandatsbescheid nicht im Sinne des § 57 Abs.3 AVG in Kraft getreten ist. Außerdem bewirkt das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht, daß damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Kraftfahrbehörde ist auch in diesem Fall nicht gehindert, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden.

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105.       2000/11/0138 vom 23.1.2001; § 18 Abs.1, § 19, § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV; Fehlen der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit;  Lenkberechtigungsentzug wegen gesundheitlicher Nichteignung; Keine Erfahrungen mit Pc´s – Testverfahren. VwGH: solche Tests sind darauf angelegt, bei Probanden alters- und übungsbedingte Schwierigkeiten im Umgang mit den Testgeräten zu berücksichtigen und auszugleichen (samt Vorjudikatur).  Verkehrspsychologische Stellungnahmen dürfen nach § 19 Abs.1 FSG-GV nicht von jedem „unabhängigen Verkehrspsychologen“, sondern nur durch von zuständigen Bundesminister ermächtigte abgebeben werden.  Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden, diese Ergebnisse durch eine von einer anderen Untersuchungsstelle eingeholten Stellungnahme in ihrer Glaubwürdigkeit zu erschüttern.

 

106.       2000/11/0152 vom 23.1.2001; § 3 Abs.1, 18 Abs.1,2+6 FSG-GV; § 45 Abs.2, § 46 AVG; dem 1915 geborenen Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Begründet wird diese Maßnahme mit dem amtsärztlichen Gutachten, welches sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme stützt. Die nötig kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, welche eine der Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung ist, sei nicht gegeben. Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Untersuchung sei PC-Wissen nicht erforderlich. Die Fahrprobe sowie das beigebrachte augenfachärztliche Attest änderten daran nichts. VwGH: die bei der verkehrspsychologischen Untersuchung angewendeten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend anerkannt sein und vom BM genehmigt werden.  Der Beschwerdeführer bestritt die Überprüfbarkeit des Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung; auf sein hohes Alter sei nicht Rücksicht genommen worden. Dem ist zu erwidern, daß diese Tests so ausgelegt sind, daß sie auch hinsichtlich älterer Kraftfahrer aussagekräftig sind (samt Vorjudikatur). Daß eine Genehmigung der Tests nicht vorliegt, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.  Zahlreiche der erhobenen Testwerte liegen so weit unter der Norm, daß das Ergebnis der verkehrspsycho-logischen Untersuchung nicht als unschlüssig angesehen werden kann.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

107.       2000/11/0217 vom 23.1.2001; §§ 24 Abs.4, 26 Abs.5, 8 Abs.2 FSG;     §§ 64 Abs.2, 66 Abs.4 und 74 Abs.1 AVG; Kostentragung für Befund und Gutachten; Lenkberechtigungsentzug bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz, welches dem Beschwerdeführer rechtskräftig aufgetragen worden ist.  Auftrag, den Führerschein umgehend bei der Behörde abzugeben, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat im Instanzenzug die Berufung ab- und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. VwGH: die Lenkberechtigung ist zu entzeihen (§26 Abs.5 FSG), wenn das Gutachten nicht binnen vier Monaten nach Zustellung des Aufforderungsbescheides beigebracht wird. Die Beibringung des Gutachtens hätte nicht zur Folge gehabt, daß die Berufungsbehörde zu überprüfen gehabt hätte, ob die gesundheitliche Eignung vorliegt, sondern ist „Sache“ i.S.d.     § 66 Abs.4 AVG die Frage der Befolgung der Anordnung, nicht aber der Wegfall der Eignungsvoraussetzungen. Eine Auswechslung des Entziehungsgrundes kommt nicht in Betracht (82/11/0044 vom 8.7.1983 und 87/11/0230 vom 19.4.1988 mwH). Diese Formalentziehung endet somit gemäß § 26 Abs.5 FSG mit der Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens. Kontrollbefugnis der Berufungsbehörde. Der VwGH hat zur Kosten- tragungspflicht nach § 75 Abs.2 KFG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die Tragung der Kosten der Erstellung des vom Inhaber der Lenkberechtigung über bescheidmäßige Aufforderung der Behörde beizubringenden Befundes dem Aufgeforderten obliegt (99/11/0255 vom 9.11. 1999). Es ist  ohne Belang, ob die Befolgung dieser Vorschrift eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt (98/11/0004 vom 24.2.1998). Dies gilt auch für die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunden.

 

108.       98/02/0277+ vom 26.1.2001*; „Geisterfahrer“; § 46 Abs.4 lit. a, b und d StVO; Pannenstreifen; § 2 Abs.1 Z.3a und 6a, § 55 Abs.2 StVO; § 8 BodenmarkierungsVO; § 65 VStG; die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat über Jörg W. Geldstrafen von ATS 3.000,--, 5.000,-- und 5.000,-- verhängt, weil er am 13.7.1995 um 19.23 Uhr in Purkersdorf auf der Westautobahn A1 als „Geisterfahrer“ unterwegs war, weil er auf der Fahrtrichtung Wien mit seinem Motorrad auf der Autobahn umgekehrt, den Pannenstreifen befahren und diesen entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung in Richtung Linz zwischen km 13,5 und km 24,5 befahren und dadurch gegen § 46 Abs.4 lit.b, lit. d und lit. a StVO i.V.m.    § 99 Abs.2 lit. c StVO verstoßen hat. Der UVS im Land Nö. Hat der dagegen eingebrachten Berufung „keine Folge“ gegeben, zum ersten Tatvorwurf aber die Strafnorm auf § 99 Abs.3 lit.a StVO (Wegfall der besonders gefährlichen Verhältnisse) abgeändert und den Berufungswerber zum vollen Kostenersatz für das Berufungsverfahren verpflichtet. VwGH:  Aufhebung des Spruchpunktes 3 des Berufungsbescheides und der Kostenentscheidung zu Punkt 1., weil ein Befahren  der “Richtungsfahrbahn“ entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung nicht vorlag. Der mittels Bodenmarkierung (Randlinie) von der Richtungsfahrbahn abgegrenzte Pannenstreifen ist aufgrund der oben dargestellten Normen kein Bestandteil der Fahrbahn. Zu Punkt 1. hätten i.S.d. § 65 VStG keine Kosten der Berufungsverfahrens vorgeschrieben werden dürfen, weil der Qualifikationstatbestand der besonders gefährlichen Verhältnisse weggefallen ist.

 

109.       AW 2000/10/0053 vom 31.1.2001*; § 47 Oö. POG – Umschulung; der Beschwerde der Gemeinde G. gegen den Vorstellungsbescheid der oö. LReg ist die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, weil der Nachteil, an die Nachbargemeinde einen Schulerhaltungsbeitrag entrichten zu müssen, nicht so gravierend ist, als daß er als „unverhältnismäßig“ i.S.d. § 30 Abs.2 VwGG angesehen werden könnte, dies verglichen mit dem Nachteil des umgeschulten Kindes, aus dem Schulverband, in welchen er sich eingelebt hat, herausgerissen zu werden.

 

110.       96/02/0232 vom 26.1.2000*; § 5 Abs.1 StVO„Inbetriebnahme“ eines Kfz; Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs.1 Z.2 B-VG; der UVS des Landes Oö. hat der Berufung des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, mit welchem dieser wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO mit ATS 14.000,-- bestraft wurde, stattgegeben und das Verfahren eingestellt, weil bei einer bloßen Inbetriebnahme des Kfz im Gegensatz zum Lenken eine Atemluftuntersuchung nur dann verlangt werden darf, wenn der Alkotest vor Ort möglich ist (der Alkomat mitgeführt wird). Der VwGH hat nun der (fast ein Jahr nach Zustellung des Berufungs- bescheides des UVS an den Beschwerdeführer eingebrachten) Amtsbeschwerde des Bundesministers statt-gegeben, weil entgegen der Rechtsansicht des UVS und Stolzlechner (ZVR- Sonderheft zu den Änderungen der Alkoholbestimmungen mit der 19. StVO-Novelle) auch jene Personen zum Alkotest aufgefordert werden können, welche zwar ein Kfz nicht gelenkt, aber in Betrieb genommen haben. Dies auch, wenn im zweiten Satz des § 5 Abs.2 StVO von solchen Personen nicht gesprochen wird, allerdings bezieht sich die Berechtigung zur Alkotestaufforderung nach dem ersten Satz auch auf Personen, die ein Fahrzeug in Betrieb nehmen. Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung (Slg.Nr. 6143/A vom 7.11.1963 und 904/56 vom 4.7.1957) das Ingangsetzen des Motors zu verstehen; also alle Handlungen, welche notwendig sind, durch Einwirkung von Motorkraft das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden (was nach Ansicht des Beschuldigten nicht der Fall ist, weil der Motor nur zum Beheizen des Fahrzeuginnenraums gestartet und nachweislich nicht fortbewegt wurde – die Gendarmeriebeamten haben ihn schlafend im Fahrzeug angetroffen und geweckt).

verfasser:  dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen

111.       98/11/0306 vom 20.2.2001; § 4 Abs.3, § 6 Abs. 1 und 3, § 26 Abs.3 FSG; Verlängerung der Probezeit; § 20 Abs.2 StVO; Nachschulung gegen Probeführerscheinbesitzer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; 74 statt 50 km/h im Ortsgebiet. Rechtskräftige Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Verpflichtung zur Durchführung einer Nachschulung binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr.  Der Landeshauptmann von Wien hat die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen. VwGH:  § 4 Abs. 6 Z.1 FSG enthält eine taxative Aufzählung jener Bestimmungen der StVO, die einen schweren Verstoß i.S.d. Abs.3 darstellen. Z.3 enthält eine taxative Aufzählung strafbarer Handlungen nach dem StGB. Bindung der Kraftfahrbehörde an die rechtskräftige Bestrafung. Die Frage der Begehung solcher Delikte darf nicht mehr neu aufgerollt werden (98/11/0182 vom 9.2.1999; 94/11/0079 vom 19.4.1999). Anders verhält es sich mit den in § 4 Abs.6 Z.2 FSG aufgezählten schweren Verstößen (mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitungen), weil hier keine Bindung an das Ausmaß der Geschwindigkeits- überschreitung besteht, selbst dann nicht, wenn dieses Ausmaß im Spruch des Bescheides angeführt ist. Es obliegt daher der Kraftfahrbehörde, auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhende Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu treffen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen, weil sie sich nur auf die Feststellungen im Strafbescheid bezieht.  Der Beschwerdeführer hat aber nicht vorgebracht, langsamer gefahren zu sein, das Ausmaß der Geschwindig- keits-überschreitung wurde somit nicht bestritten und kein konkretes Beschwerdevorbringen erstattet, das geeignet wäre, Zweifel an der korrekten Messung entstehen zu lassen, weswegen der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

112.       98/11/0312+ vom 20.2.2001; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.1 FSG; §§ 3 Abs.1 und 13 Abs.1 FSG-GV;  Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse „B“ mit mündlich verkündetem Bescheid nach § 62 AVG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Aufgrund der zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Gutachten des KfV beizubringen, welches gezeigt hat, daß der Beschwerdeführer derzeit nicht geeignet ist. Fünf Monate später Stellung eines neuerlichen Erteilungsantrages welcher wiederum abgewiesen wurde, weil der Beschwerdeführer kein Gutachten des KfV beigebracht hat. Der Landeshauptmann von Tirol hat die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen, nachdem eine neuerlich eingeräumte Frist für die Vorlage eines verkehrspsychologischen Gutachtens ungenützt verstrichen war. VwGH: es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im zweiten Verfahren wiederum eine verkehrspsychologische Stellungnahme i.S.d. § 8 Abs.2 FSG erforderlich hielt.  Eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme ist aber keine formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung i.S.d. § 3 Abs.1 Z.3 FSG und § 3 Abs.1 FSG-GV.  Das Nichtvorliegen dieser Stellungnahme erlaubt es der Behörde nicht, die gesund- heitliche Eignung des Antragstellers zu verneinen, es bedarf vielmehr eines amtsärztlichen Gutachtens. Die kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit setzt sich aus der nötigen kraftfahr- spezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammen. Hier ist eine Befassung des Amtsarztes mit dem von Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten der Uniklinik für Psychiatrie Innsbruck unterblieben. Aufhebung des Berufungsbescheides.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

113.       98/11/0317+ vom 20.2.2001; § 24 Abs.1 Z.1,  § 25 Abs.1+3, § 7 Abs.3 Z.3 FSG; besonders gefährliche Verhältnisse; § 7 Abs.5 FSG; § 80 i.V.m. § 81 Z.1 StGB; die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für fünf Jahre entzogen, weil er rechtskräftig mit Urteil des LGS Graz wegen fahrlässiger Tötung  unter besonders gefährlichen Verhältnissen  zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist. 125 statt 50 km/h im Ortsgebiet mit Abblendlicht bei 40m Sicht und tödlich einen Fußgänger verletzt. Schon wenige Wochen vorher einen Verkehrsunfall  mit Personenschaden verschuldet. VwGH: aufgrund der Bindungswirkung ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die ihm im Strafurteil angelastete Tat begangen hat (samt Vorjudikatur). Die Subsumtion dieser Handlung unter § 7 Abs.3 Z.3 FSG ist unbedenklich. Ein fünfjähriger Lenkberechtigungsentzug ist aber viel zu lange, weil der Beschwerdeführer unbescholten war. Auch wenn er schon einmal einen Verkehrsunfall mit Personenschaden wegen massiv überhöhter Geschwindigkeit verschuldet hat, hätte die belangte Behörde mit einer erheblich kürzeren Entziehungszeit das Auslangen finden müssen. Auf das Ausmaß der Unfallfolgen kommt es nicht an (97/11/0217 vom 20.1.1998). Zur Bemessung der Entziehungsdauer bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet  unter Alkoholeinfluß vgl. 90/11/0175 vom 15.1.1991.

 

114.       99/11/0001+ vom 20.2.2001; Bindungswirkung; acht Monate Lenkberechtigungsentzug durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn wegen Alkotestverweigerung. Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Oö. Bindung an die rechtskräftige Bestrafung. VwGH: da das Verfahren am 1.11.1997 bereits anhängig war, ist dieses nach § 41 FSG noch nach dem KFG abzuführen.  Da der VwGH die Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides nach der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu prüfen hat, sind nachher eintretende Sachverhaltsänderungen ohne Bedeutung (95/11/0356 vom 25.6.2996). Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine rechtskräftig Bestrafung der Verwaltungsstrafbehörde wegen Alkotestverweigerung vor, weshalb die belangte Behörde aufgrund der verfehlten Annahme der Bindungswirkung wesentliche Sachverhaltsfeststellungen unterließ und das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben ist.  Daran ändert nichts, daß zwischenzeitig das UVS-Erkenntnis zugestellt worden ist.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

115.       99/11/0090 vom 20.2.2001; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Geschwindigkeitsüberschreitung; § 26 Abs.3 und 7 FSG; die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung  (93 statt 50 km/h im Ortsgebiet) verhängt, dagegen wurde Berufung erhoben.  Sechs Wochen nach Zustellung diese Strafbescheides hat dies Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen. Diese Übertretung sei mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden.  Erhebung der Berufung. Der UVS Oö. hat die Bestrafung etwa zwei Monate später bestätigt.  Daraufhin hat der Landeshauptmann  von Oö. die Berufung im Entzugsverfahren abgewiesen. VwGH: entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist eine rechtskräftige Bestrafung nicht Voraussetzung des Lenkberechtigungsentzuges, dessen Abschluß in erster Instanz genügt nach § 26 Abs.7 FSG. Dennoch muß die Berufungsbehörde überprüfen, ob der Entzugsgrund tatsächlich vorliegt (98/11/0316 vom 24.3.1999). Da der Beschwerdeführer das Ausmaß der Geschwin- digkeitsüberschreitung nicht bestritten hat, welches Zweifel an der korrekten Messung entstehen ließe, kann der Lenkberechtigungsentzug nicht als rechtwidrig erkannt werden. Keine Antragstellung nach Art. 140 Abs.1 B-VG aus den im Erkenntnis vom 9.2.1999, 98/11/0096, genannten Gründen.

 

116.       2000/11/0157 vom 20.2.2001*; §§ 24 – 26 und 29 Abs.4 FSG; § 29b KDV; § 5 Abs8. Z.2 StVO im Fall Josef L. Straßwalchen;  Lenkberechtigungsentzug, Nachschulung und amtsärztliches Gutachten; Alkotestverweigerung; die Bezirkshauptmannschaft Salzburg hat  die Lenkberechtigung wegen Alkotestverweigerung für vier Monate entzogen, eine Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachten zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz.  Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen alle Spruchpunkte. In der Berufung vertritt der Beschwerde- vertreter Dr. Postlmayr die Rechtsansicht, die Erstbehörde hätte nach Wiedereintritt der Verkehrszu- verlässigkeit (und Wiederausfolgung des Führerscheins) den Entziehungsbescheid nicht (mehr) erlassen dürfen, weil er nicht mehr verkehrsunzuverlässig war, sodaß auch die Nachschulungsanordnung und die Verpflichtung zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens verfehlt sei. Der Landeshauptmann von Salzburg hat die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen. VwGH: Der VfGH hat die Behandlung der Bescheidbeschwerde mit Beschluß vom 4.10.2000, B 890/00, abgelehnt und begründend ausgeführt, daß die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs.8 StVO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.  Im Fall der vorläufigen Abnahme des Führerscheins nach § 29 Abs.4 FSG kann es dazu kommen, daß die Entziehungsdauer im Zeitpunkt des Ausspruches der Entziehung bereits abgelaufen ist, ohne daß er deshalb rechtswidrig wäre. Auch die Anordnung der Nachschulung ist nicht rechtswidrig, weil dies in   § 26 Abs.8 i.V.m. Abs.2 vorgesehen ist.  Es liegt im Interesse des Betroffenen, die Nachschulung möglichst rasch zu befolgen, weil er ansonsten nicht wieder in den Besitz der Lenkberechtigung kommt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die Befolgung der Anordnung binnen der Entziehungsdauer nicht möglich ist. Die Fristsetzung von vier Monaten durch den Landeshauptmann von Salzburg war zwar verfehlt, verletzt aber keine Rechte des Beschwerdeführers  Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis 98/11/0137 vom 9.2.1999 führt die Beschwerde auch nicht zum Erfolg, weil es dort um den zeitlichen Abstand zwischen Entziehungsbescheid und Nachschulungsanordnung ging. Hier ist aber diese Anordnung zugleich mit dem Lenkberechtigungsentzugsbescheid ergangen.  Im Sinne des § 27 Abs.1 FSG kann als Entzeihungsdauer nur die festgesetzte Entziehungszeit und die Zeit zwischen Anordnung bis zur Befolgung gelten, nicht aber Zeiten, in denen der Betreffende bloß wegen der vorläufigen Abnahme des Führerscheins kein Kfz lenken darf. Es ist nicht ersichtlich, daß durch die Abweisung der Berufung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären (99/11/0145 vom 24.8.1999), weil erst bei Nichtbefolgung der Anordnung binnen vier Monaten ab Rechtskraft die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens zu entziehen ist. Im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 11.4.2000, 99/11/0338, gilt § 29b KDV betreffend die Nachschulung weiter.  Schon Art. 18 Abs.2 B-VG ermächtigt die Verwaltungsbehörden zur Erlassung von Durchführungs-Verordnungen, ohne daß es einer weiteren einfachgesetzlichen Ermächtigung bedürfte. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 5 Abs.8 Z. 2 StVO teilt der VwGH nicht, weil es nicht als unsachlich angesehen werden kann, wenn der Gesetzgeber nicht auch den Alkotestverweigerer einen Rechtsanspruch auf Blutabnahme einräumt, weil die Alkoholisierung kein Tatbestandsmerkmal der Alkotestverweigerung  ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist ein positiver Nachweis, nicht alkoholisiert gewesen zu sein, ohnehin zu berücksichtigen (99/11/0075 mwN vom 14.3.2000).

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

117.       2000/11/0167+ vom 20.2.2001; § 39 Abs.3+5, § 29 Abs.4 FSG; § 7 Abs.3 Z.4 FSG – Geschwindig- keitsüberschreitung; Entzugsdauer; aufschiebende Wirkung der Berufung – Zurückweisung des Antrags durch Berufungsbehörde. 192 statt 130 km/h am 18.12.1999 auf der S 33 bei der Ausfahrt Pottenbrunn. Feststellung mit ProViDa-Anlage. Zwei Wochen Lenkberechtigungsentzug – Wiederaus- folgung des Führerschein nach fünf Tagen nach Abnahme vor Ort. In der Berufung wendet sich der Betroffene nicht gegen das Vorliegen dieser Verwaltungsübertretung, auch nicht gegen das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern nur gegen die restliche Entziehungsdauer von mehr als neun Tagen gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides.  Der Landeshauptmann von Nö. Hat die dagegen erhobene Berufung ab- und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Die fünf Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheins seien in die Entziehungszeit nicht einzurechnen. VwGH: § 29 Abs.4 FSG sieht nur in einem einzigen Fall die Berechnung der Entziehungsdauer ab vorläufiger Führer- scheinabnahme vor, nämlich bei vorläufiger Abnahme des Führerscheins nach § 39 FSG und Nichtwieder- ausfolgung. Die belangte Behörde meint, beim Beschwerdeführer wäre nur eine dieser beiden Voraus- setzungen erfüllt. Der Führerschein sei ihm zwar abgenommen, aber nach fünf Tagen wieder ausgefolgt worden.  Es schließt aber entgegen dieser behördlichen Rechtsansicht nur eine Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Führerscheins gemäß § 39 FSG, also innerhalb von drei Tagen ab dem Abnahmetag die in § 29 Abs.4 FSG normierte Berechnung der Entziehungsdauer aus.  § 39 Abs.5 FSG enthält überdies ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheins und der Wiederausfolgung.  Hier war diese Dreitagesfrist bereits abgelaufen, weswegen es sich um keine Wiederausfolgung nach § 39 FSG gehandelt hat. Da die belangte Behörde aber den erstbehördlichen Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides bestätigt hat, belastet sie diesem mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die fünf Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheins hätten eingerechnet werden müssen.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

118.       2000/11/0260+ vom 20.2.2001; § 7 Abs.1, 2 und 4 Z.3 FSG; § 84 Abs.1 StGB; 10monatiger Lenkberechtigungsentzug wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach      § 84 Abs.1 StGB. VwGH: in der Akte findet sich weder die Anklage bzw. der Strafantrag, noch das Urteil des Strafgerichts. Es wurden von der belangten Behörde keinerlei Feststellungen zum genauen Tathergang getroffen, auch nicht zum Vorleben des Beschwerdeführers. Der Schluß der belangten Behörde auf die gewalttätige Einstellung und gefährliche Sinnesart des Beschwerde- führers kann sich daher auf keine tauglichen Feststellungen gründen.  Trifft es aufgrund der aktenkundigen Niederschrift mit dem Verletzten zu, daß dieser mit den Tätlichkeiten begonnen hat und ist der Beschwerdeführer unbescholten, so kann keine Verkehrsunzuverlässigkeit bis 9.4.2001, also mehr als 13 Monate nach der Tat, angenommen werden.  Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

119.       2000/11/0279+ vom 20.2.2001; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; § 26 Abs.3 FSG; Entzug maximal ein Jahr nach Geschwindigkeitsüberschreitung; Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 16.6.1999 – Verhängung einer Geldstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 26.3.1998 (142 statt 80 km/h auf der A2). Im Bescheid vom 16.7.1999 hat diese Behörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für zwei Wochen entzogen und dieser verpflichtet, den Führerschein binnen drei Tage abzugeben.  Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.  Abweisung der Berufung unter Korrektur des Beginns der Entzugszeit mit 4.8.1999, nach der UVS Nö. Zwischenzeitig die Berufung gegen den Strafbescheid abgewiesen hat. Annahme der Bindungswirkung. VwGH: zwischen Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung und Einleitung des Entzugsverfahrens darf nicht mehr als ein Jahr liegen, wenn sich diese Person in dieser Zeitspanne wohlverhalten hat (98/11/0227 vom 17.12.1998 und 99/11/0384 vom 27.6.2000).  Diese Zeitspanne wurde gegenständlich überschritten. Die belangte Behörde hat auch keine Feststellungen getroffen, daß der Beschwerdeführer seither nachteilig in Erscheinung getreten wäre.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

120.       2000/11/0281 vom 20.2.2001; § 201 Abs.2 StGB; § 7 Abs.2 und Abs.4 Z.2 und Abs.5 FSG; private und berufliche Interessen und Lenkberechtigungsentzug; 24 Monate Lenkberechtigungsentzug ohne Einrechnung der Haftzeiten, weil über den Beschwerdeführer durch das Strafgericht rechtskräftig eine Bestrafung von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und der versuchten Nötigung verhängt wurde. Dieses Aggressionspotential lasse auf eine äußerst gefährliche Sinnesart des Täters schließen. VwGH: es ist nicht maßgeblich, ob diese Taten im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz begangen wurde, weil solche Straftaten durch die Verwendung eines Kfz wesentlich erleichtert werden (93/11/0249 vom 15.12. 1995). Die damit verbundne gewesene Gewaltanwendung ist als besonders verwerflich anzusehen. Daß sich der Beschwerdeführer zwischenzeitig von seiner Lebensgefährtin (dem Opfer) getrennt hat und er bislang unbescholten war, ändert an der Rechtmäßigkeit des Lenkberechtigungsentzug nichts. Die Bestimmung der Entzeihungsdauer ist keine Ermessensentscheidung.  Auch gegen die Nichteinrechnung der Haftzeiten in die Entzugszeit bestehen keine Bedenken (samt Vorjudikatur). Private und berufliche Interessen haben beim Lenkberechtigungsentzug aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

121.       2000/11/0287+ vom 20.2.2001; §§ 8, 26 Abs.5 FSG; gesundheitliche Eignung; § 14 Abs.2 FSG-GV; Auftrag ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen. VwGH: der Beschwerdeführer ist dem Auftrag auf Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Untersuchung nachgekommen, weswegen ihm die Lenkberechtigung nicht wegen Nichtbefolgung dieses Auftrages entzogen wurde, sondern wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Im Zuge des Berufungsverfahrens hat er sich einer weiteren verkehrs-psychologischen sowie einer nervenfach-ärztlichen Untersuchung unterzogen, auch einer weiteren amtsärztlich Untersuchung. Es bestand daher kein Grund zur Aufforderung ein amtsärztliches „Endgutachten“ beizubringen.  Seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren ist der Beschwerdeführer bereits nachgekommen.  Die Auffassung der belangten Behörde ist verfehlt, wonach nur bei Vorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme der Amtsarzt die gesund- heitliche Eignung annehmen dürfe (§ 14 Abs.2 FSG-GV), weil diese Verordnungsstelle eine solche Beweisregel nicht enthält. Mit dem Inhalt der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat sich der Amtsarzt auseinanderzusetzen, ebenso wie mit sonstigen Befunden. Hier war auch der Befund des Nervenfacharztes zu berücksichtigen, in welchem die kraft-fahrspezifischen Leistungsfunktionen positiv beurteilt wurden.

 

122.       2000/11/0291+ vom 20.2.2001; § 17 Abs.4 AVG – Akteneinsicht - Rechtsmittel; § 103 Abs.2 KFG; nach Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf hat der Beschwerdeführer Akteneinsicht  „in dieser Verwaltungsstrafangelegenheit“ begehrt, was ihm vorerst formlos verweigert worden ist, weswegen er die bescheidmäßige Erledigung über seinen Antrag begehrt hat.  Dieser Antrag wurde mit Bescheid dieser Behörde abgewiesen, weil zum Antragszeitpunkt kein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei. Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig ist, sonder Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts.  Die dagegen erhobene Beschwerde hat der VwGH mit Beschluß vom 23.5.2000, 2000/11/0100, zurückgewiesen, weil der Instanzenzug nicht ausgeschöpft war. Das Lenker-auskunftsverfahren ist ein Administrativverfahren, in welchem der Zulassungsbesitzer Partei ist und in dem kein die Angelegenheit abschließender Bescheid ergeht. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben samt Wiederein- setzungsantrag, letzterem wurde stattgegeben, die Berufung aber abgewiesen, weil sich die betreffende Person ihren Wissensstand  so zu verschaffen hat, daß es nicht der Einsicht in die Behördenakte bedarf.  Es sei nach Ansicht des Landeshauptmannes von Burgenland auch noch keine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer in einem Verwaltungsstrafverfahren gesetzt worden. VwGH: der Beschwerdeführer war Partei des Administrativverfahrens (Lenkerauskunftsersuchen) und hatte damit das Recht auf Akteneinsicht. Daran ändert auch die fälschliche Bezeichnung „Verwaltungsstraf-verfahren“ nichts. Auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 26.5.1999, 99/03/0074, ist für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen, weil sich dieses nicht auf ein Administrativverfahren bezieht, in welchem eine Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG ergeht. Die darin enthaltenen Aussagen zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sind für die hier zu treffende Entscheidung über das Recht auf AE ohne Belang. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

123.       2000/11/0319+ vom 20.2.2001; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Alkotestverweigerung – Verkehrsun- zuverlässigkeit – tatsächliches Lenken erforderlich; vier Monate Lenkberechtigungsentzug, Nachschulung, amtsärztliches Gutachten wegen Alkotestverweigerung. VwGH: nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs.3 Z.1 FSG (...gelenkt oder in Betrieb genommen...) kommt es im Lenkberechtigungsentzugs- verfahren im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren betreffend Alkotestverweigerung auf das tat- sächliche Lenken oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs an. Deshalb hätte die belangte Behörde ihren Bescheid nicht nur auf die rechtskräftig Bestrafung wegen Alkotestverweigerung stützen sondern Feststellungen zur Behauptung des Beschwerdeführer  treffen müsse, er habe den Pkw damals gar nicht gelenkt. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

 

124.       2000/11/0023 vom 20.2.2001; § 7 Abs.4 Z.5 FSG; § 12 SGG; § 28 SMG; § 38 AVG – Verfahrensaussetzung; Entzug der Lenkberechtigung wegen dieses Suchtgiftdelikts. Nach Erhebung der Vorstellung Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftig Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens wegen §§ 27 und 28  SMG. Abweisung der gegen diesen Aussetzungsbescheid erhobenen Berufung, weil eine Vorfrage vorliege. VwGH: gemäß § 46 SMG ist seit 1.1.1998 anstatt     § 12 SGG § 28 SMG gemeint. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung lagen hier vor. Auch die Gedanken der Verfahrensökonomie sprechen dafür (Unwirtschaftlichkeit paralleler Ermittlungsverfahren). Dieser Gesichtspunkt kommt dann nicht vorrangig zum Tragen, wenn die Behörde ohne wesentliche Ermittlungstätigkeit zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre, was aber auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Tatsache, daß er aus der U-Haft entlassen wurde, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Eine Wertung der Tat nach § 7 Abs.5 FSG war nicht vorzunehmen, weil es in einem solchen Verfahren nur um die Rechtmäßigkeit der Verfahrensaussetzung geht.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

125.       2001/11/0036 vom 20.2.2001; §§ 35 Abs.1 und 31 Abs.1+3 FSG; § 28 SMG; Art. 103 Abs. 4 B-VG; § 123 KFG; Art. 129a Abs.1 B-VG; Lenkberechtigungsentzug für 36 Monate unter Nichteinrechnung der Haftzeiten wegen des Verbrechens nach § 28 SMG. Sechs Wochen nach Zustellung der Berufungsbescheides erhob der Beschwerdeführer Berufung an den UVS nach § 123 KFG und stellte nach § 71 Abs.1 Z.2 AVG einen Wiedereinsetzungsantrag, weil die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei, weil bei Einberechnung der Haftzeiten die Entzugsdauer über fünf Jahre beträgt und daher Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes an den UVS offen stehe. VwGH: nach Art. 103 Abs.4 B-VG endet der Instanzenzug in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung beim Landeshauptmann, wenn nicht das Gesetz ausnahmsweise aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit anderes bestimmt. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, so geht der Instanzenzug bis zum Bundesminister. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Bescheid des Landeshauptmannes bedürfte es gemäß Art. 129a Abs.1 B-VG einer entsprechenden Anordnung im FSG, was aber nicht der Fall ist. Das FSG hat diesen Bestimmungen des KFG materiell derogiert und enthält dazu eine abschließende Regelung. Damit endet der Instanzenzug im Rechts-mittelverfahren beim Landeshauptmann, auch wenn § 123 KFG in der in § 43 Abs.3 FSG genannten Aufzählung nicht enthalten ist. Eine formelle Derogation kommt hier nicht in Betracht. Die Rechtsmittelbelehrung ist somit zutreffend, weswegen der Wiedereinsetzungsantrag zurecht abgewiesen worden ist.

 

126.       99/11/0074 vom 20.3.2001; § 7 Abs.2,4+5 FSG; §§ 12 und 16 SGG;   §§ 24, 25 Abs.3 und 3 Abs.1 Z.2 FSG; § 46 SMG; zwei Jahre Lenkberechtigungsentzug ohne Einrechnung der Haftzeiten; rechtskräftige Verurteilung nach   §§ 16 Abs.1 , 12 Abs.1,2 und 3) Z.3 SGG; VwGH: seit 1.1.1998ist i.S.d. § 46 SMG die Bestimmung des § 28 SMG an die Stelle des § 12 SGG getreten. Diese strafbare Handlung ist daher eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 FSG (2000/11/0129 vom 4.10.2000).  Auch hier hat eine Wertung nach Abs.2 i.V.m. Abs.5 zu erfolgen (99/11/0124 vom 14.12.1999).  Die große Anzahl der Tathandlungen, die große Menge an Suchtgift und der lange Tatzeitraum und die Erwerbsabsicht wurden von der belangte Behörde zurecht als besonders verwerflich gewertet. Die seit der Tat vergangene Zeit ist hier von untergeordneter Bedeutung, weil das Strafverfahren und das Lenkberechtigungsentzugsverfahren anhängig waren. Beim Lenkberechtigungsentzug handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (98/11/0053 vom 12.4.1999). Private und berufliche Umstände haben beim Lenkberechtigungsentzug außer Betracht zu bleiben (99/11/0166 vom 24.8.1999). Gegen die Entzugsdauer bestehen keine Bedenken (vgl. die Judikatur zu den „weichen“ Drogen).   Drei Rechtssätze.

 

127.       97/03/0251+ vom 28.2.2001: § 5 Abs.1 StVO; §§ 13 Abs.2 Z.8 und 15 Z.2 MEG; Angaben über die amtliche Überprüfung (Kalibrierung) sagen nicht über die Eichung aus, Kalibrierung ist der Eichung nicht gleichzusetzen.

 

128.       98/03/0276+ vom 28.2.2001; § 44b Abs. 2 StVO – Kundmachung von Verkehrszeichen. Nach dieser Bestimmung muß der Inhalt einer Verordnung (Hier. Fahrverbot) zusätzlich zur Kundmachung (im Boten für Tirol) durch Hinweistafeln kundgemacht werden (VfGH vom 6.3.2000, V 95/99).

 

129.       2000/03/0189+ vom 28.2.2001; § 99 Abs.2 lit.e StVO ist Strafnorm der Übertretung des § 31 Abs.1 StVO; ein Pannendreieck ist keine Einrichtung zur Reglung und Sicherung des Verkehrs. Keine Bestrafung wegen Nichtmeldung dessen Überfahrens.

 

130.       2000/03/0311 vom 28.2.2001; § 20 Abs.2 StVO; § 44a Z.1 VStG; Geldstrafe von ATS 1.600,-- wegen 134 statt 100 km/h. Das polizeiliche Kennzeichen ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein Tatbestandsmerkmal, weswegen keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

131.       2000/03/0312+ vom 28.2.2001; § 92 Abs.1 StVO; diese Bestimmung enthält zwei Tatbilder, nämlich das gröbliche Verunreinigen der Straße und die die Verkehrssicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße. Sanktionsnorm zum ersten Tatbestand ist § 99 Abs.4 lit.g, zum zweiten § 99 Abs.3 lit.a StVO. Zwei bis drei Schaufeln Schnee können eine solche Verunreinigung nur unter besonderen Verhältnissen bewirken.

 

132.       2000/03/0376 vom 28.2.2001; Alkotestverweigerung; § 5 Abs.2 StVO; einem geschulten Organ der Straßenaufsicht ist die einwandfreie Beurteilung der Frage zuzumuten, wieso bei einem Alkotest kein brauchbares Ergebnis zustandegekommen ist. Die Beamten sind nicht verpflichtet, zu fragen, ob der Proband zur Durchführung des Alkotests gesundheitlich in der Lage ist.. Der Beschuldigte kann sich auf strafbefreienden Notstand nicht berufen, wenn er die Beamten nicht vor Ort auf sein Leiden (Leistenbruch) aufmerksam gemacht hat, weil dann allenfalls die Vorführung zum Arzt zur klinischen Untersuchung erfolgen hätte können.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

133.       99/11/0101+ vom 20.3.2001; § 8 Abs. 1+2 FSG; § 3 Abs. 4 Z.2 FSG-GV; Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse B nach § 5 Abs.4 i.V.m. § 8 Abs.1 FSG mangels gesundheitlicher Eignung. VwGH: Visus rechts 0,6 und links 0,3; Mindestsehschärfe von 0,5 nach § 7 Abs. 2 Z.1 FSG-GV nicht erreicht.  Auch ältere und mit dem PC nicht geübte Personen sind in der Lage, entsprechende Ergebnisse bei der verkehrspsycho-logischen Untersuchung zu erzielen. Es muß aber nachvollziehbar sein, warum Testergebnisse außerhalb der Norm liegen. Die hier vorliegende Beurteilung der Leistungsfunktionen ist mangels Angabe der Grenzwerte nicht nachvollziehbar. Das auf die verkehrspsychologische Untersuchung gestützte amtsärztliche Gutachten ist somit nicht schlüssig.  Der allenfalls eingetretene Ausgleich dieses Mangels (§ 3 Abs. 4 Z.2 FAG-GV) durch Geübtheit ist vorerst vom Amtsarzt festzustellen, gegebenenfalls nach einer Beobachtungsfahrt. Nur dann, wenn danach immer noch Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung bestehen, ist abschließende eine verkehrs-psychologische Stellungnahme zu dessen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzuholen. Diese Vorgangsweise ist hier nicht eingehalten worden.

 

134.       99/11/0018 vom 20.3.2001; § 13 Abs.3, § 69 Abs.2 und § 71 Abs.1+2 AVG; Wiedereinsetzungsantrag; Wiederaufnahmeantrag; der Landeshauptmann von Wien hat im Instanzenzug einen Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides nach § 62 Abs.3 AVG als verspätet zurückgewiesen, ebenso die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung des Bescheides wegen entschiedener Sache. VwGH: schon im Wiedereinsetzungsantrag müssen Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages enthalten sein, dieser Mangel ist nicht verbesserungsfähig (Vorjudikatur). Auch ein Fehlen von Angaben zur Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrag nach der ständigen Rechtsprechung nicht als Formgebrechen i.S.d. § 13 Abs.3 AVG angesehen werden und stellt einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar, der zur Zurückweisung des Antrages zu führen hat (91/12/0065 vom 16.12.1992 und 96/11/0341 vom 26.3.1998).

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

135.       99/11/0136 vom 20.3.2001; § 66 Abs.2 lit.i KFG; § 73 abs.1+3, § 74 Abs.1 KFG; Lenkberechti- gungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; keine Wertung der Tat nötig; 91 statt 50 km/h am 25.12.1996 um 13.07 Uhr im Ortsgebiet von Wiener Neustadt. Rechtskräftige Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO. Lenkberechtigungsentzug für zwei Wochen ab Zustellung des Mandatsbescheid vom 25.2.1997. VwGH: da das Verfahren am 1.11.1997 schon anhängig war, ist dieses nach § 41 FSG noch nach dem KFG zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer läßt die Feststellungen der belangten Behörde  diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Radargerät festgestellt worden, unbekämpft, ebenso das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Deshalb ist die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.  Eine Wertung einer solchen tat bedarf es nicht (96/11/0197 vom 1.10.1997). In einem solchen Fall kommt die Androhung des Lenkberechtigungsentzugs nicht in  Frage (96/11/0254 vom 28.11.1996 u.a. zit.). Abweisung der Beschwerde nach § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet.

 

136.       2001/11/0078 vom 20.3.2001; §§ 24, 25, 26 Abs.2+7 FSG; Alkotestverweigerung; Lenkberechtigungsentzug für 16 Monate, Anordnung einer Nachschulung und Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens. VwGH: aus den Akten ergibt sich klar, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, die um 12 Stunden falsche Tatzeit schadet nicht, es besteht überdies Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis. Die Entziehungsdauer ist nicht zu lange, weil es sich bereits um das dritte Alkoholdelikt  binnen fünf Jahren handelt und der Beschwerdeführer als hartnäckiger Wiederholungstäter anzusehen ist (2000/11/0102 vom 23.5.2000 und 2000/11/0026 vom 27.6.2000). Dies auch nicht, wenn seit der letzten Tat drei Jahre verstrichen sind. Gegen die übrigen Aussprüche wurde nichts vorgebracht – Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

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137.       2000/11/0089 vom 20.3.2001; § 24 Abs.1 Z.1, § 7 Abs.1, Abs.3 Z.1, Abs.5 FSG; § 5 Abs.1 StVO; Entzeihungsdauer; Zwei Jahre Lenkberechtigungsentzug gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell/See. Lenken eines Kfz am 20.2.1999 mit 0,63 mg/l (drittes Alkoholdelikt binnen acht Jahren). Schon 1991 4 Wochen  und 1995 15 Monate Lenkberechtigungsentzug. VwGH: der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß entschuldigender Notstand für diese Fahrt nach § 6 VStG vorliegt. Dies ist eine unzulässige Neuerung i.S.d. VwGG, weil der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung, daß ein solcher nicht vorliegt, sondern diese Umstände einen Milderungsgrund darstellen. Aber auch die Entzeihungsdauer ist nicht zu beanstanden (2000/11/0011 vom 11.7.2000). Wie der VwGH darin ausgesprochen hat, zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Delikten gegen Verkehrsvorschriften. Bei der Wertung ist zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1995 einen schweren Verkehrsunfall verschuldete, bei welchem mehrere Personen zum Teil schwer verletzt wurden. Nicht einmal diese Umstände haben ihn von einer neuerliche Alkofahrt abgehalten.

 

138.       2000/11/0252 vom 20.3.2001; § 73 Abs.1 KFG; § 30 KDV; kraftfahr-spezifische Leistungsfähigkeit; Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. VwGH: gemäß § 41 FSG ist diese Verfahren noch nach dem KFG durchzuführen, weil es am 1.11.1997 schon anhängig war.  Die von der belangten Behörde aufgrund des abschließenden amtsärztlichen Gutachtens angenommene fehlende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit betrifft die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kfz (95/11/0226 vom 23.4.1996).  Bedenken gegen die Schlüssigkeit der herangezogenen Befunde und Gutachten bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten auch nicht in tauglicher Weise entgegengetreten und vermag einen relevanten Verfahrensmangel nicht darzutun. Auch der Bescheidspruch entspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG, worin ausgesprochen wird, daß für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

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139.       2000/11/0285 vom 20.3.2001; § 62 AVG; § 13 Abs.2 FSG; § 24 FSG; Suchtmittelkonsum; Befristung der Lenkberechtigung nicht möglich – Bedingung der Kontrolluntersuchungen zulässig; VwGH: am 17.1.200 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einen Führerschein übernommen, welcher eine Befristung bis 28.12.2001 enthält.  Der Inhalt und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind nach § 62 Abs.2 AVG zu beurkunden, ansonsten von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann.  Die Unterlassung der Beurkundung hat zur Folge, daß ein Bescheid nicht existent wird (Vorjudikatur). Hier fehlt diese Beurkundung, weswegen weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Bescheid über die Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers vorliegt. Er ist somit weiterhin im Besitz seiner (nicht befristeten) Lenkberechtigung. Die belangte Behörde konnte somit dem Antrag auf Zustellung des Bescheides gar nicht nachkommen, eine Rechtsverletzung ist damit gar nicht möglich.  Eine Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs.1 Z.2 B-VG ist nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer  durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich normierten subjektiven Rechten verletzt werden kann (VwSlg. 10.511/A verst. Senat vom 2.7.1981). Der VwGH hat nicht zu prüfen, ob irgendeine Rechtsverletzung vorliegt, sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung auch behauptet worden ist. Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs.1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

140.       2000/11/0264+ vom 20.3.2001; §§ 52 und 59 Abs.1 AVG; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.1+3 Z.2, Abs.4, Abs.6 FSG; Befristung – Bedingung; § 14 Abs.5 FSG-GV; zur Vorgeschichte im ersten Rechtsgang: VwGH vom 27.6.2000, 2000/11/0057. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zum Teil Folge gegeben und diesen dahin abgeändert, daß die Lenkberechtigung unter der Bedingung erteilt wird, daß zweimonatlich ab Zustellung des Bescheides „unregelmäßige“ Harnkontrolluntersuchungen vorzunehmen und die Bestätigungen hierüber der Behörde bis zum 15. des Folgemonats vorzulegen sind. VwGH: Schon im Vorerkenntnis hat der VwGH zu § 14 Abs.5 FSG-GV darauf hingewiesen, daß bei einem festgestellten gehäuften Suchtmittelmißbrauch Kontrolluntersuchungen als Bedingung auferlegt werden können, eine Befristung aber nicht vorgesehen ist. Eine Suchtmittelabhängigkeit wurde nicht festgestellt. Das Gutachten hätte aber die vorgeschriebenen Zeitabstände nachvollziehbar zu begründen gehabt, was hier nicht der Fall ist, eine solche fehlt gänzlich. Der Bescheidspruch „unregelmäßige Kontrollen alle zwei Monate“ widerspricht dem Bestimmtheitsgebot für Bescheide (§ 59 Abs.1 AVG).

 

141.       99/11/0198 vom 24.4.2001; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Geschwindigkeitsüberschreitung; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung  der Berufung. Rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung: 93 statt 50 km/h am 4.7.1998 um 16.59 Uhr auf der Münchner-Bundesstraße bei km 4,8 in Salzburg. Verhängung von zwei Wochen Lenkberechtigungsentzug durch diese Behörde mit Mandatsbescheid vom 7.1.1999.  Abweisung der Vorstellung durch die Bezirkshauptmannschaft. Abweisung der gegen den Vorstellungsbescheid eingebrachten Berufung durch den Landeshauptmann von Salzburg. VwGH: im Gegensatz zur Erstbehörde hat die belangte Behörde Keine Bindung an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Strafbescheid angenommen – dies in Übereinstimmung mit der VwGH-Judikatur. Die BPD Salzburg hat auf Anfrage der belangten Behörde  mitgeteilt, daß dieses stationäre Radargerät geeicht war, der Eichschein wurde samt Radarphoto vorgelegt, und einem erfolgreichen Quartztest unterzogen worden ist. 5 km/h vom Meßwert seien abgezogen worden.  Da sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren darauf beschränkt hat, kategorisch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu bestreitet, ist nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu einem anderen  Verfahrensergebnis hätte kommen können, auch wenn der Verfahrensfehler des mangelnden Parteiengehörs (zur Antwort der BPD) vermieden worden wäre.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

142.       99/11/0267+ vom 24.4.2001; § 43 Abs.4 lit. b und § 44 Abs.2 lit. g KFG; Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs; dauernder Standort des Kfz ist der Unternehmenssitz (98/03/0117 vom 9.7.1998). Eine Aufhebung der Zulassung setzt voraus, daß der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort des Fahrzeugs nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, dieses aber nicht abgemeldet hat (82/11/0032 vom 25.1.1983). Sollte dieses schon im Zeitpunkt der Zulassung nicht im Bereich der Zulassungsbehörde gelegen sein, so könnte dies allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens berücksichtigt werden. Keine Feststellungen dazu. § 44 Abs.2 KFG verpflichtet die Behörde nicht zur Aufhebung der Zulassung sondern räumt Ermessen ein, was die belangte Behörde verkannt hat.

 

143.       2000/11/0244+ vom 24.4.2001; § 24 FSG; §§ 63 Abs.1 und 66 Abs.4 AVG; der Landeshauptmann von Wien ging zu unrecht davon aus, daß der Vorstellungsbescheid der BPD Wien dem Rechtsanwalt als Partei und nicht als Parteienvertreter zugestellt worden ist und hätte dieser somit die eingebrachte Berufung nicht als unzulässig zurückweisen dürfen.  Es fehlt jegliches Indiz dafür, daß die Erstbehörde den Rechtsanwalt als Partei des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens behandeln wollte. Anspruch auf meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

144.       99/11/0210+ vom 24.4.2001*; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Geschwindigkeitsüberschreitung; Entzug max. ein Jahr nach der Tat; zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug, weil der Beschwerdeführer Markus Wagner, A., am 2.5.1997 in Höcken, Schneegattern, sein Motorrad mit 163 statt 100 km/h gelenkt hat (Feststellung mittels Lasergerät). Rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe durch den UVS Oberösterreich. Mit Erkenntnis vom 18.12.1998. Nach einer Mittelung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung das Lenkberechtigungsentzugsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 15.3.1999 die Lenkberechtigung entzogen. Der Landeshauptmann von Salzburg hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kommt es nicht auf die Vollstreckungsverjährungsfrist hinsichtlich der der Entziehung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung an, sondern darf zwischen Tatzeitpunkt und Einleitung des Entzugsverfahrens nicht mehr als ein Jahr verstreichen (98/11/0227 vom 17.12.1998 und 99/11/0384 vom 27.6.2000). Daß der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Straßenverkehr nachteilig in Erscheinung getreten ist, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Aufhebung der Berufungsbescheides nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

145.       99/11/0211+ vom 24.4.2001*; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Geschwindigkeitsüberschreitung; Entzug max. ein Jahr nach der Tat; zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug, weil der Beschwerdeführer Harald Miny, A., am 2.5.1997 in Höcken, Schneegattern, sein Motorrad mit 161 statt 100 km/h gelenkt hat (Feststellung mittels Lasergerät). Rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe durch den UVS Oberösterreich. Mit Erkenntnis vom 18.12.1998. Nach einer Mittelung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung das Lenkberechtigungsentzugsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 15.3.1999 die Lenkberechtigung entzogen. Der Landeshauptmann von Salzburg hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kommt es nicht auf die Vollstreckungsverjährungsfrist hinsichtlich der der Entziehung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung an, sondern darf zwischen Tatzeitpunkt und Einleitung des Entzugsverfahrens nicht mehr als ein Jahr verstreichen (98/11/0227 vom 17.12.1998 und 99/11/0384 vom 27.6.2000). Daß der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Straßenverkehr nachteilig in Erscheinung getreten ist, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Aufhebung der Berufungsbescheides nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

146.       2000/11/0307 vom 24.4.2001*; Nachschulung; § 34 VwGG; Zurückweisung der Bescheidbeschwerde mit Beschluß nach § 34 Abs.1 und 3 VwGG als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die angeordnete Nachschulung bereits vor Einbringung der Beschwerde absolviert hat. Damit ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, da die einzige sich aus dem Bescheid ergebende rechtliche Konsequenz, die Verlängerung der Entziehungsdauer bis zur Befolgung der Anordnung, nicht mehr eintreten kann. 

 

147.       99/11/0108+ vom 24.4.2001; § 24 Abs.1+3, § 25 Abs.3, § 26 Abs.8 FSG; § 73 Abs.2a KFG; verspätete Anordnung einer Nachschulung; 10 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,63 mg/l AAG zwischen 5.11.1997 und 5.9.1998. Wiederausfolgung des Führerscheins am 19.10.1998.  Mit Bescheid desselben Tages hat die BPD Wien angeordnet, daß sich der Beschwerdeführer binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer begleitenden Maßnahme zu unterziehen hat. Der Landeshauptmann von Wien hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und den Bescheidspruch dahin abgeändert, daß diese vier Monate ab Zustellung des Berufungsbescheides zu laufen beginnen. VwGH: die Anordnung einer begleitenden Maßnahme darf nicht so spät erfolgen, daß daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betroffenen gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung mit dem Entzug selbst resultiert. (samt Vorjudikatur zu § 73 Abs.2a KFG).  Hier war die Entzugszeit zum Zeitpunkt der Anordnung der Nachschulung bereits abgelaufen. Nach § 25 Abs.3 FSG endet die Entzugsdauer nicht vor Befolgung der Nachschulung, weswegen diese Anordnung nach Ablauf der Entziehungsdauer im Gesetz keine Deckung findet (97/11/0137 vom 9.2.1999).

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

148.       99/11/0132+ vom 24.4.2001; §§ 128 bis 130, 146, 299 StGB; Diebstahl und Lenkberechtigungsentzug; Lenkberechtigungsentzug für zwei Jahren wegen rechtskräftiger Bestrafung zu einer auf drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigem schweren Diebstahl, Urkundenunterdrückung und Betrug. Im Beschluß B 321/98 hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. VwGH: auch Diebstähle können im Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle(insbesondere Einbruchsdiebstähle) die Annahme der Gleichwertigkeit mit den in § 66 Abs.2 KFG aufgezählten Straftaten rechtfertigen (samt Vorjudikatur). Die belangte Behörde hat zurecht in der Gesamtheit der vom Beschwerdeführer gehäuft begangenen strafbaren Handlungen eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 66 Abs.1 KFG erblickt. Daß dabei kein Kfz verwendet wurde, ist nicht ausschlaggebend, wesentlich ist vielmehr, daß die Begehung dieser Taten durch die Verwendung von Kfz typischerweise erleichtert wird. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen zur behaupteten Unbescholtenheit getroffen. Ist der Beschwerdeführer unbescholten, erweist sich die Entzugsdauer von zwei Jahren als zu lange.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

149.       99/11/0197+ vom 24.4.2001; § 7 Abs.2+4 FSG; §§ 146-148 StGB; 12 Monate Lenkberechtigungsentzug unter Nichteinrechnung von Haftzeiten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges (Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf drei Jahren durch das LGS Wien). Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß bei Wertung seines strafbaren Verhaltens ein Konnex zum Lenken von Kfz hergestellt werden muß. Solche Straftaten werden durch das Lenken von Kfz nicht erleichtert. VwGH: bei mehrfacher Begehung und bei hoher Schadenssumme können solche Straftaten sehr wohl die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen (samt Vorjudikatur).  In der Gesamtheit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen hat der Landeshauptmann von Wien zurecht eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.2 FSG gesehen. Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bedarf es keines ärztlichen Gutachtens oder einer verkehrspsychologischen Untersuchung (98/11/0300 vom 23.5.2000 und 97/11/0283 vom 9.2. 1999).  Zur Begründung der Entzugsdauer hat die belangte Behörde nur Leerformeln verwendet; zum bisher behaupteten untadligen Lebenswandel des Beschwerdeführers wurden auch keine Feststellungen getroffen. Die Begründung der Bemessung der Entzugsdauer ist daher mangelhaft, dieser Begründungsmangel ist auch wesentlich. Die 12monatige Entzugsdauer bedeutet, daß der Beschwerdeführer 2,5 Jahre verkehrsunzuverlässig wäre (98/11/ 0243 vom 9.2.1999).

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

150.       2000/11/0231+ vom 24.4.2001; § 24 Abs.1+4, § 26 Abs.5, § 8 Abs.2 FSG; § 17 Abs.1, § 3 Abs.1 FSG-GV. Beibringung eines amtsärztlich Gutachtens; Suchtgiftkonsum und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; wegen Suchtgiftkonsums hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztlich Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz beizubringen. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und ausgeführt, daß der Konsum von 80-100g Marihuana ca. 9 bis 12 Monate vor dem Lenkberechtigungsentzug Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz rechtfertigt. VwGH: Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 i.V.m. § 26 Abs.5 FSG sind genügend begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz. Der Bezug auf Literaturmeinungen reicht nicht aus, weil es hier nicht um das Lenken von Kfz in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand geht, sondern um die Frage der Suchtgiftabhängigkeit. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis läßt die gesundheitliche Eignung unberührt (99/11/0340 vom 23.5.2000). Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist ein Element der gesundheitlichen Eignung.  Dieser berechtigte Verdacht macht eine verkehrspsychologische Stellungnahme und damit ein amtsärztliches Gutachten notwendig (§ 17 Abs.1 FSG-GV und § 8 Abs.2 FSG). Die 18 rechtskräftigen Vorstrafen des Beschwerdeführers wurden nicht beschrieben, weswegen die Schwere dieser Taten nicht nachvollzogen werden kann. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem VwGH konnte nach § 39 Abs.2 Z.6 VwGG abgesehen werden.

 

151.       2000/11/0255+ vom 24.4.2001; § 35 FSG; §§ 63 Abs.1, 66 Abs.4, 73 Abs.2 KFG; Art. 103 Abs.4 B-VG; Zuständigkeit des BM; der Landeshauptmann von Wien hat den Devolutionsantrag abgewiesen, weil die Verfahrensverzögerung auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Dieser Antrag wurde beim BM eingebracht, welcher diesen dem Landeshauptmann weitergeleitet hat. Im Sinne der Rechtsmittelbelehrung hat er dagegen Berufung erhoben, welche der BM als unzulässig zurückgewiesen hat. Abgesehen von Entscheidungen über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide (der Landeshauptmann ist durch einen Devolutionsantrag zuständig geworden) komme dem BM keine Zuständigkeit zur Erlassung von Berufungsbescheiden im Lenkberechtigungsentzugsverfahren zu. VwGH; gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Ab- oder Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde steht ungeachtet des eingeschränkten Instanzenzuges der Rechtszug an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (samt Vorjudikatur).  Dies ist mit der Aussetzung des Berufungsverfahren durch den Landeshauptmann nicht vergleichbar. Für das Abgehen von dieser Rechtsprechung bietet das FSG keinen Grund. Der eingeschränkte Instanzenzug im Lenkberechtigungsentzugsverfahren ist ohne Bedeutung. Die Zurückweisung der Berufung durch dem Bundesminister ist daher rechtswidrig.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

152.       2000/11/0333 vom 24.4.2001; § 66 Abs.2 lit.e KFG; Alkotestverweigerung; wegen drittem Alkoholdelikt binnen 15 Monate Entzug der Lenkberechtigung für 22 Monate ab Zustellung des Mandatsbescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz. VwGH: aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung wegen Alkotestverweigerung durch den UVS (bestätigt durch den VwGH im Erkenntnis vom 23.2.21996, 95/02/0334, 0556) war die Kraftfahrbehörde an die rechtskräftige Bestrafung gebunden. Ein gesondertes Ermittlungsverfahren war daher nicht durchzuführen. Auch die Entzugszeit ist unter diesen Umständen nicht zu lange bemessen.

 

153.       2000/11/0337+ vom 24.4.2001; § 24 Abs.1, 2 und 4; § 8 Abs.3 Z.2 FSG;        § 11 FSG-GV; Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristungen und Bedingungen. Befristung der Lenkberechtigung und Setzen der Bedingung, daß die Lenkberechtigung nur bei regelmäßiger fachärztlicher Blutzucker- und HbA1c-Kontrolle bei Dr. X und gewissenhafter Einnahme gewisser Medikamente gültig ist wegen Zuckerkrankheit. VwGH: die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung i.S.d. § 8 Abs.3 Z.2 FSG ist nur bei Krankheiten gegeben, bei welcher mit einer Verschlechterung gerechnet werden muß (Vorjudikatur). Dazu fehlen aber Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten, aber auch inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mangels inhaltlicher Bestimmtheit. Es ist nicht klar, was unter einer „regelmäßigen Kontrolle und gewissenhafter Einnahme der Medikamente“ zu verstehen ist.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

154.       2001/11/0022 vom 24.4.2001; § 8 Abs.1 FSG; § 7 Abs.1+2 FSG-GV; Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung und Mopedfahrverbot. Im Jahr 1999 hatte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel dem 88jährigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung befristet erteilt, mit der Beschränkung auf den Bezirk Kitzbühel und Fahren nur bei Tageslicht. VwGH: es ist nicht entscheidend, ob sich die Erteilungsvoraussetzung seit der seinerzeitigen Erteilung geändert haben, sondern ob diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen.  Daß der Beschwerdeführer bisher keinen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist nicht entscheidend. Die gesundheitliche Eignung liegt deshalb nicht vor, weil die nötige Sehschärfe nicht erreicht wird (visus links 0,1 und rechts 0,5 im Sinne des vorgelegten augenfach-ärztlichen Attestes). Nach § 7 Abs.2 Z.1 FSG-GV sind 0,5 auf dem einen und 0,4 auf dem anderen Auge gefordert.

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155.       2001/11/0035 vom 24.4.2001; § 27 Abs.1 SMG; §§ 24 Abs.4, 36 Abs.5, 3 Abs.1 Z.3 und 5 Abs.1 Z.4 FSG; der Beschwerdeführer ist mit Urteil des LG Dornbirn wegen des Vergehens des unerlaubten Suchtgiftbesitzes rechtskräftig bestraft worden. Hinreichender Verdacht für die Annahme der Suchtmittelabhängigkeit – fehlende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz. VwGH: es trifft zwar zu, daß länger zurückliegender und nur gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berührt (99/11/0340 vom 23.5.2000).  Von einem bloß „gelegentlichen Konsum“ kann hier nicht die Rede sein, weil ein täglicher Konsum über Monate hindurch vorliegt.  Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung und auf die Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit kommt es im Sinne des § 14 Abs.1 FSG-GV nicht an.

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156.       2001/11/0056 vom 24.4.2001; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; § 26 Abs.3 FSG; keine Wertung der Tat nach § 7 Abs.5 FSG nötig; zwei und zusätzliche sches Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen bei einer Fahrt. 99 statt 50 km/h im Ortsgebiet (als Motorradlenker) und 108 statt 50 km/h im Ortsgebiet. VwGH: entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Wertung dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen i.S.d. § 7 Abs.5 FSG nicht vorzunehmen (samt Vorjudikatur). Eine zeitliche Schranke für den Lenkberechtigungsentzug ergibt sich nur daraus, daß nach der Rechtsprechung des VwGH zwischen der Tat und der Einleitung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens nicht mehr als ein Jahr vergangen sein darf (98/11/0303 mwN vom 11.6.2000). Hier wurde das Verfahren aber schon mit Verfügung vom 28.5.1998 ein-geleitet (Verfahrensaussetzung bis zum rechts- kräftigen Abschluß der Verwaltungsstrafverfahren vor dem UVS Nö.). Ob sich an den Straßenränder Häuser befunden haben „Ortsgebiet“, ist nicht von Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer bestimmten Tatsache. Eine Deliktseinheit dieser beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen hat der UVS nicht angenommen – es liegen damit zwei bestimmte Tatsache vor.

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

157.       2001/11/0101 vom 24.4.2001; §§ 38 und 69 Abs.1 Z.3 AVG; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 99 StVO; § 17 Abs.1 FSG; wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,95 %o)  hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für 18 Monate entzogen, der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung abgewiesen. VwGH: Bindung der Kraftfahrbehörde an den UVS-Bescheid trotz Einbringung einer VwGH-Beschwerde im Verwaltungs-strafverfahren (99/11/0299 vom 18.1.2000). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der VwGH nicht stattgegeben.  Stellt sich nachträglich heraus, daß der Beschwerdeführer diese Tat nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (99/11/0333 vom 18.1.2000). Auf das Argument, es hätte die ihm abgenommene Blutprobe nicht verwertet werden dürfen, war daher nicht einzugehen. In den Jahren 1981 und 1984 ist dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen worden, im Jahr 1995 für vier Wochen.  Die besondere Verwerflichkeit der Widerholung solcher Delikte fällt im Rahmen der Bemessung der Entziehungsdauer besonders schwer ins Gewicht. Beide letzte male ein hoher Alkoholisierungsgrad. Keine Bedenken gegen die Dauer der Entziehung ebensowenig gegen die angeordneten begleitenden Maßnahmen. Auch wenn die Lenkberechtigung nach § 27 Abs.1 Z.1 FSG mit Ablauf der 18monatigen Entziehungsdauer abgelaufen ist, ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit auch darin nicht begründet, daß der Beschwerdeführer vor Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gut-achten beibringen muß.

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158.       2001/11/0104 vom 24.4.2001; §§ 129 und 142 Abs.1 StGB; § 24 Abs.1 Z.1 und Abs.3 FSG; 24monatiger Lenkberechtigungsentzug und Nachschulung, wegen Einbruchdiebstahls und Raub. VwGH: soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH verst. Senat vom 26.6.1978, VwSlg. 9602/A, ausführt, daß die Angaben eines nicht als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten nicht ausreichen, die leugnende Verantwortung des Beschuldigten zu widerlegen, so ist zu erwidern, daß es hier nicht um die Beweiswürdigung geht und diese Straftaten nicht bestritten werden. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Akteneinsicht genommen hat, ist für die Frage, ob der belangten Behörde ein Verfahrens- fehler unterlaufen ist, unerheblich. Daß diese verweigert worden wäre, wird nicht behauptet. Die Relevanz wird diesbezüglich nicht aufgezeigt. Das vermißte amtsärztliche Gutachten war nicht einzuholen, weil es hier nicht um die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz geht, sondern um die Frage der Verkehrszuverlässigkeit. Diese ist eine Charaktereigenschaft, welche von der Behörde gemäß § 7 FSG ohne Hinzuziehung von Sachverständigen aufgrund der begangenen strafbaren Handlungen und deren Wertung zu beurteilen ist (99/11/0375 vom 23.5.2000, 2000/11/0026 vom 27.6.2000 und 2000/11/0011 vom 11.7.2000).  Der Bescheid der belangten Behörde  ist in einem Administrativverfahren ergangen, weswegen der Verweis auf einen Verstoß gegen § 44a Z.1 VStG (Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat) fehl geht. Im Hinblick auf die Schwere und Häufigkeit der Straftaten begegnet auch die Entziehungsdauer keinen Bedenken.

 

159.       2001/03/0100 vom 25.4.2001; § 4 Abs.5 StVO; § 44a Z.1 VStG; Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens BGBl. 90/1997 zur Vermeidung einer Doppelbestrafung; auch eine geringfügige Beschädigung reicht für eine Meldepflicht aus. Der Name des nächstgelegenen Gendarmeriepostens ist kein Tatbestandsmerkmal.

 

160.       99/11/0228+ vom 30.5.2001; § 7 Abs.3 Z.5 FSG; § 7 Abs.5 FSG – Wertung der Tat nötig; Kfz-Mängel und Lenkberechtigungsentzug; Abnahme von Kennzeichen und Zulassungsschein wegen Profiltiefe von 0,0 mm auf den Hinterreifen mangels Verkehrs- und Betriebssicherheit. Entzug der Lenkberechtigung für drei Monate. Der VfGH hat die Behandlung der gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark eingebrachten Beschwerde im Beschluß vom 8.6.1999, B 692/99-4, abgelehnt und diese antragsgemäß dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH:  Die Verwendung eines Pkw mit zwei profillosen Reifen erfüllt den Tatbestand des § 7 Abs.3 Z.5 FSG und ist eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (98/11/0071 vom 12.4.1999 – hier: ein profilloser und ein Reifen mit 0,9 mm Profil).  Die Tatsache der Abnahme von Kennzeichentafeln und Zulassungsschein steht dem Entzug der Lenkberechtigung nicht entgegen.  Entscheidend ist allein, ob die Annahme der Verkehrsunzuver- lässigkeit des Beschwerdeführers zutreffend ist. Dazu hätte der Landeshauptmann aber eine Wertung der Tat i.S.d. § 7 Abs.5 FSG vornehmen müssen (samt zit. Vorjudikatur), was er nicht getan hat.  Hiebei ist zu beachten, wie gefährlich die Verhältnisse bei Tatbegehung waren und ob der Beschwerdeführer schon einschlägig in Erscheinung getreten ist (99/11/0306 sowie 99/11/0249 vom 14.12.1999).  Keine Bedacht- nahme auf die seit der Tat vergangene Zeit durch die belangte Behörde. Das Vorbringen in der VwGH- Beschwerde, die Fahrt sei bei völlig trockener Fahrbahn vorgenommen worden, verstößt aufgrund dieses Verfahrensmangels nicht gegen das Neuerungsverbot. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

161.       VerkR-394.270/1-2001-Kof/Sch vom 29.6.2001; Nachschulung und Mopedlenken; Anordnung einer Nachschulung bei Lenken eines Mopeds im alkoholisierten Zustand. Die Bezirkshaupt- mannschaft Braunau/Inn hat im Bescheid vom 21.Mai 2001, VerkR21-247-2001, Frau Anna H. das Lenken von Mofas, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von sechs Monaten verboten und gemäß § 24 Abs.3, § 25 Abs.3, § 26 Abs.8 und § 26 Abs.1 Z.3 FSG ausgesprochen, daß sie sich einem Einstellungstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen hat, weil sie mit 0,65 mg/l AAG ihr Moped gelenkt hat. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat der dagegen eingebrachten Berufung teilweise Folge gegeben und die Verbotsdauer auf drei Monate herabgesetzt (unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH 99/11/0262 vom 9.2.1999*) und die Nachschulungsanordnung aufgehoben. Dies unter ausdrücklicher Ablehnung des Durchführungserlasses zu § 32 Abs.1 FSG.

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162.       99/11/0155+ vom 28.6.2001*; § 73 Abs.3 KFG; § 17 ZustellG; Bernhard M., Ranshofen; Geschwindigkeitsüberschreitung - § 20 Abs. 2 StVO; 199 statt 130 km/h am 17.9.1996 auf der A 8 bei km 52,161 – Messung mittels Lasergerät. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für sechs Wochen entzogen, weil er kurz vorher schon einmal wegen einer beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft worden ist. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die dagegen erhobene Berufung im Bescheid vom  19.3. 1997 abgewiesen. VwGH: die belangte Behörde hätte im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers schon in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid nicht ungeprüft von der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der erstbehördlichen Strafverfügung ausgehen dürfen – die Akteneinsicht- und Abschriftnahme heilt einen Zustellmangel nicht (98/11/0289 vom 12.4. 1999*). Keine Bindungswirkung betreffend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, weswegen der Landeshauptmann von Oberösterreich es nicht unterlassen hätte dürfen, trotz Bestreitung eigene Ermittlungen zur tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit zu treffen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

163.       99/11/0237+ vom 28.6.2001*; § 66 Abs.2 lit.e + f KFG; Entzugsdauer – Unbescholtenheit;  30 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 2,11 %o und Verschulden eines Verkehrsunfalls mit tödlicher Verletzung. Nichteinrechnung der Haftzeiten. VwGH: zur Vorgeschichte siehe das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 9.2.1999*, 99/11/0300 – Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich. Die Annahme von zwei bestimmten Tatsachen (§ 66 Abs.2 lit.e und § 66 Abs.2 lit.f KFG) ist auf der Grundlage des rechtskräftigen Strafurteils des LG Ried i.I. nicht zu beanstanden, betreffen § 66 Abs.2 lit.f KFG besteht aber keine Bindung an das Urteil (seit der 17. KFG-Novelle). Zumindest seither haben § 81 Z.1 StGB und § 66 Abs.2 lit.f KFG verschiedene Begriffsinhalte. Die Entzugsdauer von 30 Monaten ist aber wegen der völligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführer überzogen, eine solche von 20 Monaten wäre nicht zu beanstanden. Auch wenn zur Annahme der bestimmten Tatsache nach § 66 Abs.2 lit.f KFG (erstmals im Berufungsbescheid) kein Parteiengehör gewahrt wurde, ist die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht zu erkennen.  Da die Bezirkshauptmannschaft Braunau/ Inn im Vorstellungs- bescheid keine Nachschulung und auch keine amtsärztliche Untersuchung angeordnet hatte, rügt der Beschwerdeführer zurecht, daß damit die Berufungsbehörde über die „Sache“ des Erstbescheides hinausgegangen ist – inhaltliche Rechtswidrigkeit.  

dr.postlmayr@aon.at   5230 mattighofen;

 

Das nächste Update in drei Wochen wird die restlichen Judikate des VwGH
bis März 2002  zur Lenkberechtigung und deren Entzugs enthalten, ebenso die
aktuellsten Fälle Dris. Postlmayr zum Verwaltungsstrafrecht.