Verwaltungsgerichtshof:
*
bedeutet Rechtsvertretung durch Dr. Postlmayr
1.
2000/02/0004 vom 28.1.2000*; Doppelbestrafung;
der UVS Oö. hat Richard B., Treubach, wegen
Alkotestverweigerung bestraft, obwohl er bereits vom Strafgericht
wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (81 Z.2) StGB
rechtskräftig verurteilt wurde. § 100 Abs. 2 StVO spricht nach Ansicht
des VwGH entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nur von
Verwaltungsstraftatbeständen. Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht § 99
Abs.6 lit. c StVO, ebenso wenig das Urteil des EGMR im Fall Gradinger vom
23.10.1995 (vgl. auch VwSlg. 14.778/A und 97/11/0051 vom 20.1.1998). Beschwerde
beim EGMR ist anhängig.
2.
99/11/0333
vom 18.1.2000; § 7 Abs.3
Z.1 FSG; Alkotestverweigerung; § 24, 25 und 26 jeweils Abs.1 FSG; §§
68 und 69 AVG; rechtskräftige
Bestrafung durch den UVS Oö. wegen Alkotestverweigerung; 7 Monate
Lenkberechtigungsentzug und Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen
Gutachtens. Weiters rechtskräftige Bestrafung durch den UVS OÖ wegen Lenken
eines KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung (vier Wochen nach
Alkotestverweigerung). Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers war die
belangte Behörde im Lenkberechtigungsentzugsverfahren an diese rechtskräftigen
Bestrafungen gebunden, daran ändert nichts, daß der Beschwerdeführer gegen
das UVS-Erkenntnis VwGH-Beschwerde erhoben hat (samt Vorjudikatur). Sollte sich
nachträglich herausstellen, daß der Beschwerdeführer diese strafbaren
Handlungen nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren
Beachtung finden (98/11/0042 vom 26.3.1998 und 99/11/0172 vom 1.7.1999).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
3.
99/11/0334
vom 18.1.2000; § 73 Abs.1 und 2 KFG; Antrag auf
vorzeitige Führerscheinausfolgung;
36monatiger Lenkberechtigungsentzug ab 3.3.1997 ohne
Einrechnung von Haftzeiten. Am 23.11.1998 erfolgte die bedingte Haftentlassung.
Am 23.3.1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf vorzeitige
Ausfolgung des Führerscheines, dieser wurde im Instanzenzug abgewiesen. Die
ebenfalls erfolgte Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages ist nicht
Gegenstand der Beschwerde. VwGH:
Das Beschwerdevorbringen richtet sich in seinem wesentlichen Teil gegen die
Rechtmäßigkeit des Entzugsbescheides selbst, was in diesem Verfahren nicht zu
überprüfen ist. Überdies entspricht es der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, daß keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt
(97/11/0107 vom 10.11.1998 und 96/11/0257 vom 29.10.1996). Die in der
Bescheidbegründung getroffene Feststellung, daß die Entzugszeit bis 23.11.2001
dauert, ändert den normativen Gehalt des Entzugsbescheides vom 14.8.1997
nichts, sondern ist bloß eine zutreffende Verdeutlichung.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
4.
99/11/0337+
vom 18.1.2000; § 75 Abs.4 KFG; §§ 5 Abs.1 und 10 Abs.2 Z.1 VVG;
Vollstreckung einer Zwangsstrafe; Devolutionsantrag – BMI zuständig; Zur
Vorgeschichte sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
14.12.1999, 99/11/0268+ verwiesen. Verfahren zur Vollstreckung der Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Führerscheinablieferung.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Devolutionsantrag stattgegeben,
den verspätet ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich
aufgehoben und die Vollstreckungsverfügung vom 7.12.1995 bestätigt. VwGH:
Diese Vollstreckungsverfügung wäre aufzuheben gewesen (Verfahrenseinstellung),
weil der Beschwerdeführer seit 19.1.1996 wieder im Besitz seiner
Lenkberechtigung war und ihn seither keine Verpflichtung mehr zur Ablieferung
seines Führerscheines traf. Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für
Inneres.
5.
99/11/0385
vom 18.1.2000; §§ 73 und 74 KFG; Bindung
an rechtskräftige Bestrafung; vierwöchiger Lenkberechtigungsentzug wegen
alkoholisierten Lenkens eines Fahrzeuges, rechtskräftige Bestrafung durch den
UVS Salzburg. Da der Landeshauptmann von Salzburg an den Schuldspruch gebunden
war, wäre der Kraftfahrbehörde eine selbständige Beurteilung der Frage, ob
der Beschwerdeführer ein Alkoholdelikt begangen hat verwehrt (98/11/0042 vom
26.3.1998). Die Ungültigkeit der Alkomatmessung konnte daher nicht mit Erfolg
behauptet werden.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
6.
99/11/0179+
vom 18. 1. 2000; keine Bindung am Ausmaß der
Geschwindigkeitsüberschreitung;
§ 66 Abs.2 lit.i KFG; (Fall des Homepagebetreibers Dr. Postlmayr, 5230 Mattighofen). Der
Landeshauptmann von Oberösterreich hat den Beschwerdeführer Wolfgang P.
Mattighofen, im Instanzenzug die Lenkberechtigung für Gruppen D und G vorübergehend
für die Dauer von 2 Wochen entzogen, weil er am 10. 12. 1996 auf der A10 161
statt der zulässigen 110 km/h gefahren ist (Übertretung der Verordnung des
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. 11. 1989, BGBl.
527 /1989). Rechtskräftige Bestrafung mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau. Das
Vorbringen, die Geschwindigkeit
hätte nur 157km/h betragen, hätte nach Ansicht der belangten Behörde, der
Landeshauptmann von Oberösterreich, ein Verwaltungs-strafverfahren vorgetragen
werden müssen, aufgrund der Bindungswirkung sei es der belangten Behörde
verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen. VwGH:
Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass die belangte Behörde nur
in Ansehung der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung gebunden war, nicht
aber an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, weswegen diese das
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit dem Hinweis abtun hätte dürfen, es
sei Bindungswirkung gegeben (96/11/0084 vom 21. 1. 1997 aus 97/11/0088 vom 5. 8.
1997, jeweils mit weiteren Nachweisen).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
7.
99/11/0299 vom 18.1.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; §
71 Abs.6 und § 38AVG; 24 Monate Lenkberechti- gungsentzug
wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
(über 0,8 mg/l AAG), zweites derartiges Delikt binnen fünf Jahren.
Rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Steiermark (Zurückweisung der Berufung
als unzulässig). Der Beschwerdeführer bestreitet die Begehung dieses Delikts,
die Alkoholisierung stamme aus einem Nachtrunk. Das Verwaltungsstrafverfahren
sei nicht rechtskräftig abgeschlossen, weil er einen Wiedereinsetzungsantrag
gestellt habe gegen die Versäumung der Berufungsfrist, worüber noch nicht
entschieden worden ist. VwGH: Da nach § 71 Abs.6 AVG dem
Wiedereinsetzungsantrag keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist das
Verwaltungsstrafverfahren bis zur Stattgabe des Antrag rechtskräftig
abgeschlossen. Damit lag für die Kraftfahrbehörde eine bindende
Vorfragenentscheidung i.S.d. § 38 AVG vor, was sich aus § 7 Abs.3 Z.1 FSG
ergibt. Die Bindungswirkung selbst ergibt sich aus der Rechtskraft des
Verwaltungsstrafbescheides.
8.
99/11/0104 vom 22.2.2000; § 75 Abs.2 KFG; psychiatrisch-neurologisches
Gutachten kann verkehrspsychologische Stellungnahme nicht ersetzen;
Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung mit der Auflage, alle 6 Monate eine
Harnanalyse (auf Cannabis) beizubringen. Inzwischen verschuldete der Beschwerdeführer
einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und 0,00 mg/l AAG. Er gab dabei an, zwei
Rohypnol-Tabletten eingenommen zu haben; das amtsärztliche Gutachten ergab die
Fahruntüchtigkeit zum Unfallszeitpunkt. Rechtskräftig Entzug der
Lenkberechtigung, weil er dem behördlichen Auftrag zur Beibringung eines
verkehrspsychologischen Befundes nicht nachgekommen ist. Abweisung des Antrages
auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung wurde
im Instanzenzug abgewiesen, dies auf der Grundlage eines amtsärztlichen
Gutachtens, der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des beigebrachten fachärztlichen
Gutachtens. VwGH: die Schlüssigkeit des amtsärztlichen
Gutachtens und der diesem zugrundeliegende verkehrspsychologischen Stellungnahme
ist entscheidend und nicht, dass der Amtsarzt mit dem Beschwerdeführer ein persönliches
Gespräch geführt hat. Das Facharztgutachten konnte das amtsärztliche
Gutachten nicht erschüttern weil es keine Aussagekraft betreffend den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
hat und in diesem Zeitpunkt schon zwei Jahre alt war (entgegen § 8 Abs.1 FSG).
Der Behörde ist bei der Entscheidung über die Frage, ob die Einholung
eines Gutachtens erforderlich ist, kein Ermessen eingeräumt, sodaß der vom
Beschwerdeführer behauptete Ermessensfahler nicht unterlaufen sein kann.
9.
99/11/0123 vom 22.2.2000; § 74 Abs.1 KFG; § 20 Abs.2 StVO; § 40 MEG;
§ 66 Abs.2 lit. i KFG; Bindung auch
an Tatort und Tatzeit; vorübergehende
Entziehung der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung am
14.3.1997(96 statt 50 km/h im Ortsgebiet).
Die Messung mit einem geeichten Lasermeßgerät ergab 99 km/h. VwGH:
die belangte Behörde mußte aufgrund der rechtskräf- tigen Bestrafung durch
den UVS wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung davon ausgehen, dass er
diese Übertretung begangen hat. Tatort und Tatzeit sind wesentliche Elemente
der Umschreibung dieser Übertretung und erstreckt sich auch darauf die
Bindungswirkung. Deswegen war im Lenkberechtigungs- entzugs-verfahren der Tatort
nicht neuerlich zu erheben, der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher
nicht vor. Die Messdistanz von 192 m entsprach der Gerätezulassung des BEV;
nach Punkt 2.6 der Zulassung des BEV vom 22.12.12992, Zl. 43 746/92, darf das
Gerät LR90-235/P auf Entfernung zwischen 30 und 300m verwendet werden. Die von
der Beschwerdeführerin genannte Zulassung betraf das Gerät LTI 20.20 TS/KM
(vgl. VwGH vom 16.3.1994, 93/03/0317).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
10.
99/11/0341 vom 22.2.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Wertung der Tat nach
Abs.5; Doppelbestrafung; 194
statt 130 km/h auf der A3 am 23.9.1998. Rechtskräftig Bestrafung wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung. Zwei Wochen Lenkberechtigungsentzug. Eine
Wertung der Tat sei ausgeschlossen, daran ändere auch die vorgelegte positive
verkehrspsychologische Stellungnahme nichts. Der VfGH hat die Behandlung der
dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluß vom 6.10.1999, B 1194/99,
abgelehnt. VwGH: nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist
eine Wertung einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorzunehmen
(samt Vorjudikatur), weswegen auf die vorgelegte verkehrspsycho-logisch Stellung-
nahme nicht einzugehen ist. Diese könnt auch nur für die körperliche und
geistige Eignung zum Lenken von Kfz von Bedeutung sein, nicht aber für die
Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit von Bedeutung sein, die die Behörde
ohne Beiziehung von Sachständigen auf der Grundlage der nach außen hin in
Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen zu beurteilen ist (93/11/0249 vom
15.12.1995 und 97/11/0309 vom 18.11.1997). Eine Doppelbestrafung liegt nicht
vor, weil es sich bei einem Lenkberechtigungs- entzugsverfahren nicht um eine
Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen
Verkehrsteilnehmer handelt (vgl. die im Ablehnungsbeschluß des VfGH zitierte
Rechtsprechung und VwGH vom 27.5.1999, 99/11/0072 und vom 12.4.1999,
98/11/0053).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
11.
99/11/0356 vom 22.2.2000; § 7 Abs.3 Z.5
FSG; § 35 Abs.1 FSG; §§ 28 Abs.2 und § 39 Abs.1 SMG; Freiheitsstrafe
von 20 Monaten wegen Verkaufs Suchtgift über ein halbes Jahr und Erwerb
und Besitz in dieser Zeit. Lenkberechtigungsentzug für 24 Monate ohne
Einrechnung der Haftzeiten. VwGH: auch wenn im Bescheid „Amt der
Wiener Landesregierung“ angeführt ist, so ergibt sich doch aus der Fertigungs-
klausel, dass der Landeshauptmann entschieden hat (99/11/0292 vom 14.12.1999).
Dieser war nach § 35 Abs.1 FSG für die Erledigung der Berufung zuständig; die
Gewährung eines Strafaufschubes, die Entwöhnungskur und die Tatsche, dass es
sich um die erste Verurteilung der Beschwerdeführerin handelt, ändert an der
Rechtmäßigkeit des Entzuges nichts. Andere gerichtlich strafbare Handlungen
wurden ohnehin nicht angenommen. Nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen
von Suchtmitteln hat die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich gezogen
(99/11/0166 vom 24.8.1999). Die zwischen dem Ende der strafbaren Handlungen und
der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides verstrichene Zeit von 10 Monaten
ist zu kurz, um sich entscheidend zugunsten der Beschwerdeführerin auszuwirken,
weil in dieser Zeit auch das Strafverfahren durchgeführt wurde.
12.
99/11/0357 vom
22.2.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Geschwindigkeitsüberschreitung;
§ 7 Abs.5 FSG – keine Wertung der Tat; § 26
Abs.3 FSG; Zwei
Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen 112 statt 50 km/h am 13.6.1998 im
Ortsgebiet von Klagenfurt. Messung mit Laserpistole. Rechtskräftige Bestrafung
durch die BPD Klagenfurt nach § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit. a StVO. Der
VfGH hat im Beschluß vom 6.10.1999, B 1156/99, die Behandlung der Beschwerde
abgelehnt und diese dem VwGH abgetreten. VwGH: entgegen der
Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist eine Wertung dieser Tat nicht durchzu-
führen, weil im Gesetz für diese bestimmte Tatsache die Entziehungsdauer mit
einem fixen Zeitraum normiert ist (99/11/0234 mwH vom 24.8.1999). Im Hinblick
auf diese Erledigung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
13.
20000/11/0023 vom
22.2.2000; §§ 24 Abs.4 und 26 Abs.5 FSG; § 19 FSG-GV; der Landeshauptmann von Kärnten hat dem
Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung der Klasse B wegen gesund-
heitlicher Nichteignung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens
nach § 8 FSG entzogen, weil er einem Auftrag zur Beibringung eines
verkehrspsychologischen Befundes nicht nachgekommen ist. VwGH: entgegen
der Rechtsansicht des Beschwerdeführers sehen diese Bestimmungen des FSG eine
Fristverlängerung nicht vor. Der Gesetzgeber hat durch die Normierung der
4-Monats-Frist ausreichend darauf Bedacht genommen, dass für die Einholung des
Gutachtens und der erforderlichen Befunde und Stellungnahmen genügend Zeit zur
Verfügung steht. Die allfällig Unrichtigkeit der verkehrspsychologi- schen
Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachtens hätte er im
Entziehungsverfahren geltend machen müssen. Die ordnungsgemäße Durchführung
von verkehrspsychologischen Tests ist von den dazu ermächtigten Stellen (§ 19
FSG-GV) zu gewährleisten.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
14.
99/11/0075+ vom 14.3.2000; § 14 Abs.8, §
37a FSG; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 5 Abs.2 StVO – Alkotest- verweigerung
– 0,3 %o; begleitende Maßnahmen; Lenken
eines Kfz am 27.2.1998 und Verweigerung des Alkotests; laut Blutanalyse hat er
zum Lenkzeitpunkt einen BAG von 0,3 %o aufgewiesen; der Landes- hauptmann von
Steiermark hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für 4 Monate, gerechnet ab Zustellung
des Mandatsbescheides, entzogen. Als begleitende Maßnahmen wurden eine
Nachschulung aufgetragen sowie die
Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eine amtsärztliche
Untersuchung. VwGH: nach der (zitierten) ständigen Rechtsprechung
des VwGH ist die Wertung einer bestimmten Tatsache, in Ansehung derer im Gesetz
die Entziehungszeit mit einem fixen Zeitraum normiert ist, nicht notwendig. Eine
Wertung war nicht vorzunehmen, weil die belangte Behörde ohnehin die
Mindestentzugszeit von 4 Monaten verhängt hat (§ 26 Abs.2 FSG).
Dieser Grundsatz bedarf aber einer Modifikation insofern, als bei
Alkotestverweigerung der eindeutige Nachweis, nicht alkoho- lisiert gewesen zu
sein, die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit
nicht rechtfertigt. Die gegenteilige Rechtsansicht der belangten Behörde
wird vom VwGH nicht geteilt, weil es zu einem unerträglichen Widerspruch führen
würde, nur beim Wiederholungstäter diesen Nachweis zuzulassen. Die belangte
Behörde hat also die Rechtslage verkannt und dem vom Beschwerdeführer
erbrachten Nachweis der mangelnden Alkoholisierung keine Beachtung geschenkt.
Der Umstand, dass eine Übertretung des § 14 Abs.8 FSG nicht ausgeschlossen
werden kann, ist hier ohne Bedeutung, weil eine solche Übertretung keine
bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs.3 FSG darstellt. Auf die Frage der
Alkotestverweigerung braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Aus der
Rechtswidrigkeit des Lenkberechtigungsentzuges selbst folgt die Rechtswidrigkeit
der begleitenden Maßnahmen. Ungeachtet der Strafbarkeit der
Alkotestverweigerung ist im Rahmen der Wertung der Tat der positive Nachweis,
nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung,
weswegen der Fall eintreten kann, dass zwar eine bestimmte Tatsache in Form der
Alkotestverweigerung vorliegt, deren Wertung aber nicht zur Verkehrsunzuverlässigkeit
führt (96/11/0336 vom 19.3.1997; 97/11/0158 vom 18.11.1997; 98/11/0138 vom
24.8.1999 und 98/11/0009+ vom 24.3.1999).
15.
99/11/0120+ vom
14.3.2000; § 3 Abs.1 Z.3 FSG; § 5 Abs.1 Z.4
und Abs.2 FSG-GV; gesundheitliche Nichteignung - Alkoholabhängigkeit;
mir rechtskräftigem
Bescheid hat der Landeshauptmann von Wien dem Beschwerdeführer die
Lenkberechtigung für 4 Monate wegen Alkotestverweigerung entzogen. Mit weiters
rechtskräftigem Bescheid wurde eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen
Gutachtens angeordnet sowie die Vorlage einer verkehrs-psychologischen
Stellungnahme. In letzterer wird der Beschwerdeführer „als derzeit nicht
geeignet zum Lenken von Kfz der Klasse B“ bezeichnet, ein bestehender Mangel
der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und mangelnde Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung behauptet. Beim KfV hat einer auch einen
Driver-Improvement-Kurs besucht. Im amtsärztlichen Gutachten findet sich die
Begründung „wegen körperlicher Zeichen auf Alkoholmissbrauch nicht
geeignet“. Entziehung der Lenkberechtigung im Instanzenzug für die Dauer der
gesundheitlichen Nichteignung. VwGH:
die belangte Behörde hat ihre Feststellung, dem Beschwerdeführer mangle
infolge einer Erkrankung nach § 5 Abs.1 Z.4 FSG-GV die gesundheitliche Eignung
zum Lenken von Kfz, schon deshalb nicht auf ein mangelfreies
Ermittlungsverfahren gestützt, weil gemäß § 5 Abs.2 bei solchen Erkrankungen
zwingend die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme vorgesehen, aber hier
unter- blieben ist. Für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit fehlt es im übrigen
an konkreten Beweisergeb- nissen, z.B. wurden die üblicherweise verlangten
Leberbefunde nicht eingeholt. Tremor, Conjunctivitis rechtfertigen den Verdacht
einer Alkoholabhängigkeit, nicht aber die Feststellung dieser Erkrankung (§
14 Abs.1 2. Satz FSG-GV). Auf die verkehrspsychologische Untersuchung wurde das
amtsärztliche Gutachten nicht gestützt, weswegen auf die in der Gegenschrift
der belangten Behörde vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer verfüge nicht
über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, nicht eingegangen
werden muß. Überdies wäre der Erfolg des absolvierten
Driver-Improvement-Kurses zu berücksichtigen gewesen und ob die
verkehrspsychologisch Stellungnahme diesbezüglich daher noch Aussagekraft hat,
weil ein solcher Kurs den Zweck verfolgt, persönlichkeitsrelevante Faktoren in
Bezug auf das Lenken von Kfz zu beeinflussen.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
16.
99/11/0185+ vom 14.3.2000; § 3 Abs.1 Z.2+4, § 7 Abs. 3+4, § 26 Abs.5
FSG; § 125 StGB; § 3
Abs.1 Z.1 und § 13 Abs.1+2 FSG-GV; der Landeshauptmann von Tirol hat im Instanzenzug die Beibringung
eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen, weil Bedenken ob der
psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers bestünden. VwGH:
Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend
Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit auch für den Aufforderungsbescheid nach § 26
Abs.5 FSG ist, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für
die Erteilung der Lenkberechtigung noch gegeben sind (§ 3 Abs.1 Z.2bis 4 FSG;
98/11/0120 vom 10.11.1998). Der Beschwerdeführer hat laut Gendarmerieanzeige
mit der Motorsäge die Tischplatte seines Stammtisches in einem Gastlokal
durchgeschnitten. Dazu wurde er laut Anzeige angestächelt. Dieses Verhalten ist
zwar nach § 125 StGB strafbar, rechtfertigt aber nicht Bedenken an seiner
psychischen Gesundheit i.S.d. § 3 Abs. 1 FSG. Nach der Aktenlage ist dies auch
die einzige einschlägige Tat des Beschwerdeführers. Die von der belangte Behörde
geäußerten Bedenken sind nicht gerechtfertigt.
17.
99/11/0207+ vom
14.3.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Nachschulung;
§ 24 Abs.3, §
26 Abs.2+8; § 7 Abs. 3+5 FSG; akzessorischer
Charakter der begleitenden Maßnahmen; Alkotestverweigerung;
der
Landeshauptmann von Steiermark hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für
vier Monate entzogen, eine Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines
amtsärztlichen Gutachtens. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz hat ihn rechtskräftig
wegen Alkotestverweigerung bestraft. VwGH: die sechs Stunden nach
der Alkotestverweigerung wegen einer weiteren Aufforderung durchgeführte
Atemluftuntersuchung hat 0,21 mg/l AAG ergeben. Dieses Ergebnis schließt einen
durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zum Zeitpunkt des Lenkens des Pkw aus.
Damit erweist sich trotz rechtskräftig Bestrafung wegen Alkotestverweigerung
der Entzug der Lenkberechtigung aus rechtswidrig (99/11/0075 vom 14.3.2000,
worauf zur näheren Begründung hingewiesen wird).
Aus der Rechtswidrigkeit des Lenkberechtigungsentzugs folgt die
Rechtswidrigkeit der Anordnung der begleitenden Maßnahme und Beibringung des
amtsärztlichen Gutachtens. Eine Nachschulungsanordnung hat akzessorischen
Charakter (arg.: „bei einer Entziehung“ .. § 26 Abs.8 und § 24 Abs.3 FSG),
weswegen der Hinweis der belangten Behörde auf die vom Beschwerdeführer
beigebrachte verkehrs-psycho-logisch Stellungnahme nicht geeignet ist, die
Rechtmäßigkeit der Nachschulungsanordnung darzutun.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
18.
99/11/0244 vom 14.3.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; §
20 StVO; § 7 Abs.5 (Wertung der Tat) FSG; 104 statt 50 km/h im Ortsgebiet – zwei
Wochen Lenkberechtigungsentzug. Rechtskräftige Bestrafung wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine
Fehlmessung sei nicht anzunehmen, weil das Zielen auf die Mitte des angepeilten
Objekts der Bedienungsanleitung entspricht und eine solche durch ein akustisches
Signal angezeigt wird. Die Meßdistanz von 240m liegt innerhalb des zulässigen
Meßbereiches. Stellungnahme des BEV betreffend Lkw-Messungen. VwGH:
die Begehung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung lag aufgrund der
Bindungswirkung an die rechtskräftige Bestrafung fest, was überdies mit dem
Akteninhalt in Einklang steht.. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers
ist eine Wertung der Tat i.S.d. § 7 Abs.5 FSG nicht vorzunehmen (99/11/0234 mwN
vom 24.8.1999). Mit dem Vorbringen, bei Motorrädern könne es zu Fehlmessungen
kommen, weswegen ein Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist der Beschwerdeführer
auf das Erkenntnis vom 5.3.1997, 95/03/0010, zu verweisen und das dort zitierte
Gutachten des BEV vom 20.10.1994, wonach mit dem Gerät LTI 20.20. TS/KM die
ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit von Motorrädern auch auf größere
Entfernung möglich ist. Das Gerät LTI 20.20 TS/KM-E unterscheidet sich davon
nur in geringen Einzelheiten. Für eine Fehlmessung aufgrund des Anvisierens des
anderen Fahrzeugs wäre es erforderlich gewesen, daß der Beamte während der
gesamten Meßdauer von 0.3 sec ein anderes Fahrzeug
anvisiert hätte. Für ein derartiges Fehlverhalten gibt es keine
konkreten Anhaltspunkte, derartiges hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch
nicht behauptet. Daß in der Anzeige von einem Pkw gesprochen wird, ist offenbar
auf einen Schreibfehler zurückzuführen, zumal in der gesamten übrigen Anzeige
das näher bezeichnetet Motorrad genannt ist.
19.
99/11/0254+ vom
14.3.2000; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.3 Z.2, § 24 Abs.1 Z.1 FSG; §§
8 und 10 Abs.3 FSG-GV; Bluthochdruck,
Alterssichtigkeit – Befristung der Lenkberechtigung; der
58jährige Beschwerdeführer ist seit 27 Jahren in Besitz der Lenkberechtigung
der Klassen A, B, D, F und G und beantragte i.S.d. § 40 Abs. 4+5 FSG die
Lenkberechtigung der Klasse C. Der Amtsarzt stellte Hypertonie und Visus-Veränderung
fest. Es folgte die Befristung der Lenkberechtigung auf 5 Jahre für alle
Klassen. Nach Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens hat die
belangte Behörde die Berufung abgewiesen. VwGH: Ob einer Person,
welche an Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen
werden kann, ist zufolge § 10 Abs.3 FSG-GV nach den übrigen Ergebnissen der
amtsärzt- lichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus
gegebenenfalls für die Sicherheit des Straßenverkehrs erwachsenden Gefahren zu
beurteilen. Die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung i.S.d. § 8
Abs.3 Z.2 FSG ist dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde,
bei der ihrer Natur nach mit dem Verlust oder der Einschränkung der Eignung führenden
Verschlechterung gerechnet werden muß (99/11/0266 mwN vom 18.1.2000). Ausführungen
bzw. Feststellungen dazu fehlen aber im amtsärztlichen Gutachten. Ein Blutdruck
von 170/80 bei der amtsärztlichen Untersuchung läßt noch nicht eine
Hypertonie erkennen und bei der mit einer Verschlechterung gerechnet werden muß;
dies ist erst der Fall, wenn wiederholte Messungen pathologische Werte ergeben.
Eine beginnende Verminderung der Sehschärfe (Alterssichtigkeit) ist keine
„Krankheit“ (Presbyopie - Erschwerung des Nahsehens infolge des Elastizitätsverlustes
der Linse und Nachlassen der Akkomodation - Weitsichtigkeit), Die Gegenschrift
der belangten Behörde dient nicht dazu, eine mangelhafte Begründung des
Bescheides zu ergänzen. Ob eine fortschreitende Augenkrankheit vorliegt, wird
ein Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie (§ 7 Abs.1 FSG-GV) zu
beurteilen haben.
20.
99/11/0330 vom
14.3.2000; § 24 Abs.4 FSG; § 52 AVG; Aufforderung, binnen 4 Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides ein amtsärztliches
Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz der
Klassen A, B und F vorzulegen. VwGH: für die Erlassung einer
solchen Aufforderung müssen genügend begründete Bedenken gegen die
gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vorliegen. Es bedarf hiezu aber noch
nicht eines amtsärztlichen Gutachtens. Diese Aufforderung hat die belangte Behörde
aber nicht auf einen Einzelfall gestützt, weil schon „des öfteren“
alkoholisiert beobachtet worden ist und drei Entzüge wegen Alkoholdelikten in
den Jahren 1990, 1993 und 1997 mit bis zu 1,49 mg/l AAG vorliegen. Der vierte
Entzug erfolgte wegen Nichtbefolgung einer Nachschulungsanordnung. Es liegen
daher berechtigte Zweifel an einer Alkoholabhängigkeit vor, wobei irrelevant
ist, warum der Beschwerdeführer damals im Schnee zu Fuß zu Sturz gekommen ist.
21.
99/11/0348+ vom
14.3.2000; § 64a Abs.2, § 66 Abs.3 KFG; keine Hinzurechnung der Entzugszeit
bei Verlängerung der Probezeit; die
Verlängerung der Probezeit im Fall der Anordnung einer Nach- schulung ist in
§ 64a Abs.2 KFG abschließend geregelt. Danach verlängert sich die
Probezeit um ein Jahr, die Entzugszeit ist nicht hinzuzurechnen. Der Bezug auf
die Rechtsprechung des VwGH betreffen die Nichtanrechnung von Haftzeiten auf die
Entzugszeit ist verfehlt. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
22.
99/11/0355+ vom 14.3.2000; § 7 Abs.2+4 FSG; § 127 StGB; Einbruchsdiebstahl
und Lenkbe- rechtigungsentzug; auch
wenn die bestimmten Tatsachen i.S.d. § 7 Abs.4 FSG nur demonstrativ aufgezählt
sind, kommt die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Straftat des Verbrechens
des Einbruchsdieb- stahls an Unrechtsgehalt und Bedeutung den im Gesetz
genannten bestimmten Tatsachen nicht gleich. In der zitierten Rechtsprechung hat
der VwGH ausgeführt, daß eine Häufung von solchen Delikten oder das
Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle
die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im Gesetz aufgezählten Straftaten
rechtfertigen können. Keines
dieser Merkmale ist hier gegeben. Auch die urteilsmäßigen Feststellungen
sprechen dafür, daß er sich vorerst geweigert hat, an der Straftat
mitzuwirken. Die Straftaten des
Beschwerdeführers nach dem JGG stellen für den Lenk- berechtigungsentzug
schon deshalb keine taugliche Grundlage dar, weil sie vor der Erteilung
der Lenk- berechtigung begangen wurden und allenfalls im Verfahren zur Erteilung
der Lenkberechtigung bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit hätten
berücksichtigt werden müssen. Inhaltliche Rechts- widrigkeit.
23.
2000/11/0039 vom
14.3.2000; § 26 Abs.3; § 7 Abs.3 Z.4 FSG;
§ 7 Abs.5 FSG; keine Wertung der Tat; 181 statt 130 km/h auf der A7 am 23.6.1999; diese Tat stellt der
Beschwerdeführer nicht in Abrede und meint nur, er habe diese Geschwindigkeitsüberschreitung
in seiner Eigenschaft als Leiter einer Autoreparaturwerkstätte bei der Überprüfung
der Funktionstüchtigkeit eines reparierten Kfz begangen, was im Rahmen der
„Wertung“ nach § 7 Abs.5 FSG dazu führen hätte müssen, ihn nicht als
verkehrsunzu- verlässig zu qualifizieren. VwGH: der Beschwerdeführer
übersieht, daß nach der ständigen Rechtspre- chung des VwGH eine Wertung
einer bestimmten Tatsache, in Ansehung derer im Gesetz die Dauer der Entziehung
mit einer feststehenden Zeitspanne normiert ist, zu unterbleiben hat (99/11/0357
mwN vom 22.2.2000).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
24.
2000/11/0044 vom 14.3.2000; Wiener Konsular-Übereinkommen; § 20 StVO;
§§ 24 Abs.1 und 26 Abs.3 FSG; der Beschwerdeführer ist österr. Staatsbürger und
Honorarkonsul der Republik Albanien; er fuhr am 3.8.1999 auf der A2 mit 190
statt 130 km/h – rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Steiermark, weil
diese Fahrt nicht in Wahrnehmung von konsularischen Aufgaben vorgenommen wurde.
2 Wochen Lenkberechtigungsentzug; VwGH: bei der Abholung der
Tochter des albanischen Präsidenten vom Flughafen handelt es sich nicht um
eines solche Aufgabe i.S.d. Übereinkommens – keine Immunität.
25.
2000/11/0046 vom
14.3.2000; § 7 Abs.4, § 29 Abs.1, § 24 FSG; §§ 38 und 73 Abs.2 AVG – Devolutionsantrag – Verfahrensaussetzung; die
Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Lenk- berechtigung für 36 Monate
wegen schwerem gewerbsmäßigen Betrugs und Teilnahme an einer kriminellen
Organisation entzogen, der Landeshauptmann von Oö. hat über die dagegen
eingebrachte Berufung nicht binnen der Entscheidungsfrist des § 29 FSG
entschieden, weswegen der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag eingebracht
hat, welcher vom BmfWuV abgewiesen worden ist. VwGH: der
Rechtsansicht des Beschwerdeführers eine Verfahrensaussetzung mittels
Aktenvermerks sei rechtswidrig, ist entgegenzuhalten, daß die Erlassung eines
verfahrensrechtlichen Bescheides über die Verfahrensaus- setzung zwar zulässig,
aber nicht notwendig ist. Nicht die Verurteilung, sondern die „Begehung“
einer strafbaren Handlung stellt eine bestimmte Tatsache dar. Der
Beschwerdeführer hat selbst auf die Komplexität des Strafverfahrens
hingewiesen (Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigen- gutachtens),
was primär unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie die
Verfahrensaussetzung gerechtfertigt erscheinen läßt.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
26.
98/11/0273+ vom 11.4.2000; § 19 Abs.1+2 AVG; Ladungsbescheid;
§ 24 FSG; Aufforderung
zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung zum
Lenken von Kfz, weil er geständig sei zweieinhalb Jahre vorher einen
„Joint“ geraucht zu haben, bereits 1996 sei ihm die Lenkberechtigung
befristet worden, weil er Drogen konsumiert hat. Das Gutachten ergab „bedingt
geeignet“. Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde der
Beschwerdeführer für 28. oder 29.10. 1998 zur Behörde vorgeladen mit dem
Vermerk „Befristung Ihrer Lenkberechtigung“ – Androhung einer Zwangsstrafe
von S 1.000,-- für den Fall der Nichtbeachtung der Ladung. VwGH: im
Hinblick auf die angedrohten Folgen der Nichtbeachtung besteht kein Zweifel am
Vorliegen eines Ladungsbescheides i.S.d. § 19 AVG. Dagegen besteht nach § 19
Abs.4 AVG kein Rechtsmittel, weswegen die vorliegende Beschwerde zulässig ist.
Das Erscheinen einer Person vor der Behörde ist nicht „nötig“, wenn
den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwas schriftlich
oder telefonisch) erreichen kann (93/02/0215 vom 4.2.1994 und 91/19/0326 vom
20.1.1992). Für diese Notwendigkeit bildet weder die Aktenlage noch das
Vorbringen der belangten Behörde Ansatzpunkte. Die Frage, ob Eintragungen,
Unterschriften oder Stempel im Führerschein unkenntlich geworden sind, würde
die Vorladung jedes Besitzers einer Lenkberechtigung und jederzeit ermöglichen,
was nicht dem Sinn des § 19 Abs.1
AVG entspricht.
27.
99/11/0289+ vom
11.4.2000; § 37 Abs.3 Z.1 FSG; § 7 Abs.3 Z. 7 FSG; §§ 37, 38 und 58 Abs.2
AVG; der
Landeshauptmann von Vorarlberg hat im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers
auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse „B“ abgewiesen, weil
er einen Pkw ohne Lenkberechtigung gelenkt hat. Dies sei aufgrund der Anzeige
des LGK erwiesen, das Verwaltungs- strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen,
die namhaft gemachten Zeugen wurden vernommen. Die verkehrspsychologische
Stellungnahme spricht von einem beeinträchtigten Reaktionsverhalten und von
einer hochgradigen Einschränkung der Leistungsmenge und der Leistungsqualität
in allen drei Belastungsstufen. Im amtsärztlichen Gutachten wurde die
Lenkeignung verneint. Der Beschwerdeführer weise 19 rechtskräftige
Vormerkungen wegen zum Teil schwerwiegender Verstöße auf. VwGH: liegt
keine rechtskräftige Bestrafung vor und wird das Verfahren nicht nach § 38 AVG
ausgesetzt, hat die Kraftfahrbehörde aufgrund
der Ergebnisses eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob der
Betreffende ein Kfz ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat. Diese selbständige
Vorfragenbeur- teilung ermöglicht kein vereinfachtes oder reduziertes
Ermittlungsverfahren oder geringere Anforderungen an die Bescheidbegründung und
Beweiswürdigung . Den Beweisanboten des Beschwerdeführer wurde keine Beachtung
geschenkt und damit den Bescheid damit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Die Versagung der Lenkberechtigung wäre dann nicht rechtswidrig gewesen,
wenn die belangte Behörde mit Recht die gesundheitliche Eignung wegen
mangelnder Verkehrsanpassung hätte verneinen hätte können. Der Zeitpunkt der
Erlassung des Berufungsbescheides ist entscheidend. Das Fehlen der Bereitschaft
zur Verkehrsanpassung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides ist daher nicht entscheidend.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
28.
99/11/0328 vom 11.4.2000; § 7 Abs.2+4 FSG; §
66 Abs.1+2 KFG; §§ 127 bis 130 StGB - Einbruchsdiebstahl; 12
Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Verurteilung wegen des Verbrechens des
schweren gewerbsmäßigen Betruges (14 Monate Freiheitsstrafe bedingt). VwGH:
Einbruchsdiebstähle sind nicht in § 7 Abs.4 FSG aufgezählt, was aber nicht
ausschließt, auch eine solche Straftat als bestimmte Tatsache heranzuziehen,
weil die Aufzählung in dieser Bestimmung nur demonstrativ ist. Der Unrechts-
gehalt und die Bedeutung der tat muß den aufgezählten gleichkommen. Ein Häufung
solcher Delikte oder besonders gelagerte schwere Diebstähle sind für die
Annahme der Gleichwertigkeit tauglich (samt Vorjudikatur). Binnen zehn Monaten
hat der Beschwerdeführer 53 Diebstähle begangen – Strafdrohung von einem bis
zehn Jahren. Die Frage der Verkehrszuverlässigkeit ist von der Behörde ohne
SV-Gutachten im Wege der Lösung einer Rechtsfrage zu beurteilen (98/11/0197 mwN
vom 27.5.1999). Die seit den Taten verstrichene Zeitraum von 1,5 Jahren ist in
Anbetracht der Anhängigkeit der Strafverfahrens zu kurz, um entscheidend
zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht zu fallen. In Anbetracht der
Schwere der Diebstähle und deren Häufigkeit ist die Entzugsdauer nicht zu
lange bemessen. Persönliche und
berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der
Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen außer Betracht
zu bleiben.
29.
99/11/0338 vom
11.4.2000; Nachschulungsanordnung; §§ 24 Abs.3,
25 Abs.3, 26 Abs.8 und 36 Abs.2 FSG; § 4 Abs.2+9 FSG; §
29b KDV; Art. 18 Abs.1 B-VG, § 41 Abs.2 FSG; Weitergeltung
der KDV nach dem FSG; lenken eines Kfz mit 0,72 mg/l AAG – rechtskräftigér Entzug der
Lenkberechtigung für drei Monate. Gemäß § 26 Abs.8 i.V.m. § 24 Abs.3 FSG
wurde eine Nachschulung (binnen vier Monaten nach Bescheidzustellung)
angeordnet. Der VfGH hat mit Beschluß vom 6.10.1999, B 1116/99, die
Beschwerdebehandlung abgelehnt. VwGH: auch wenn im Sinne der Ausführungen
des Beschwerdeführers keine Verordnung nach dem FSG erlassen wurde, gelten die
Bestimmungen der §§ 29a bis 29c KDV weiter, weil das FSG keine Bestimmung über
das Außerkrafttreten der KDV enthält und in § 4 Abs.9 und § 24 Abs.3 FSG
Bestimmungen über die Nachschulung enthalten sind, die mit jenen des KFG im
wesentlichen inhaltsgleich sind. Diese Verordnungsbestimmungen der KDV finden
daher nunmehr ihre gesetzliche Deckung im FSG. Sie haben durch den Wechsel der
gesetzlichen Grundlage nicht ihre Geltung verloren (V 56/99 vom 15.12.1999),
zumal sich auch an der Zuständigkeit an der Erlassung dieser Verordnung nichts
geändert hat. Das KfV unterliegt
der Aufsicht und den Weisungen des BmfWuV. Sollte jemandem keine der Verordnung
entsprechende Nachschulung geboten werden, könnte von einer Nichtbefolgung der
Nachschulungsanordnung keine Rede sein und treten Rechtsfolgen nicht ein.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
30.
99/11/0351+ vom 11.4.2000; § 66 Abs.2 lit.f
KFG; § 7 Abs.3, § 24 Abs.1 Z.1,
§ 25 Abs.3 FSG; Art. 89 Abs.1, 18 Abs.2 B-VG; §§ 43 Abs.3, 44 Abs.1
und 46 Abs.4 lit. a StVO – „Geisterfahrt“; Lenkberechtigungsentzug
für drei Monate, weil der Beschwerdeführer am 22.1.1999 auf der S33 den
Beschleunigungsstreifen entgegen der Fahrtrichtung befahren hat – rechtskräftige
Bestrafung wegen der Übertretung des § 46 Abs.4 lit. a StVO. VwGH: nach
der ständigen Rechtsprechung sind
die Kraftfahr- behörden auch an rechtskräftig Strafverfügungen gebunden
(99/11/0159 mwN vom 24.8.1999). Der Beschwerdeführer hat somit diese Übertretung
begangen. Für das Vorliegen einer „Autobahn“ kommt es nach der StVO nur
darauf an, daß die Verordnung nach § 43 Abs.3 lit. a StVO erlassen und gemäß
§ 44 Abs.1 kundgemacht wurde. Die Bezeichnung der Strasse im einen Bestandteil
des BStG bildenden Verzeichnisses ist ohne Bedeutung. Die belangte Behörde
hatte diese Tat aber auch einer Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG zu unterziehen. Das
Befahren einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtung geschieht regelmäßig unter
besonders gefährlichen Verhältnissen. Ausnahmen davon sind besondere
Konstellationen, die von der typischen Gefährlichkeit der „Geisterfahrt“
erheblich abweichen. Dies kann hier mangels entsprechender behördlicher
Feststellungen nicht beurteilt werden.
31.
99/11/0352 vom
11.4.2000; § 7 Abs.3 Z.1, Z.7 FSG; § 13
Abs.1 FSG; § 1 Abs.1 StVO – Tankstelle
ist öffentliche Verkehrsfläche; §§ 56 und 69 AVG; Wiederaufnahme der
Verfahrens; die
BPD Wien hat das Verfahren betreffend einen Antrag auf „Streichung der
Befristung“ einer Lenkberechtigung und Ausdehnung auf die Klassen C+E
wiederaufgenommen, den Antrag abgewiesen und die Ablieferungspflicht des Führerscheins
ausgesprochen. Begründet wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der
Anzeige der BPD Wien ,wonach eine Alkotestverweigerung vorliege, was zum
Zeitpunkt der Lenkberechti- gungserteilung nicht bekannt war und zur
Antragsabweisung führen müsse. Abweisung der Berufung durch den
Landeshauptmann von Wien. VwGH: § 13 Abs.1 FSG ist mit § 71 KFG
im wesentlichen inhaltsgleich, es liegen somit die Voraussetzungen für die
Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Bescheidcharakter des Führerscheins (VwSlg.
9698/A vom 23.11.1978; 90/11/0085 mwN vom 23.10.1990). Die BPD Wien trifft kein
Verschulden an der Unkenntnis der Alkotestverweigerung und hätte diese zu einem
anderslautenden Bescheid geführt. Bei einer Tankstelle handelt es sich um eine
Strasse mit öffentlichem Verkehr i.S.d. § 1 Abs.1 StVO (samt Vorjud.). Auf das
Grundeigentum kommt es nicht an.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
32.
99/11/0349 vom 11.4.2000; § 29 Abs.1 FSG; §§ 38 und 73 Abs.2 FSG AVG;
Verfahrensaussetzung – Devolutionsantrag; die BPD Wien hat das
Lenkberechtigungsentzugsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Verwaltungsstrafverfahrens wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand i.S.d. § 5 Abs.1 StVO ausgesetzt. Der VfGH hat im
Beschluß vom 16.10.1999, B 1266/99, die Beschwerdebehandlung abgewiesen. VwGH:
die Auffassung der belangten Behörde steht im Einklang mit der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (samt Vorjud.). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie
steht auch hier im Vordergrund, weil es unzweckmäßig ist, daß die
Kraftfahrbehörde parallel zum
Verwaltungsstrafverfahren ein Ermittlungsverfahren führt. Daß ein solches
nicht notwendig gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist
auch aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Auch die Entscheidungspflicht
binnen drei Monaten (§29 Abs.1 FSG) ändert an der Aussetzungsmöglichkeit
nichts (Vorjud.). Ein Devolutionsantrag ist in einem solchen Fall abzuweisen.
33.
99/11/0353
vom 11.4.2000; §§ 5 Abs.1+2 und 10 VVG; Verhängung einer Zwangsstrafe; Vorgeschichte:
siehe Entscheidung 296. Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins.
Der Berufung dagegen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Bescheidhinterlegung. Einräumung einer Dreitagesfrist zur Ablieferung und
Androhung einer Zwangsstrafe von S 5.000,--. Zustellung dieses Bescheides zu
Handen des Rechtsanwalts. Verhängung der Zwangsstrafe mit Bescheid. Abweisung
der Berufung. VwGH: das angedrohte Zwangsmittel ist nicht mehr zu
vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Die Einräumung einer
Paritionsfrist eröffnet dem Verpflichteten die Möglichkeit, durch Nachholung
der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen. Eins solche Frist von
drei Tagen reicht zur Abgabe des Führerscheins aus. Dies erfordert keinen
nennenswerten Aufwand, auch wenn die Aufforderung dem Rechtsanwalt zugestellt
wird, dieser hat die Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung des
Bescheides. Gründe der Unmöglichkeit werden nicht geltend gemacht.
34.
2000/11/0012+ vom
11.4.2000; § 64 Abs.5, § 84 Abs.1 KFG; § 25 FSG; § 56 AVG – ausländische
Lenkberechtigung – Feststellungsbescheid- Zulässigkeit; Feststellung
des Nichtbestehens einer slowakischen Lenkberechtigung; VwGH: die Erlassung
eines Feststellungsbescheides ist zulässig, weil auch bei Fehlen einer diesbezüglichen
gesetzlichen Ermächtigung dies zur Klarstellung eines Rechtsverhältnisses
dienlich ist. Dies liegt auch im Interesse der Partei, die der Gefahr einer
Bestrafung ausgesetzt ist (96/11/0028 vom 19.3.1997). Der Inhaber einer ausländischen
Lenkberechtigung ohne Hauptwohnsitz in Österreich darf davon höchstens 12
Monate lang Gebrauch machen, ohne das Bundesgebiet wieder zu verlassen. Die
Berechnung dieser Frist ist aber nicht im Sinne der Behörde vorzunehmen.
35.
2000/11/0024 vom
11.4.2000; § 24 Abs.1, § 25 Abs.2 FSG; Lenkberechtigungsentzug und
Mopedfahrverbot – gesundheitliche Eignung;
der Landeshauptmann von Oö. hat der Beschwerdeführerin im Instanzenzug die
Lenkberechtigung entzogen und ausgesprochen, daß die Entziehung für die Dauer
der gesundheitlichen Nichteignung festgesetzt wird. Gleichzeitig wurde für
diese Zeit das Lenken von Mopeds verboten. VwGH: die
Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Beschwerdeführerin aufgefordert,
eine fachärztliche neuro-logisch-psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
Auch wenn dieser Bescheid insoweit rechtswidrig ist, weil die Frist zur
Beibringung 4 Monate beträgt und ein Lenkberechtigungsentzug vor Ablauf dieser
Frist nicht zulässig ist, kommt diese Rechtswidrigkeit nicht zum Tragen, weil
dieser Lenkberechtigungsentzugsbescheid rechtskräftig geworden ist und weil
dieser Bescheid durch die Beibringung der fachärztlichen Stellungnahme
gemäß § 26 Abs.5 FSG seine Rechtswirkungen verloren hat. Der auf die
Annahme der gesundheitlichen Nichteignung gegründete Bescheid ist entgegen dem
Beschwerdevorbringen nicht rechtswidrig, weil die behaupteten ständigen
Streitereien zwischen ihr und ihrem Gatten an den unwidersprochen gebliebenen
Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten nichts ändern, auch nichts an den in
diesem Gutachten verwerteten nervenfachärztlichen Stellungnahme.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
36.
2000/11/0051 vom 11.4.2000; § 7 Abs.4 Z.5 FSG;
§ 28 SMG; 10 Monate Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 FSG
(ca. ein Jahr hindurch mindestens 100g Kokain verkauft und binnen einem Monat
10g an andere Personen überlassen und damit Suchtgift in großen Mengen in
Verkehr gesetzt). Entzug der
Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit für 24 Monate. VwGH: die
Festsetzung der Entzugszeit steht im untrennbaren Zusammenhang mit dem Ausspruch
der Entziehung selbst, weshalb eine Teilrechtskraft nicht eintreten konnte und
daher der gesamte Bescheid Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (95/11/0383
mwN vom 30.1.1996). diese bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.4 Z.5 FSG liegt vor,
die Vielzahl der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum rechtfertigen die
Entziehungszeit von 24 Monaten. Das Wohlverhalten während des anhängigen
Strafverfahrens kommt nur geringes Gewicht zu (94/11/0317 vom 17.1.1995).
37.
2000/11/0074 vom
11.4.2000; § 26 Abs.2+8 FSG; Nachschulung; §
59 Abs.1 AVG; die
Anordnung einer Nachschulung ist auch gegenüber einem Wiederholungstäter; Bindung
an rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung. VwGH:
der Beschwerdeführer stützt sich zu unrecht auf die Rechtslage vor der 2. FSG-Novelle BGBl. I Nr. 94/1998. Auch in Fällen der erstmaligen Begehung einer
Alkotest- verweigerung ist eine
Nachschulung anzuordnen. Den Wiederholungstäter gegenüber einem Ersttäter
besserzustellen verbietet sich aufgrund des Größenschlusses. Aufgrund der
Bindungswirkung an die rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung
kann der Beschwerdeführer die Begehung dieser Tat im
Lenkberechtigungsentzugsverfahren nicht in Frage stellen.
38.
2000/11/0081 vom
11.4.2000; § 71 Abs.1 Z.1 AVG; Wiedereinsetzungsantrag;
materiellrechtliche Frist; § 10 Abs.4 Z.1, § 27 Abs.2 Z.2 und § 8
Abs.5 FSG;
Antrag auf Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung; Nach Mitteilung der
BPD Wien, dass dieser Antrag nicht eingelangt sei, wurde ein
Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist nach § 10 Abs.4 Z.1 FSG
gestellt. Abweisung dieses Antrages wegen Vorliegens einer materiell-rechtlichen
Frist. VwGH: die Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages
ist tatsächlich eine materiellrechtliche, weswegen eine Wiedereinsetzung gegen
die Fristversäumnis nicht bewilligt werden konnte.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
39.
99/11/0336 vom 12.4.2000; § 67 Abs.2, § 75
Abs.2 KFG; § 74 Abs.1 AVG; verkehrspsychologischer
Befund – Facharztgutachten; zur Vorgeschichte: 97/11/0303+ vom 26.3.1998; die
Aufhebung wurde vom VwGH damit begründet, daß der Bescheid nicht erkennen ließ,
warum die Kraftfahrbehörde Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung
des Beschwerde- führers zum Lenken von Kfz gehegt hat. Der Verdacht einer
psychischen Störung hätte nach § 31 KDV die Untersuchung durch einen Facharzt
vorausgesetzt, nicht aber die Beibringung eines Befundes einer
verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle. VwGH: aufgrund des §
41 Abs.1 FSG ist nach wie vor das KFG und nicht das FSG auf dieses Verfahren
anzuwenden. Die im amtsärztlichen Gutachten dargestellten Umstände lassen
Bedenken in diese Richtung aufkommen – wobei es in diesem Verfahren noch nicht
darum geht, die konkreten Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit
Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann.
Diese Voraussetzung lag im Beschwerdefall im Hinblick auf die Wahrnehmungen des
amtsärztlichen Sachverständigern vor. Die Beschwerdeführerin hat auch die
Kosten für diesen Befund zu tragen (92/11/0196 vom 23.2. 1993; 98/11/0004 vom
24.2. 1998 und 98/11/0174 vom 25.8.1998 mwN).
40.
98/11/0260 vom 23.5.2000; §
66 Abs.2 lit.i und § 73 Abs.3 KFG; § 20 Abs.2 StVO; § 38 AVG; zweiwöchiger
Lenkberechtigungsentzug eineinhalb Jahre nach Geschwindigkeitsüberschreitung
zulässig; Verhängung einer Geldstrafe durch die BPD Graz wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A9 am 3.7.1996 um 20:10 Uhr (194 statt
130 km/h). Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen,
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Nach Berufungseinbringung
hat der Landeshauptmann von Steiermark das Verfahren gemäß § 38 AVG
ausgesetzt, nach dem Bericht der BPD Graz über die Rechtskraft des
Straferkenntnisses hat der Landeshauptmann die Berufung gegen den
Entzugsbescheid abgewiesen. VwGH:
Da das Entzugsverfahren am 1.11.1997 bereits anhängig war, war im Sinne des §
41 FSG auf dieses Verfahren noch das KFG anzuwenden. Aus einem rechtskräftigen
Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG kommt der Partei kein subjektives Recht auf
Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens zu. Durch die Fortsetzung eines
ausgesetzten Verfahrens auch vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden
Verfahrens wird die Partei in ihren Rechten nicht verletzt (92/11/0077 vom
30.6.1992). Dies gilt auch dann, wenn der rechtskräftige Aussetzungsbescheid
nicht förmlich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde. Zum Zeitpunkt der
Erlassung des Berufungsbescheides war das Verwaltungsstrafverfahren wegen dieser
Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in erster Instanz abgeschlossen,
womit die Voraussetzung des § 73 Abs.3 letzter Satz KFG vorlag. Der
Feststellung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung tritt der Beschwerdeführer
mit keinem sachver- haltsbezogenen Vorbringen entgegen. Bei dieser Tat ist eine
gesonderte Wertung der bestimmten Tatsache nicht erforderlich (96/11/0197 vom
1.10.1996). In der Gegenschrift hat die belangte Behörde keine Ausführungen
zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides getroffen, weswegen kein
Schriftsatz – sondern nur Vorlageaufwand in der Höhe von ATS 565,--
zuzusprechen war.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
41.
98/11/0300 vom
23.5.2000; § 3 Abs.1 Z.2, § 7 Abs.2 und Abs.4 Z.5 und Abs.5 FSG; Art.4 des 7.
ZP zur EMRK; § 12 SGG; § 28 SMG, § 129 Z 1 StGB; Doppelbestrafung. Freiheitsstrafe
in der Dauer von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt auf drei Jahre) wegen dem
Verbrechen nach § 12 SGG und des Einbruchsdiebstahls nach § 129 Z.1 StGB.
Inverkehrsetzen von mindestens 400 g Heroin über eine Zeitspanne von neun
Monaten; Diebstahl mehrerer Autoradios durch
Aufbrechen von PKW. Der Landeshauptmann von Salzburg hat im Instanzenzug den
Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach
einer zwei Jahre vorher erfolgten Entziehung abgewiesen, weil der Aufforderung
zur Vorlage des verkehrs-psychologischen Befundes nicht nachgekommen wurde. VwGH:
Versagung der Erteilung der Lenkberechtigung nicht wegen gesundheitlichen
Nichteignung sondern wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, welche weder
eines ärztlichen Gutachtens noch einer verkehrspsychologischen Untersuchung
bedarf (97/11/0283 vom 9.2.1999). Diesbezüglich liegt somit ein
Verfahrensmangel nicht vor. Diese bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.4 Z.5 FSG
erfordert keine „wiederholte“ Begehen, wie der Beschwerdeführer meint. Die
Aufzählung der bestimmten Tatsachen in § 7 Abs.4 FSG ist nur demonstrativ,
nach der Rechtsprechung sind diesen Delikten qualifizierte Diebstähle,
insbesondere eine Mehrzahl von Einbruchsdiebstählen den im Gesetz genannten
Tatsachen gleichzuhalten, weil diese Delikte durch die Verwendung von KFZ
typischerweise erheblich erleichtert werden (98/11/0191 vom 10.11.1998). Das
Wohlververhalten über einen Zeitraum von knapp mehr als einem Jahr nach dem
Vollzug der Freiheitsstrafe kann auch keine günstige Beurteilung der
Verkehrszuverlässigkeit bewirken. Die Nichterteilung der Lenkberechtigung
stellt keine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art.4 des 7. ZP zur EMRK
dar. Bei einer Versagung oder Entziehung einer Lenkberechtigung handelt es sich,
auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden
mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe sondern um eine Administrativ- maßnahme
zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (98/11/0053
vom 12.4.1999).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
42.
99/11/0340+
vom 23.5.2000; § 3 Abs.1 Z. 2 und 3 FSG, Mandatsbescheid der
43.
99/11/0368+ vom
23.5.2000; Alkotestverweigerung; §§ 3 Abs.1 Z.3, 5 Abs.5 und 8 Abs.3 Z.2 FSG; „Nachuntersuchung“;
4 Monate
Lenkberechtigungsentzug, Nachschulungsanordnung und amtsärztlich Untersuchung;
wegen Mängeln bei der verkehrspsychologischen Untersuchung wurde die
Lenkberechti- gung befristet. VwGH: eine Nachuntersuchung i.S.d.
§ 8 Abs.3 Z.2 FSG ist dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt
wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung
der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muß
(99/11/0266 mwN vom 18.1.2000). Die belangte Behörde konnte sich auch nicht auf
das amtsärztliche Gutachten stützen, in welchem lediglich ausgeführt wird,
das Berufungsvorbringen sei der verkehrspsychologischen Unter- suchungsstelle zu
übermitteln, weil nur diese eine entsprechende Antwort geben könne.
44.
99/11/0375+ vom
23.5.2000; § 7 Abs.4 Z.5 FSG; „Wertung der Tat“; § 28 Abs.6 SMG;
Suchtgift-Grenzmengen-Verordnung; der Landeshauptmann von Vorarlberg hat im
Instanzenzug dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für 18 Monate entzogen,
dies unter Nichteinrechnung von Haftzeiten. VwGH: rechtskräftig
Bestrafung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 SMG, weil der Beschwerdeführer
5 Monate lang Suchtgift in einer großen
Menge, nämlich1/2 kg Marihuana im Zuge regelmäßiger Fahrten aus und nach Österreich
eingeführt hat. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist
Gegenstand des Entziehungsverfahrens nicht die gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kfz sondern die Verkehrszuverlässigkeit, weswegen das vermißte
Gutachten nicht einzuholen war. Die
Grenzmenge von 20g THC wurde nicht in einem solchen Ausmaß überschritten, daß
auch von einer derartigen negativen Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers
ausgegangen werden müßte, die eine Entzugszeit von 18 Monaten (und damit die
Verpflichtung zur Neuerwerbung der Lenkberechtigung) erforderlich machen würde.
Die belangte Behörde hätte mit einer geringeren Entzugszeit das Auslangen
finden müssen.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
45.
2000/11/0047+ vom 23.5.2000; § 28 Abs.2 SMG, § 7 Abs.4 Z.5 FSG; die
Entziehungszeit von vier Jahren ohne Einrechnung der Haftzeiten ist zulange. Es
lag zwar eine „große Menge“ i.S.d. § 28 SMG vor, nicht aber die
Qualifikation nach § 28 Abs.4 Z.3 SMG. Es handelte sich auch nicht um sog.
Schwere, sondern um jedenfalls erheblich weniger gefährliche Drogen. Aufhebung
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
46.
2000/11/0029 vom 23.5.2000; § 5 Abs.1+3
StVO; § 14 Abs.2 FSG-GV; Verwendungsrichtlinie
für den Alkomaten; Lenkberechtigungsentzug
für 16 Monate, Anordnung einer Nachschulung, sowie eines amtsärztlichen
Gutachtens, gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV die Beibringung einer
verkehrspsychologischen Stellungnahme, ein Mofafahrverbot und Aberkennung des
Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu
machen. VwGH: Lenken
eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
durch die Beschwerdeführerin am 4.7.1999. Das erste Alkomatmesspaar war
wegen Probendifferenz (0,78 und 0,86 mg/l) nicht verwertbar, das zweite Meßpaar
schon (0,81 und 0,85 mg/l AAG). Bei mehr als 10%igem Unterschied der Meßwerte
sind dies ungültig und nicht verwertbar. Dies Richtlinie verbietet aber nicht,
mit demselben Gerät einen weiteren Versuch zu unternehmen; der Schluß der
Beschwerdeführerin auf Schadhaftigkeit des Geräts ist nicht gerechtfertigt.
Der Proband hat auch in einem solchen Fall die Möglichkeit, ein
Blutalkoholgutachten einzuholen. Dieser Beweis wurde aber nicht erbracht
(97/03/0119 vom 24.9.1997 und 97/02/0331 vom 14.11.1997).
47.
2000/11/0065+ vom
23.5.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 66 Abs.2 lit.e KFG;
§ 5 Abs.1 StVO: § 44a Z.1 VStG; 6 Monate Lenkberechtigungsentzug, Anordnung einer Nachschulung und
Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens wegen Alkotestverweigerung; VwGH:
anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung kommt es für
das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG auf das tatsächliche
Lenken oder die Inbetriebnahme des Kfz an (97/11/0307 vom 9.2.1999). Dies hat
der Landeshauptmann von Tirol im bekämpften Bescheid verkannt und die
bestrittene Lenkereigenschaft ausdrücklich offengelassen. Aufhebung wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
48.
2000/11/0102 vom
23.5.2000; § 24 Abs.1 Z.1; § 25 Abs.1 FSG; 3 Jahre Lenkberechtigungsentzug bei dritten
Alkoholdelikt binnen vier Jahren. VwGH: auch wenn die Begründung
des Bescheides der belangten Behörde äußerst kurz und knapp ist, hält er
einer Überprüfung durch den VwGH stand. Bei drei Alkohol- delikten binnen vier
Jahren ist der Beschwerdeführer als hartnäckiger Wiederholungstäter anzusehen
(94/11/0064 vom 15.3.1994). Private und wirtschaftliche Interessen haben dabei
keinen Einfluß.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
49.
2000/11/0112 vom 23.5.2000; § 73 Abs.3, § 74 Abs.1 KFG; § 66 Abs.2
lit.i KFG; ProViDa-Anlage; Lenkberechtigungsentzug
2,5 Jahre nach Tatzeit (Geschwindigkeitsüberschreitung). Kontrollbefugnis des Landeshauptmannes. Im
ersten Rechtsgang hat der VwGH im Erkenntnis vom 24.8.1999, 99/11/0145 den
Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark betreffend einen zweiwöchigen
Lenkberechtigungsentzug wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens-
vorschriften aufgehoben. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde die Berufung
gegen den erstin- stanzlichen Entzugsbescheid wiederum abgewiesen und der Entzug
bestätigt. VwGH: Grund der Aufhebung war die Unschlüssigkeit
der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als
50 km/h. Die Schätzung der Geschwindigkeit durch einen nachfahrenden
Dienstkraftwagen könne infolge der wechselnden Geschwindigkeiten im Schätzungszeitraum
dies Annahme nicht tragen. Im zweiten Rechtsgang hat die belangte Behörde die
Akte des UVS Steiermark eingeholt, in welchem sich auch ein Sachverständigengutachten
befindet, welches die Aussage des Meldungslegers sowie die Lichtbilder der
ProViDa-Anlage auswertet. Dieses Gutachten wurde übernommen und dies
Geschwindigkeitsüber- schreitung festgestellt. Auch wenn seit der Tat bereits
2,5 Jahre zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vergangen sind,
hatte der Landeshauptmann zu prüfen, ob der Erstbescheid im Zeitpunkt seiner
Erlassung der Sach- und Rechtslage entsprochen hat oder nicht (Slg.Nr. 11.237/A
vom 28.11.1983). Auch wenn zu diesem Gutachten das Parteiengehör nicht gewahrt
worden ist, unterläßt es der Beschwerdeführer darzutun, daß dieser
Verfahrensmangel wesentlich ist.
50.
96/17/0362, 0363,
0364 vom 26.6.2000*; § 6 Abs.1 lit. b Oö. PGG;
nach § 1 Abs.1 Oö.POG sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der
Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kfz
in Kurzparkzonen (§25 StVO) auszuschreiben. Diese Verordnung wurde von zuständigen
Gemeinderat erlassen. Kompetenzrechtliche Vorschriften stehen der Erhebung
solcher Abgaben nicht entgegen (95/17/0500 vom 24.6.1997), auch wenn sich diese
Regelungen auf Bundesstrassen beziehen. § 2 Abs.2 Oö. PGG sieht zwar eine
eigene Regelung betreffend Lenkerauskunft (entgegen § 103 Abs.2 KFG) vor, doch
behauptet die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der erteilten Auskunft nicht.
Selbst auf gesetzwidrige Weise zustandegekommene Beweise können zur Wahrheits-
findung herangezogen werden (94/19/0718, 0719 mwN vom 2.3.1995), wenn das Gesetz
nicht Gegen- teiliges anordnet oder die Verwertung dem Zweck des durch seine
Gewinnung verletzten Verbotes widersprechen würde, was hier nicht in Betracht
kommt. Zur Wahrung der Verfolgungsverjährungsfrist ist die –richtige-
rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht erforderlich (96/17/0099 vom
29.9.1997). Durch die modifizierte
Tatumschreibung wurde die Identität der Tat nicht berührt.
Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Unterstellung des
festgestellten Sachverhaltes unter einen allenfalls unzutreffenden Tatbestand überhaupt
beschwert sein kann, solange dadurch kein höherer Unrechtsgehlalt und keine höhere
Strafe verbunden ist und nicht die Gefahr der Doppelbestrafung besteht
(96/17/0099 vom 29.9.1997), braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
51.
2000/02/0049 vom
26.6.2000*; Klaglosstellung;
(Verfahrenseinstellung unter Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer): nulla
poena sine culpa; der UVS im Land Nö. hat seinen Berufungsbescheid nach
§ 52a VStG im Sinne der Ausführungen in der
Beschwerde abgeändert, weil entgegen der im Berufungsbescheid vertretenen
Ansicht durch den Einspruch gegen die Strafverfügung auch der Schuld- und nicht
nur der Strafausspruch außer Kraft getreten ist. Daran ändert nichts, dass
dann nur mehr die Strafhöhe Inhalt des Vorbringens des Beschuldigten war.
(Beschwerdevertreter war Dr. Johann Postlmayr,
A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6; 07742/2319, Fax 4984; dr.estermann-partner@aon.at).
verfasser:
dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230
52.
99/11/0193, 0311+,
0312+, 0313 vom 27.6.2000; § 75 Abs.2 KFG;
§ 69 Abs.1 AVG – Wiederauf- nahmeantrag; örtliche Zuständigkeit für das
Entzugsverfahren; Zustellung
durch Bekanntmachung nach §§ 2 und 7 ZustellG; Zurückweisung der Berufung als
unzulässig und nicht als verspätet. Der Landes- hauptmann von Wien hat im
Instanzenzug einen Wiederaufnahmeantrag abgewiesen und ausgeführt die
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung war unzulässig, weil die Erstbehörde
keinen Versuch unternommen hat, die Abgabestelle zu ermitteln. VwGH:
Dieser Zustellmangel ist hier nicht geheilt, weil dem Beschwerdeführer
nicht eine für ihn bestimmte Bescheidausfertigung zugekommen ist, sondern ihm
nur eine Kopie übergeben wurde. Die bloße Kenntnisnahme durch Akteneinsicht
ist kein tatsächliches zukommen (vgl. 99/02/0102*). Mangels Erlassung des
Erstbescheides mußte die dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen
werden. Eine Zurückweisung als verspätet wäre rechtswidrig, weil die
Wirkungen für den Besitzer einer Lenkberechtigung völlig verschiedene sind. Im
letzteren Fall wäre von einem rechtskräftig Lenkberechtigungsentzug
auszugehen, bei Zurückweisung als unzulässig ist die Lenkberechtigung
weiterhin aufrecht (96/11/0143 vom 28.11.1996 und 90/11/0042 vom 26.6.1990).
Im weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, ob die Bezirkshauptmannschaft
Baden für das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung örtlich zuständig
ist, weil sich nach der Aktenlage für die Annahme des Hauptwohnsitzes keine
ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Auch wenn ein unzulässiges oder verspätetes
Rechtsmittel einen Wiederaufnahmeantrag nicht unzulässig macht, so ist die Zurückweisung
des Wiederaufnahmeantrages im Ergebnis aber zurecht erfolgt, weil der
Entziehungsbescheid nicht erlassen wurde. Damit liegt kein durch Bescheid
abgeschlossenes Verfahren vor, welches durch wiederaufgenommen werden könnte.
Zuspruch von nur einem Drittel des
Vorlageaufwandes für die belangte Behörde.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
53.
99/11/0384 vom 27.6.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG – Geschwindigkeitsüberschreitung;
Klassenentzug; Lasermessung eines Motorrades; Lenken eines Motorrades mit 124 statt 70 km/h am 7.3.1998 um 15.30 Uhr
auf der L 406. Rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe von ATS 3.400,--
durch Strafer- kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg. Feststellung
mittels Laserpistole. VwGH: auch wenn zwischen Begehung der
Geschwindigkeitsüberschreitung und Erlassung des Lenkberechtigungsentzugs-
bescheides 20 Monate vergangen sind, ist diese Entzugsmaßnahme nicht
rechtswidrig, weil das Verfahren durch die Aufforderung zur Stellungnahme vom
22.4.1998 eingeleitet wurde(98/11/0227 vom 17.12. 1998).
Auch bei der Messung der Geschwindigkeit eines Motorrades ist das
Lasergerät ein taugliches Mittel (95/03/0010 vom 5.3.1997 und 99/11/0244 vom
14.3.2000). Dem Beamten ist
aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung der Meßgeräts
zuzumuten. Konkrete Bedenken gegen das zutreffende Anvisieren des Motorrades hat
der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Aufgrund
der einge- holten Stellungnahme des BEV (betreffend die Möglichkeit, in einer
kurzen Zeitspanne zwei Fahrzeuge zu messen) konnte von einer korrekten Messung
ausgegangen werden. Die Meßentfernung
von 268m läßt keine Rückschlüsse auf eine Fehlmessung zu. Die tatsächlich
reflektierende Fläche eines von hinten anvisierten Motorrades ist ausreichend,
auch bei mit „retroreflektierender“ Folie beschichteter Kfz-Tafel. Die
Durchführung eines Ortsaugenscheins hätte keine weiteren Aufschlüsse mehr
gebracht und ist der Beschwerdeführer der Stellungnahme des BEV nicht auf
gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weswegen die Beweiswürdigung der
belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen ist. Der Entzug nur der
Klasse „A“ war nicht vorzunehmen, weil sich die Sinnesart nach § 7 Abs.1
FSG nicht nur auf einzelne Klassen von Kfz bezieht (90/11/0134 vom 23.10.1990).
Der belangten Behörde war nur Vorlage- und nicht auch Schriftsatzaufwand
zuzusprechen, weil in der „Gegenschrift“ nur ein allgemeiner Hinweis auf den
Inhalt des angefochtenen Bescheides enthalten ist.
54.
2000/11/0026 vom
27.6.2000; § 7 Abs.1, 3 und 5 FSG; 20 Monate Lenkberechtigungsentzug bei drittem Alkoholdelikt binnen 5
Jahren ist o.k. Lenken eines Kfz mit 0,98 mg/l AAG und Verschulden eines
Verkehrsunfalles mit Sachschaden am 3.9.1999. 1994: 5 Monate, 1997: 10 Monate
Lenkberechti- gungsentzug wegen Alkoholdelikt. VwGH: der
Beschwerdeführer bekämpft
lediglich die Entzugsdauer und legt eine verkehrspsychologische Stellungnahme
vor, auf deren Grundlage nach dessen Ansicht die belangte Behörde ein amtsärztliches
Gutachten einholen hätte müssen. Dies war nicht notwendig, weil die
Verkehrsunzuverlässigkeit eine Charaktereigenschaft darstellt, die anhand der
Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage zu beurteilen ist (97/11/0309
vom 18.11.1997). Gegen den
Beschwerdeführer spricht auch das hohe Ausmaß der Alkoholisierung und das
Verschulden eines Verkehrsunfalles.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
55.
2000/11/0028 vom 27.6.2000; § 24 Abs.1 Z.1, § 26 Abs.3 FSG; § 7 Abs.3
Z.4 FSG; § 20 Abs.2 StVO; kein Wertung der Tat nach
§ 7 Abs.5 FSG bei Geschwindigkeitsüberschreitung; nach
der ständigen Rechtsprechung ist eine Wertung einer Geschwindigkeitsüberschreitung
als bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.4 FSG i.S.d. § 7 Abs.5 FSG nicht
vorzunehmen, weil diese bereits der Gesetzgeber in Form der Normierung eines
fixen Entziehungszeitraumes vorgenommen hat (99/11/0234 mwH vom 24.8.1999). Die
belangte Behörde durfte von der erfolgten Eichung des verwendeten Radars
ausgehen, weil sich die Gerätenummer auch aus der Anzeige des Meldungslegers
ergibt und nicht nur aus der Kopie des Radarphotos.
56.
2000/11/0057+ vom
27.6.2000; § 5 Abs.5 FSG; § 14 Abs.5 FSG-GV; Erteilung einer bis 12.1.2001 befristeten
Lenkberechtigung, weil das amtsärztlich Gutachten auf „bedingt geeignet“
lautet, zumal sich aus dem nervenfachärztlichen Gutachten ergibt, daß eine
psychische Gewöhnung an das Suchtmittel Cannabis gegeben sei. Der
Beschwerdeführer verweist zurecht auf § 14 Abs.5 FSG-GV. Es sind zwar die
verschiedenen Kontrolluntersuchungen rechtmäßig, also eine Bedingung. Eine
Befristung ist für einen solchen Fall nicht vorgesehen.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
57.
2000/11/0113 vom 27.6.2000; § 67 Abs.2 KFG;
Lenkberechtigungsentzug „auf Dauer“ (dritter Rechtsgang). In den beiden
vorangegangenen Rechtsgängen wurden die Bescheide des Landeshauptmann von
Burgenland und des UVS wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat der UVS die Lenkberechtigung wiederum
„auf Dauer“ entzogen. VwGH: Aufhebung im zweiten Rechtsgang,
weil der Befund für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachten älter als ein
Jahr war, was § 67 Abs.2 2. Satz KFG widerspricht. Neuerliche Einholung eines
amtsärztlichen Gutachtens aufgrund eines verkehrspsychologischen Befundes –
Verneinung der gesundheitlichen Eignung mangels kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Stellungnahme treffen zur
kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit keine Aussage und wurden erst nach
Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellt.
58.
98/11/0267 vom
11.7.2000; § 66 Abs.2 lit.i KFG; § 20 Abs.1+2
StVO; § 41 Abs.1 FSG; Geschwindig-keitsüberschreitung – keine Wertung nach
§ 7 Abs.5 FSG nötig; Tacho ist technisches
Hilfsmittel; Verfahrensaussetzung: 199 statt 130 km/h auf der A1 am 26.10. 1996 um 22.25 Uhr. Die BPD
Salzburg entzieht die Lenkberechtigung für zwei Wochen. Der Landeshauptmann hat
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren
ausgesetzt. Nachdem er UVS Nö. Der Schuldberufung gegen das Straferkenntnis
keine Folge gegeben und die Wortfolge „199 km/h“ ersatzlos aufgehoben hat,
hat der Landeshauptmann von Salzburg die Berufung abgewiesen. VwGH:
da das Entziehungsverfahren am 1.11.1997 anhängig war, war nach § 41 Abs.1 FSG
das KFG anzuwenden. Bindungswirkung
besteht nur betreffend Begehung des Delikts, nicht aber zum Ausmaß der
Geschwindig- keitsüberschreitung (96/11/0038 vom 18.12.1997), weil dieses kein
Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 20 StVO ist. Die Unzulässigkeit der
Verfahrensaussetzung hätte mittels Devolutionsantrags geltend gemacht werden können.
Ausschlaggebend für die Zulässigkeit des Lenkberechtigungsentzugs war nur, ob
die zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten
worden ist und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt
worden ist. Ein Tacho ist ein solches (96/11/ 0038 vom 18.12.1997). Der
Landeshauptmann stützt sich auf die Aussage des Meldungslegers als Zeugen im
Verwaltungsstrafverfahrenverfahren, daß der Beschwerdeführer zwischen km 120
und 115 eine Geschwindigkeit von 215 km/h eingehalten hat.
Auch der stets bestehende Sichtkontakt wurde nicht bestritten. Die
Feststellung einer Geschwindigkeit von über 180 km/h, welche zum
Lenkberechtigungs- entzug führt, ist somit schlüssig. Besonders erschwerende
Sichtverhältnisse für die Feststellung des Abstandes zwischen den Fahrzeugen
wurden nicht behauptet. Vom Tachowert von 210 km/h zog die belangte Behörde
noch die allgemeine anerkannte Fehlergrenze von 10% ab. Eine Wertung dieser Tat
ist nicht nötig (96/11/0197 vom 1.10.1996).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
59.
2000/11/0080+ vom 11.7.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; 5
Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Alkotestverweigerung. Verbot, von einer
allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, Anordnung einer
Nachschulung. Es bestand der Verdacht, daß der Beschwerdeführer einen Pkw auf
Strassen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und in der Mitte des Walchsees
durch das Eis gebrochen zu sein und er sich aus dem sinkenden Pkw retten konnte.
VwGH: die Beamten gaben als Zeugen an, der Beschwerdeführer
hätte auf die erste Aufforderung zum Alkotest nicht reagiert, auf die zweite hätte
er genickt und sich am Barhocker ungedreht. Damit sei die Amtshandlung
abgeschlossen worden. Zwei Augenzeugen haben ausgeführt, nicht den Eindruck
gehabt zu haben, er habe den Alkotest verweigern wollen, als er vom Barhocker
heruntergerutscht sei, hätten die Beamten bereits das Lokal verlassen. Hätte
sich die belangte Behörde mit diesen Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt,
hätte sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensergebnis
kommen können. Ein sogenannter Nachtrunk hindert die Aufforderung zum Alkotest
grundsätzlich nicht, auch nicht die Rückrechnung auf den Grad der
Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt. Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften.
60.
2000/11/0092+ vom
11.7.2000; § 7 Abs.5 FSG – Wertung der Tat;
fünf Jahre
Lenkberechtigungs- entzug wegen Verschuldens eines Verkehrsunfalls mit 0,95 %o
Blutalkohol mit drei Toten und zwei Schwerverletzten. Der Beschwerdeführer bekämpft
lediglich die Entzugsdauer. VwGH: auf die Schwere der Unfallfolgen
kommt es nicht an (VwSlg. 12.651/A vom 19.2.1988 und 93/11/0265 vom 15.3.1994),
weswegen die Behauptung des Mitverschuldens des Beifahrers (nicht angegurtet
gewesen) ins Leere geht. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und steht dieser
Vorfall mit seinem bisherigen Verhalten in Widerspruch. Der VwGH hat unter
diesem Umständen Lenkberechtigungsentzüge von zwei und drei Jahren als
zu lange befunden. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach §
42 Abs.2 Z.1 VwGG.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
61.
2000/11/0126 vom 11.7.2000; § 7 Abs.3 Z.4
FSG; Geschwindigkeitsüberschreitung; Bindung an rechtskräftige Strafverfügung. 6
Wochen Lenkberechtigungsentzug, weil der Beschwerdeführer am 4.8.1999 um 19.49
Uhr auf der A2 151 statt 100 km/h gefahren ist. Rechtskräftige Bestrafung
mittels Strafverfügung. Bereits
mit Bescheid der BPD Wien vom 10.12.1999 ist ihm die Lenkberechtigung wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung für 2 Wochen entzogen worden. VwGH:
der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht die Kundmachung der
Geschwindigkeitsbeschränkung, weil die belangte Behörde im
Lenkberechtigungsentzugs-verfahren an die rechtskräftig Bestrafung gebunden
ist. Die Auffassung der belangten Behörde, daß eine bestimmte Tatsache nach §
7 Abs.3 Z.4 FSG vorliegt, erweist sich daher als nicht rechtswidrig.
62.
98/11/0303+ vom
11.7.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; § 26 Abs.3 FSG;
Geschwindigkeitsüber- schreitung; nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung darf die
Lenkberechtigung spätestens ein Jahr nach
Tatbegehung verhängt werden. 115 statt 70 km/h im Ortsgebiet von
Brunn/Gebirge am 8.4.1996 um 21.08 Uhr auf der A12 – Feststellung mittels
geeichtem Lasergerät. Rechtskräftige Bestrafung durch die
Bezirkshauptmannschaft Mödling (Bestätigung durch den UVS Nö.) – Mitteilung
an die BPD Wien , welche zwei Jahre nach der Verwaltungsübertretung
das Lenkberechtigungsentzugsverfahren eingeleitet und für zwei Wochen
die Lenkberechtigung entzogen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen
ihren Bescheid aberkannt hat, welcher vom Landeshauptmann bestätigt wurde. VwGH:
der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Nö. Ist schon deshalb
rechtswidrig, weil ein Lenkberechtigungs- entzug dann nicht mehr verfügt werden
darf, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Lenkbe-
rechtigungsentzugsverfahrens mehr als ein Jahr vergangen ist und er sich in
dieser Zeit wohlverhalten hat (98/11/0227 vom 27.12.1998 und 99/11/0384 vom
27.6.2000). Feststellungen, daß die Beschwerde- führerin seither im Straßenverkehr
nachteilig in Erscheinung getreten ist, hat die Behörde nicht getroffen.
63.
99/11/0365 vom
11.7.2000; § 7 Abs.3 Z.3 FSG; § 66 Abs.2 lit.f KFG;
§ 20 Abs.2 StVO; Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders
gefährlichen Verhältnissen; die Bezirks- hauptmannschaft Schärding hat mit
Mandatsbescheid die Lenkberechtigung für drei Monate entzogen und diese Maßnahme
mit Vorstellungsbescheid bestätigt sowie der dagegen einzubringenden Berufung
die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer habe am 31.5.1999 um
17.20 Uhr seinen Pkw mit 167 statt 100 auf einer Freilandstraße gelenkt und
diese Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen, dies
unter Verweis auf das eingeholte kfz-technische Amtssachverständigen-
gutachten. VwGH: die Bekämpfung der Aberkennung der
aufschiebenden Wirkung der Berufung richtet sich der Sache nach gegen die Bestätigung
dieses Ausspruchs der Erstbehörde. Da
die belangte Behörde mit diesem Bescheid abschließend entschieden hat, ist
nicht ersichtlich, daß dadurch Rechte des Beschwerdeführers verletzt wären
(99/11/0145 vom 24.8.1999). Die Frage, ob vier Monate nach der Tat noch Gefahr
in Verzug vorlag, kann daher auf sich beruhen. Die belangte Behörde vertrat die
Auffassung, daß eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung im festgestellten
Ausmaß „schlechthin“ geeignet ist, unter besonders gefährlichen Verhältnissen
begangen zu werden. Der VwGH hat zur insoweit gleichge- lagerten Rechtslage nach
dem KFG i.d.F.d. 17. Novelle in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, daß
dies bei einer derartigem Geschwindigkeitsexzeß der Fall ist (95/11/0290 vom
22.2.1996). Hier war die Fahrbahn nur 5,5m breit – es bestehen daher bloß
zwei Fahrstreifen, es münden mehrere Straßen, Wege und Hofzufahrten ein. Eine
konkrete Gefahrensituation ist nicht nötig, das Verhalten muß (bloß) an
sich geeignet sein, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, was
hier der Fall ist. Die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens hat die
Erlassung eines Mandatsbescheides nicht unzulässig gemacht. Mangelndes
Parteiengehör liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer hinreichend
Gelegenheit hatte, in der Berufung Stellung zu nehmen.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
64.
2000/11/0011 vom 11.7.2000; § 7 Abs. 3 Z.1 FSG; Wertung der Tat nach
§ 7 Abs.5 FSG; nur tatsächliches Lenken oder Inbetriebnehmen eines
Fahrzeugs rechtfertigt den Entzug; § 5 Abs.2 StVO – Alkotestverweigerung; „Klassenentzug“;
Aufforderung
zum Alkotest ist schon bei bloßem Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs zulässig.
24 Monate Lenkberechtigungsentzug, weil der Beschwerdeführer am 17.4.1999 den
Alkotest verweigert und am 18.4.1999 mit 0,86 mg/l AAG gefahren ist, ebenso
bereits im März 1999 mit 0,48 mg/l, was damals zu einem vierwöchigen
Lenkberechtigungs- entzug geführt hat. Die
Belassung der Lenkberechtigung der Klasse „F“ sei nach Ansicht der belangte
Behörde nicht zulässig, weil die Verkehrsunzuverlässigkeit „nicht
teilbar“ sei. VwGH: nach der ständigen Rechtsprechung
(2000/11/0065 vom 23.5.2000) ist bei einer Alkotestverweigerung anders als bei
der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung für das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache entscheidend, daß das Kfz tatsächlich gelenkt oder in Betrieb
genommen wurde. Dies hat die belangte Behörde verkannt, was der Beschwerde
aber nicht zum Erfolg verhilft, weil Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen
gegen Verkehrsvorschriften zählen. Schon aufgrund des Delikts vom 18.4.1999 und
der vorgenommenen Wertung kann die Entziehungsdauer nicht als rechtswidrig
erkannt werden. Ein Klassenentzug war nicht möglich, weil nicht die körperliche
und geistige Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kfz in Rede stand,
sondern die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit i.S.d. § 7 Abs.1 FSG, welcher
sich aber nicht auf einzelne Klassen von Kfz bezeiht (99/11/0384 vom 27.6.2000).
65.
2000/11/0043+ vom
4.10.2000; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.1+2 FSG; § 12 Abs.3 FSG-GV; Epilepsie; Antrag
auf Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung; Stattgabe hinsichtlich der
Klassen B und F – Erteilung für vier Jahre mit dem Auftrag, alle zwei Jahren
einen EEG-Befund vorzulegen. Abweisung des Antrages hinsichtlich der Klassen C+E
wegen Epilepsie. VwGH: unter epileptischen Anfällen „leidet“
eine Person nur dann, wenn solche Anfälle wiederholt auftreten, wenn auch in
unregelmäßigen und größeren Abständen, sodaß damit gerechnet werden muß,
daß ein solche in absehbarer Zeit wieder auftreten kann. Bei einer 11jährigen Anfallsfreiheit kann von diesem
„Leiden“ nicht gesprochen werden. Die Auffassung der belangten Behörde, daß
ein einmaliger Anfall die Erteilung der Lenkberechtigung der Gruppe 2 für immer
ausschließt, ist mit den Wertungen i.S.d. § 10 Abs.4 und § 11 Abs.2 FSG-GV
nicht vereinbar. Auch Personen, die einen Herzinfarkt erlitten haben oder deren
Zuckerkrankheit mit Insulin behandelt werden muß, kann die Lenkberechtigung
erteilt werden. Die Auslegung des § 12 Abs.3 FSG-GV durch die belangte Behörde
erweist sich somit als unrichtig.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
66.
2000/11/0060 vom 4.10.2000; § 24 Abs.1, § 25 Abs.1 FSG; §
83 StGB; § 7 Abs.4 Z.3, § 7 Abs. 7FSG; Nichteinrechnung
der Haftzeiten in die Entzugszeit; Lenkberechtigungsentzug
für 9 Monate, weil der Beschwerdeführer zweimal wegen des Vergehens der Körperverletzung
nach § 83 StGB (im Jahr 1995 und 1998) verurteilt worden ist. VwGH:
entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers bedarf es einen konkreten
Zusammenhanges zwischen Straftaten und dem Lenken eines Kfz nicht, um die
Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen. Dadurch dokumentiert sich die Neigung zur
Konfliktlösung mit Gewalt (98/11/0143 vom 9.2.1999). Dies schon bei der zweiten
und nicht erst bei der dritten Begehung eines solchen Delikts
(„wiederholt“). Dies auch dann, wenn zwischen diesen beiden Straftaten 4
Jahre lagen (§ 7 Abs.7 FSG). Die Haftzeit ist in die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit
nicht einzurechnen, weil eine Änderung der Sinnesart während der Haft nicht
unter Beweis gestellt werden kann (97/11/0107 vom 10.11.1998).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
67.
2000/11/0210 vom 4.10.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; der
Landeshauptmann vom Burgenland hat den von der Erstbehörde mit 6 Monaten
festgesetzten Entzug auf 15 Monate hinaufgesetzt. Lenken eines Kfz mit 0,71 mg/l
(fünf Entzüge binnen 11 Jahren). VwGH: daß die belangte Behörde
zum Umstand, daß sie entgegen der Erstbehörde gewahrt hat und er dann die
Berufung zurückziehen hätte können, ist kein relevanter Verfahrensmangel. Die
Richtigkeit der Feststellungen zu den begangenen Alkoholdelikten wurde nicht bekämpft.
Auch getilgte Verwaltungsstrafen dürfen im Rahmen der Wertung von bestimmten
Tatsachen berücksichtigt werden (97/11/0001 und 0069 vom 20.1.1998). Im
Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren (§ 51 Abs.6 VStG) besteht im gegenständlichen
Administrativverfahren kein Verbot der reformatio
in peius, die belangte Behörde war daher berechtigt, die
Entziehungszeit zu ungunsten des Beschwerdeführers zu erhöhen. Dazu ist das
Parteiengehör nicht gewahrt werden so zu dagegen als Einladung zum zurückziehen
der Berufung. Die Entzugsdauer ist nicht zu beanstanden, weil es sich beim
Beschwerdeführer um einen beharrlichen Wiederholungstäter handelt
(2000/11/0102 vom 23.5.2000 und 2000/11/0026 vom 27.6.2000).
68.
2000/11/0203 vom
4.10.2000; § 3 FSG; Nichteinrechnung von Haftzeiten; Abweisung des Antrages auf Erteilung der
Lenkberechtigung der Klassen A+B, weil dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
5.12.1995 die Lenkberechtigung vom Landeshauptmann von Oö, im Instanzenzug
rechtskräftig für die Dauer von 10 Jahren entzogen worden ist, dies ohne
Einrechnung von Haftzeiten. Urteil des LG Linz: 8 Jahre Freiheitsstrafe wegen
§§ 87, 83 StGB, § 36 WaffenG. VwGH: die Rechtmäßigkeit des
Bescheides der belangten Behörde aus dem Jahr 1995 ist hier nicht zu prüfen
und entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, daß die Nichteinrechnung von
Haftzeiten keine Doppelbestrafung
darstellt (99/11/0124 vom 14.12.1999 und 99/11/0324 vom 18.1.2000).
Auch ohne dies Einrechnung wäre der Antrag abzuweisen gewesen, weil die
Entzugszeit bis 14.6.2002 liefe.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
69.
2000/11/0141 vom 4.10.2000; § 8 Abs.3 Z.2 FSG; Befristung ; § 29b KDV;
die belangte
Behörde hat dem 71jährigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für zwei
Jahre befristet. VwGH: Anlaß dieses Verfahrens war der Antrag des
Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenausweises und die damit
verbundene Beobachtungsfahrt. Bei dieser zeigten sich die angeführten Mängel
an kraftfahrspezi- fischer Leistungsfähigkeit; die daraufhin eingeholte
verkehrs-psychologische Stellungnahme ergab „noch knapp geeignet“. Es wird
aber empfohlen, zumindest nach Ablauf von 2 Jahren oder bei gesundheitlichen Veränderungen
eine verkehrspsychologisch Kontrolluntersuchung vornehmen zu lassen.
Die Amtsärztin der BPD Wien schloß sich diesen Ausführungen an. Auch
wenn es einen Verfahrenmangel darstellen sollte, daß im amtsärztlich Gutachten
nicht von einer „bedingten Eignung“ i.S.d. § 8 Abs.3 Z.2 FSG gesprochen
wird, so ist dieser nicht wesentlich, weil sich die Notwendigkeit der Befristung
auch aus den eingeholten Stellungnahmen und Gutachten ergibt.
Diese waren zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Amtsarztes im
Berufungsverfahren nicht älter als sechs Monate (§ 2 Abs.4 FSG-GV). Der
technische Amtssachverständige, welcher die Probefahrt durchgeführt hat, war
nicht als Zeuge zu vernehmen, weil der Grund, aus welche es zur Erstellung der
Gutachten kam, nicht relevant ist.
70.
2000/11/0129 vom
4.10.2000; § 7 Abs.4 Z.5 und Abs.5 FSG; §§
27+28 SMG; Rechtskräftige
Verhängung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Vergehens nach § 27
Abs.1 und des Verbrechens nach § 28 Abs.2+3 SMG durch das LG Eisenstadt. Daraus
schloß die belangte Behörde auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers
i.S.d. § 7 Abs.4 Z.5 FSG. Daß darin noch von § 12 SGG die Rede ist, ändert
nichts, weil gemäß § 46 SMG mit 1.1.1998 § 28 SMG an die Stelle des § 12
SGG getreten ist (97/11/0173 vom 1.7.1999). Nicht der Konsum, sonder das
Inverkehrsetzen von Suchtgift zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich.
Therapiesitzungen ändern am Bestehen der Verkehrsunzuverlässigkeit nichts.
71.
2000/11/0054+ vom
4.10.2000; § 13 MEG; § 73 Abs.3 und § 74 Abs.1 KFG; Geschwindig-
keitsüberschreitung; 2. Rechtsgang nach dem Erkenntnis des VwGH vom
18.1.2000, 99/11/0179; Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung am 10.12.1996 auf der Tauernautobahn (151 statt
110 km/h). Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab der Berufung gegen den
Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn neuerlich keine Folge
und stützte sich wiederum auf das rechtskräftige Straferkenntnis der BH
St.Johann/Pongau, in welchem eine Geldstrafe wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung
verhängt wurde. VwGH: Der
Berufungswerber hat das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bekämpft,
er sei laut Tacho 165 km/h gefahren und weise dieser einen 5 %igen Vorlauf auf.
Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen. Es
fehlen die erforderlichen Feststellungen zur vorschriftsmäßigen Eichung des
Radargerätes (§ 13 Abs.1 Z.2 MEG), weswegen die Zuverlässigkeit der Messung
nicht beurteilt werden kann (Dr. Postlmayr war Beschwerdevertreter).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
72.
2000/11/0176
vom 4.10.2000; § 5 StVO; §§ 24 und 25 und 7 FSG; Der
Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug
die Lenkberechtigung für die Klasse B für 17 Monate entzogen, weil er am
23.7.1999 einen PKW mit 0,65 mg/l AAG gelenkt und am 14.9.1999 trotz entzogener
Lenkberechtigung ein KFZ gelenkt hat. Bereits am 10.2.1995 hat er ein Fahrzeug
mit 0,85 mg/l AAG gelenkt und ist ihm deshalb die Lenkberechtigung für vier
Monate entzogen worden. Es lägen daher die bestimmten Tatsachen nach § 7 Abs.3
Z.1 und Abs.3 Z.7 lit.a FSG vor. VwGH:
Der Grund, warum alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt wird, ist nicht wesentlich,
vielmehr, daß als Rück- fallstäter anzusehen ist. Die Entzugszeit ist nicht
zu beanstanden. Auf das Motiv des Alkoholgenusses kommt es nicht an. Private und
berufliche Umstände können bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen
des öffentlichen Interesses nicht berücksichtigt werden (99/11/0072 vom
27.5.1999 und 99/11/0166 vom 24.8.1999).
73.
99/11/0376, 0377 vom
24.10.2000; § 26 Abs.2+8, § 7 Abs.5 FSG; Alkotestverweigerung; Nachschulung;
amtsärztliches Gutachten; § 17 Abs.1 Z.2 FSG-GV; 4
Monate Lenkberechti- gungsentzug, Anordnung einer Nachschulung
sowie Beibringung eines amtsärztlich Gutachtens binnen vier Wochen ab
Zustellung des Berufungsbescheides. Der
Ausspruch der Erstbehörde betreffend Verlängerung der Entzugszeit bis zur
Befolgung der Anordnung hat zu entfallen (Berufungsbescheid des Landes-
hauptmannes von Wien). VwGH: Bindung an die rechtskräftige
Bestrafung wegen Alkotestverweigerung (99/11/ 0172 vom 1.7.1999).
Eine Alkotestverweigerung weist grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit
auf wie eine erwiesenen Alkoholisierung, weil durch die Verweigerung des
Alkotests die Feststellung des Grades der Alkoholisierung vereitelt wird. Im
Rahmen der Wertung der Tat könnte ein einwandfreier Nachweis, nicht
alkoholisiert gewesen zu sein, von Bedeutung sein und könnte in diesem Fall
nicht auf eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Sinnesart
geschlossen werden (99/11/0075 vom 14.3.2000). Die gegen die rechtskräftige
Bestrafung wegen Alkotestverweigerung eingebrachte
VwGH-Beschwerde ändert an der Rechtskraft der Bestrafung nichts, weswegen nach
§ 17 Abs.2 Z.2 FSG-GV die Beibringung einer Stellungnahme einer
verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle aufgetragen werden durfte (2 Rechtssätze).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
74.
2000/11/0106+ vom 24.10.2000; § 5 Abs.8 Z.2 StVO; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Lenken
eines Kfz am 6.2.1999 mit 0,44 mg/l AAG. Der
Beschwerdeführer vermißt die Einvernahme der Gendarmeriebeamten zum Beweis, daß
er eine Blutabnahme verlangt hat und er von den Beamten in die Uniklinik
Innsbruck gebracht worden ist, wo diese durchgeführt wurde. Die Probe ist aber
aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (Mißverständnisse zwischen
Gendarmerie und Gerichtsmedizin) abhanden gekommen. VwGH: es ist
zwar Sache des Lenkers, zur Widerlegung des Alkomatmeßergebnisses eine Messung
des BAG zu veranlassen. Wenn aber eine Blutabnahme erfolgt ist und die Probe von
den Beamten übernommen wurde, hätte die belangte Behörde die Verpflichtung
getroffen, die Auswertung der Blutprobe zu veranlassen. Der gegenteiligen
Meinung vermag der VwGH nicht zu folgen. Diese hätte entsprechende Ermittlungen
über den Verbleib der Probe anstellen und dazu Feststellungen treffen müssen.
Auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen worden, was
einen wesentlichen Verfahrensmangel bedeutet, weil ein Mißlingen des
Gegenbeweises derjenige zu vertreten hat, der versucht, das Alkomatmeßergebnis
mit einer Blutabnahme zu bekämpfen. Zu den Kosten: USt ist im Pauschalersatz
nach der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 bereits enthalten und ist daher nicht zusätzlich
zuzusprechen (ein Rechtssatz).
75.
2000/11/0114+ vom
24.10.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 5 Abs.5+9 StVO;
Verweigerung der Harnprobe; Lenkberechtigungsentzug
für 4 Monate, Anordnung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen
Gutachtens wegen Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe. VwGH:
anläßlich einer Verkehrskontrolle hatte ein Gendarmeriebeamter den Verdacht,
der Beschwerdeführer befinde sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten
Zustand, führt diesen einem in der Nähe befindlichen Amtsarzt vor und verlangt
eine Harnprobe, was dieser verweigert hat, der Alkotest verlief negativ (0,00
mg/l). Die belangte Behörde wertete diese Verweigerung als bestimmte Tatsache
nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG; der VwGH teilt die Meinung des Beschwerdeführers
nicht, bei alleinigem Verdacht auf Beeinträchtigung durch Suchtgift habe auch
eine Untersuchung auf Alkoholisierung stattzufinden, weil in § 5 Abs. 9 einen
Verweis auf Abs.5 enthält und nicht nur auf den Ausdruck „sinngemäß“. Es
wäre nicht sinnvoll, auch Personen, die keinerlei Alkoholisierungssymptome
aufweisen, auf Alkoholisierung zu untersuchen. Der Beschwerde- führer ist aber mit seiner Behauptung im
Recht, die Rechtslage sehe keine Verpflichtung zur Abgabe einer Harnprobe vor,
deren Verweigerung der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung
gleichkommt. Bei der Untersuchung nach Abs. 9 (klinische Untersuchung) wird der
Grad der Beeinträchtigung des Fahr- vermögens anhand von Verhaltensweisen
eingeschätzt. Einer diesbezüglich
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Verpflichtung zur Abgabe einer
Harnprobe bedarf es schon aus dem Grund, daß eine derartige Verpflichtung
erheblich über das hinausgeht, was einem zu Untersuchenden bei einer herkömmlichen
klinischen Untersuchung abverlangt wird. Gegebene Möglichkeit der Einschränkung
der Bewegungsfreiheit für eine unbestimmt lange Zeit (zwei Rechtssätze).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
76.
2000/11/0172 vom 24.10.2000; § 7 Abs.3 Z.1
FSG; Rückrechnung; § 64 Abs.2 AVG; Aberkennung der aufschiebenden
Wirkung der Berufung; Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden am 19.10.1999, 01.50
Uhr. 7 Stunden später Alkotest mit Ergebnis 0,20 mg/l. Die BPD Granz hat gestützt
auf eine amtsärztliche Stellungnahme festgestellt, daß zum Lenkzeitpunkt 1,1
%o vorlagen. Lenkberechti- gungsentzug für drei Monate. VwGH:
Zeugen zum Alkoholkonsum vor der Fahrt waren zu Recht nicht einzuvernehmen, weil
diese über einen solchen in ihrer Abwesenheit keine Aussage treffen und als
Laien keine verwertbaren Angaben darüber machen können, daß eine mittlere
Alkoholisierung nicht vorgelegen sei. Die Bekämpfung der Aberkennung der
aufschiebenden Wirkung richtet sich der Sache nach gegen den erstinstanzlichen
Entziehungsbescheid. Eine Aufhebung dieses Ausspruchs hätte für den
Beschwerdeführer im Ergebnis dazu geführt, daß er den Führerschein einen
Monat später wiederausgefolgt erhalten hätte, er wäre damit schlechter
gestellt. Die mangelhafte Begründung des Berufungsbescheides des Landeshaupt-
mann der Steiermark ist zwar ein Verfahrensmangel, dem aber keine zur
Bescheidaufhebung führende Wesentlichkeit zukommt, weil schon die Erstbehörde
auf dieses Vorbringen einging und sich die Berufungsbehörde auf diese Begründung
bezogen hat.
77.
2000/11/0197+ vom
24.10.2000; § 57 Abs.3 AVG; § 6 Abs.1 AVG – Zuständigkeit;
Devolutions- antrag - § 73 Abs.2 AVG; mit Mandatsbescheid hat die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Beschwerdeführer nach § 24 Abs.4 FSG
aufgefordert, eine amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung
zum Lenken von Kfz der Klasse B beizubringen.
Dagegen wurde Vorstellung erhoben und dann ein Devolutionsantrag
gestellt. Die belangte Behörde hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen,
weil der Anspruch auf Entscheidung über die Vorstellung durch
Verfahrenseinstellung (welche telefonisch mitgeteilt worden sei) untergegangen
ist. Die Erstbehörde habe daher ihre Entschei- dungspflicht nicht verletzt.
VwGH: wurde in einem von amts wegen eingeleiteten Verfahren
ein Mandats- bescheid erlassen und dagegen Vorstellung erhoben, trifft
die Behörde nur dann keine Entscheidungs- pflicht, wenn der Bescheid mangels
rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach § 57 Abs.3 AVG von
Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Hier hat aber die Erstbehörde durch
Erlassung eines Ladungsbescheides das Ermittlungsverfahren eingeleitet, weswegen
der Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten ist. Eine „formlose“
Verfahrenseinstellung ändert an der Entscheidungspflicht nichts.
78.
2000/11/0198+ vom
24.10.2000; § 24 Abs.1+2 FSG; gesundheitliche Eignung; geringfügiger
und sporadischer Cannabis-Konsum; VwGH: die
belangte Behörde hat dadurch das Parteiengehör verletzt, daß sie dem
Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, daß sie sich nicht auf das amtsärztliche
Gutachten, welches sie dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme
übermittelt hat, zu stützen beabsichtigt. Sie hat auch keine dem Gesetz
entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen. Sie hat den in der Literatur
vertretenen Ansichten höheren Beweiswert zugemessen als sämtlichen im
Verfahren bisher geäußerten Sachver- ständigenmeinungen. Diesen lag zugrunde,
daß ein lediglich sporadischer und geringfügiger Konsum von Cannabis noch
nicht den Verlust der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz nach sich
zieht. Hiefür hat die belangte Behörde aber keine Begründung geliefert. Daß
die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entschied hat, hat keine
Auswirkung auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
79.
2000/11/0166 vom 24.10.2000; § 24 Abs.4, § 8 FSG und § 23 Abs.2
FSG-GV; ärztliches
Gutachten; Aufforderung, binnen 4 Monaten ein amtsärztliches
Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz beizubringen,
weil der Beschwerdeführer nach dem Bericht des GP Zell/See gegenüber seiner
Tochter und Ehefrau im alkoholisierten Zustand aggressiv gewesen ist.
Einlieferung in die LNK, Wegweisung und Betretungsverbot nach dem SPG. VwGH:
die Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren ist durch die
mit der Berufung eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme geheilt, in der
Berufung ist der Beschwerdeführer aber auf diesen Vorfall nicht eingegangen.
Der Aktenlage lassen sich Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken
von Kfz ableiten, weil es nicht nur um diesen gegenständlichen Vorfall geht:
Dazu kommen die Aussage seiner Frau und die Erfahrungen der Gendarmerie
betreffend schweren Alkoholmißbrauch des Beschwerdeführers.
80.
2000/11/0209 vom
24.10.2000; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.1 FSG; § 8 Abs.2 FSG-GV; Herzrhythmusstörungen;
§ 41 Abs.1 VwGG (Neuerungsverbot); Abweidung des Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen B +
F nach Ablauf der Befristung. VwGH: laut amtsärztlichem Gutachten
sind Herzrhythmusstörungen geeignet, jederzeit zu einem Herzstillstand und Bewußtlosigkeit
zu führen. In seiner Berufung ist der Beschwerdeführer nur auf die
Notwendigkeit des Besitzes der Lenk- berechtigung eingegangen, nicht aber auf
das amtsärztliche Gutachten, weswegen seine diesbezüglichen Ausführungen in
der Beschwerde gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Überdies übersieht der
Beschwerdeführer die von den Behörden des Verfahrens nicht zitierte Bestimmung
des § 10 Abs.1 FSG-GV, wonach auch Personen mit Herzrhythmusstörungen eine
Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
81.
2000/11/0213 vom 24.10.2000; Führerscheinabnahme;
§ 67c Abs.3 AVG;§ 39 FSG; Harnprobe;
§ 76 Abs.1 KFG; § 5 Abs.9 StVO; der UVS Vorarlberg hat die auf § 67c AVG gestützte
Maßnahmen- beschwerde gegen die am 5.12.1999 erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheins
durch Beamte des LGK als unbegründet abgewiesen. Durch die Verweigerung der
Abgabe der Harnprobe habe die Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 99
Abs.1 lit. b StVO begangen. VwGH: im Erkenntnis des heutigen Tages
2000/11/0114 hat der VwGH ausgesprochen, daß die Verweigerung der Abgabe einer
Harnprobe keine solche Verwaltungsübertretung darstellt. Dieser Grund für die
erfolgte Führerschein- abnahme war damit nicht gegeben. Diese war aber dennoch
rechtmäßig, weil der bei Amtshandlung anwesende Amtsarzt bei der klinischen
Untersuchung festgestellt hat, daß der Beschwerdeführer nicht fahrtauglich
war. Bei einem Amtsarzt handelt es sich um ein Organ höherer fachlicher Ebene
als bei einem Straßenaufsichtsorgan (Größenschluß). Daran ändert nichts, daß
in der Bescheinigung über die vorläufige Führerscheinabnahme die Verweigerung
der Harnprobe aufscheint, weil sich dieser Zustand darin auch findet (drei
Rechtssätze!).
82.
2000/11/0257 vom
24.10.2000; Alkotestverweigerung; § 7 Abs.3 Z.1 FSG:
§ 26 Abs.2+8 FSG; 10
Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Alkotestverweigerung am 1.5.2000 und
rechtskräftige Bestrafung deswegen. Bereits im Jahr 1998 (4 Monate Entzug)
rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung und weitere 15
Verwaltungsvormerkungen. VwGH: aufgrund der bestehenden
Bindungswirkung (99/11/0172 vom 1.7.1999) hatten die Kraftfahrbehörden davon
auszugehen, daß der Beschwerdeführer dies Übertretungen begangen hat. Die
persönliche Einvernahme des Beschuldigten ist bei der Erstellung der Prognose
betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit
nicht erforderlich. Den behaupteten Besserungswillen wird er durch
entsprechendes Wohlverhalten während der Entzugszeit unter Beweis zu stellen
haben. 10 Monate Lenkberechtigungsentzug ist hier o.k., weil der Beschwerdeführer
als Rückfallstäter anzusehen ist und ihn die Maßnahmen aufgrund des ersten
Vorfalls nicht von der Begehung einer weiteren solchen Tat abhalten konnten.
Das Ausmaß der Alkoholisierung ist bei einer Alkotestverweigerung nicht
entscheidend, weil eine Nach-schulung auch bei Alkotestverwei- gerung anzuordnen
ist (2000/11/0074 vom 11.4.2000). Die Argumente des Beschwerdeführers beziehen
sich auf die Rechtslage vor der 2. FSG-Novelle (1 Rechtssatz).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
83.
2000/11/0220+ vom 24.10.2000; § 4 Abs.6
FSG; § 109 Abs.1 lit. b KFG; § 81 Z.1 StGB; § 89 StGB, § 4 Abs.1 lit.
a StVO; Entzug
der Fahrschullehrerberechtigung, weil der Beschwerdeführer am 28.1.2000 nach
einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (beschädigter Gartenzaun) es unterlasen
hat, an der Sachver- haltsfeststellung mitzuwirken und die Gendarmerie zu verständigen.
VwGH: auch außerberuflich began- gene Verstöße gegen
kraftfahrrechtliche und straßen-polizeiliche Vorschriften können den Wegfall
der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen. Dies jedenfalls bei
Alkoholdelikten und Geisterfahren i.V.m. der Gefährdung der körperlichen
Sicherheit nach § 89 (81 Z.1)
StGB. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist diesen strafbaren Handlungen
nicht gleichzuhalten. Ein Entziehungstatbestand nach § 109 Abs.1 lit. g KFG
liegt erst bei mehrmaligen derartigen Verstößen vor (98/11/0301 vom
9.11.1999).
84.
99/11/0169+ vom
24.10.2000; §§ 65 Abs.2 und 66 und 69 Abs.1 lit.b KFG; §§ 58 Abs.2 und 60
AVG; Befristung der Lenkberechtigung; zweiter Rechtsgang nach dem Erkenntnis des
VwGH vom 7.10.1997, 97/11/0038. Mit dem nun angefochtenen Ersatzbescheid hat der
Landeshauptmann von Steiermark erneut die Berufung gegen den Bescheid der BPD
Graz abgewiesen. VwGH: Die belangte Behörde hat den Inhalt des genannten
VwGH-Erkenntnisses, welches im ersten Rechtsgang ergangen ist, verkannt, weil
eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von KFZ im Sinne des § 69 Abs.1 lit.b
KFG konkreter Sachverhaltsfest- stellungen bedarf, daß die geistige und körperliche
Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist,
daß aber zumindest hinsichtlich einer der Komponenten der geistigen oder körperlichen
Eignung eine Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer
Verschlechterung gerechnet werden muß. Nur dann kann von einer Krankheit
gesprochen werden, bei der die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung begründet
werden kann. Diesem Erfordernis wird auch der nunmehr angefochtene Bescheid
erneut nicht gerecht, weil ausschließlich der Wortlaut des Gutachtens zitiert
wird, worin überdies nicht darauf eingegangen wird, ob mit einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muß. Die belangte
Behörde wird das Sachverständigengutachten erneut ergänzen lassen müssen,
worin konkret eine Aussage darüber getroffen werden muß, ob eine für die
Teilnahme im Straßenverkehr relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
zu erwarten ist oder nicht.
85.
99/03/0447 vom
15.11.2000*; § 5 Abs.1 StVO; Alkomat – Bedienungsanleitung – 15minütige
Wartezeit; nach
der Rechtsprechung (99/03/0318 vom 26.1.2000* mwH) ist für das Zustandekommen
eines gültigen, nicht verfälschten Meßergebnisses mittels Alkomat die
Einhaltung der Betriebsanleitung erforderlich, wonach der Proband während des
Zeitraumes von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung die in der Zulassung des
BEV und in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen unterläßt. Gegen- ständlich
hat der belangte UVS Salzburg aber zurecht festgestellt, daß solche Handlungen
nicht gesetzt wurden, weswegen das vom Beschwerdeführer beantragte Sachverständigengutachten
nicht eingeholt werden mußte. Aus dem Umstand, daß der beantragte
Entlastungszeuge erst nach längerem Zeitraum und erst vor dem UVS vernommen
wurde und dieser daher an den Vorfall geringe Erinnerung hatte, ist noch kein
Verst0ß gegen § 25 Abs.2 VStG abzuleiten.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
86.
2000/11/0199 vom 21.11.2000; § 7 Abs.2 und
Abs.4 Z.5 FSG; § 164 StGB;
§ 50 WaffenG; § 12 SGG; § 28 SMG; Entzug
der Lenkberechtigung bis zum Ablauf der Befristung und Ausspruch, daß dem
Beschwerdeführer darüber hinaus über 20 Monate keine Lenkberechtigung
erteilt werden darf. Nichteinrechnung der Haftzeit in die Entzugsdauer
wegen Verurteilung durch das LG Salzburg wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2
SMG und des Vergehens nach § 50 Abs.1 WaffenG und Hehlerei nach § 164 StGB; VwGH:
§ 12 SGG ist i.S.d. § 46 SMG am 1.1.1998 durch § 28 SMG abgelöst worden. Der
Beschwerdeführer hat 505g Kokain nach Österreich eingeführt. Dieses Suchtgift
ist geeignet, zahlreiche Menschen in ihrer Gesundheit schwer zu beeinträchtigen.
Gründe, warum das Strafgericht eine nur bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
verhängt hat, sind für die Kraftfahrbehörden nicht wesentlich, weil diese bei
der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit von wesentlich anderen Kriterien
auszugehen haben als das Strafgericht bei der Strafbemessung.
87.
2000/11/0095+ vom
21.11.2000; § 26 Abs.3+7 FSG; § 7 Abs.3 Z.4 FSG;
Geschwindigkeitsüber- schreitung +
Lenkberechtigungsentzug; Zustellung
des Straferkenntnisses der BPD Salzburg wegen einer Verwaltungsübertretung nach
§ 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO an den Rechtsanwalt – rechtskräftig.
Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen ab Abnahme des Führerscheins, weil
der Beschwerdeführer am 8.12.1998 ein Kfz im Ortsgebiet mit mehr als 40 km/h zu
schnell gelenkt hat. Feststellung durch Nachfahren
mit Pkw und Ablesen vom geeichten Tacho. VwGH:
Voraussetzung für den Entzug der Lenkberechtigung ist der Abschluß des
Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz. Ob dies wirklich der Fall ist, hat
die belangte Behörde nicht entsprechend erhoben , weil sie sich nicht mit der
Auskunft der Verwaltungsstrafbehörde begnügen hätte dürfen, daß das
Straferkenntnis rechtmäßig zuge- stellt worden ist. Mit Schriftsatz vom
30.7.1999 hat der Berufungswerber Kopien der Vollmachtsbekannt- gabe vorgelegt
und die Aufforderung zur Rechtfertigung bereits an die Beschwerdevertreter
ergangen ist und diese eine Rechtfertigung und eine Stellungnahme im
Verwaltungsstrafverfahren erstattet haben. Der Abschluß des
Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz ist daher nicht erwiesen.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
88.
2000/11/0202 vom 21.11.2000; § 7 Abs.3 Z.5
FSG; Kfz-Mängel und Verkehrsunzuverlässigkeit;
Wertung der Tat; Kfz-Mängel
und Lenkberechtigungsentzug; der Beschwerdeführer hat am 14.12.1999 einen
Lkw-Zug mit überladenem Anhänger gelenkt, wobei die Fallbolzenkupplung
zwischen Lkw und Anhänger defekt war, weil diese ein zu großes Spiel hatte.
Dies hat nach dem eingeholten kfz-technischen Gutachten zu einer Gefährdung der
Verkehrssicherheit geführt. VwGH: Das Gesetz verlangt nur, daß
eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegt und der Mangel dem Lenker vor
Fahrtantritt auffallen hätte müssen. Beides
wurde vom Amtssachverständigen in Ansehung des Kupplungsschadens festgestellt.
Dem vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzuhalten. Das
Wohlverhalten zwischen dieser Fahrt und Lenkberechtigungsentzug und die
Abmeldung des Anhängers spielt in Anbetracht der Anhängigkeit des Verfahrens
keine entscheidende Rolle. Die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages nach
Zustellung des Berufungsbescheides ist nicht entscheidend, weil der VwGH den
angefochtenen Bescheid anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner
Erlassung zu prüfen hat.
89.
2000/11/0223 vom
21.11.2000; § 24 Abs.1 Z.1 und § 25 FSG; verkehrspsychologische Unter- suchung
und Sprachprobleme; 0,81 mg/l AAG; 4 Monate
Lenkberechtigungsentzug; vor Wiederaus- folgung des Führerscheins wurde eine
verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt, bei welcher das Fehlen der
kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt wurde. Es wurde eine amtsärztliches
Gutachten eingeholt, in welchem die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers
zum Lenken von Kfz festgestellt wurde. VwGH:
es kann dahinstehen, ob das festgestellte kraftfahrspezifische
Leistungsdefizit mit dieser Alkofahrt im Zusammenhang steht,, wie dies im amtsärztlichen
Gutachten zum Ausdruck kommt, weil allein bei dieser Feststellung des Fehlens
der kraftfahrspezifischen Leistungs- fähigkeit die Lenkberechtigung zu
entziehen ist. Worauf dieses
Defizit zurückzuführen ist, muß nicht feststehen. Wenn auch der Beschwerdeführer
der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, so ist ihm zu entgegnen,
daß ihm die Aufgabenstellung durch einen Dolmetsch vermittelt worden sind und
es sich mit einer Ausnahme um „non-verbale“ Test gehandelt hat.
Der Schwerpunkt des festgestellten Leistungsdefizits liegt in verzögerten
Reaktionen und verlangsamtem Arbeitstempo. Aufgrund der dem Test vorangehenden
Probephase kann auch eine mit einem PC nicht vertraute Person entsprechende
Ergebnisse erzielen (samt Vorjudikatur). Daß der Beschwerdeführer schon während
des Tests angegeben hat, die Aufgaben nicht zu verstehen, stellt eine im
Verfahren vor dem VwGH unzulässige Neuerung dar, welche nicht beachtlich ist
und steht dies auch mit dem Akteninhalt nicht in Einklang.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
90.
2000/11/0151+ vom 12.12.2000; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; § 26 Abs.3 FSG:
Lenkberechtigungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung;
Wertung der Tat i.S.d. § 7 Abs.5 FSG nicht nötig.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck hat über den Beschwerdeführer eine
Geldstrafe von ATS 5.000,-- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (133 statt 80
km/h auf der S 6 bei km 3 am 22.4.1998 um 21.20 Uhr) verhängt. Mit Bescheid vom
30.11.1999 hat die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschwerdeführer die
Lenkberechtigung für zwei Wochen ab Bescheidzustellung entzogen mit dem
Auftrag, den Führerschein unverzüglich abzugeben, der Berufung wurde die
aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die
dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen. VwGH: entgegen der
Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist eine Wertung derjenigen bestimmten
Tatsachen, bei welchen der Gesetzgeber selbst die Entziehungsdauer mit einem
bestimmten Zeitraum festgelegt hat, nicht vorzunehmen (99/11/ 0341 mwH vom
22.2.2000). Zwischen der Tat und der Einleitung des Lenkberechtigungsentzugs-
verfahrens darf aber nicht mehr als ein Jahr verstreichen, wenn sich die
betreffende Person in dieser Zeitwohlverhalten hat. (Vorjudikatur).
Das Lenkberechtigungsentzugsverfahren wurde gegenständlich erst 16
Monate nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet, weswegen der Berufungsbescheid aufzuheben war.
Feststellungen, daß der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wiederum einschlägig
in Erscheinung getreten wäre, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Ausführungen
in der Gegenschrift können die im Bescheid zu treffenden notwendigen
Feststellungen nicht ersetzen.
91.
2000/11/0200+ vom
12.12.2000; § 7 Abs.1 und 3 Z.7 lit. a FSG; § 27 und
§ 28 Abs.2 SMG; § 7 Abs.4 Z.5 FSG; vierjähriger Lenkberechtigungsentzug wegen
des Verbrechens nach § 28 Abs.2 SMG, gerechnet ab Zustellung des
Mandatsbescheides unter Nichteinrechnung der Haftzeiten und Lenkens eines Kfz
trotz entzogener Lenkberechtigung (zwei Tage nach Zustellung des
Entzugsbescheides). VwGH: auch wenn die Entzugsbehörde bei der
Erstellung der Zukunftsprognose von anderen Kriterien auszugehen hat als das
Strafgericht bei der Strafbemessung, so ist diese Entzugsdauer viel zu lange.
Das Vergehen nach § 27 Abs.1 SMG stellt keine bestimmte Tatsache dar,
weswegen auch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem ergehen i.S.d. §
33 Z.1 StGB nicht ins Gewicht fallen. Das
Lenken eines Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung ist zwar eine bestimmte
Tatsache i.S.d. § 7 Abs.3 Z. 7 lit. a FSG, wird gegenständlich aber von der
Begehung des Suchtmitteldeliktes überlagert. Außerdem muß diese Übertretung
in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Entzug liegen, um eine Verkehrsunzuverlässigkeit
annehmen zu können. Die Überschreitung der Grenzmenge gemäß § 28 Abs.2 SMG
ist Tatbestandsmerkmal dieses Verbrechens und bietet für sich keinen Hinweis
auf eine zusätzliche Gefährlichkeit der Tat. Die Qualifikation des § 28 Abs.4
Z.3 SMG wurde nicht erreicht.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
92.
2000/11/0165+ vom 12.12.2000; §§ 8, 24 Abs.4 und 26 Abs.5 FSG; Lenkberechtigungsentzug
im Instanzenzug durch den Landeshauptmann von Tirol wegen fehlender
gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kfz, weil trotz Forderung des Amtsarztes
in seinem Gutachten, zur endgültigen Erstellung des Gutachtens noch einen
internistischen Befund vorzulegen. Dieser
ist bis zur Erlassung des Berufungs- bescheides nicht vorgelegt worden.
Der VfGH hat die Behandlung der dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde
mit Beschluß vom 21.6.2000, B
932/00, abgelehnt. VwGH: Voraussetzung für die Entziehung wegen
gesundheitlicher Nichteignung ist nach § 24 Abs.4 FSG ein amtsärztliches
Gutachten, das in schlüssiger Weise begründet, warum die gesundheitliche
Eignung nicht mehr gegeben ist, Kfz einer bestimmten Klasse zu lenken. Diese
darf zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein (98/11/0160
vom 27.5.1999). Es lag gegenständlich kein Gutachten im Berufungsverfahren
vor und hätte nicht die Lenkberechtigung entzogen werden dürfen, sondern wäre
mit einem Aufforderungsbescheid nach § 26 Abs.5 FSG vorzugehen gewesen. Wenn
ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid vorliegt, liegt es am Besitzer der
Lenkberechtigung, u.a. durch die Beibringung der fachärztlichen Befunde die
Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der Frist von vier Monaten
zu ermöglichen, will er nicht Gefahr laufen, daß im die Lenkberechtigung
entzogen wird.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
93.
2000/11/0247+ vom 12.12.2000; § 44 Abs.1
lit. b KFG; Aufhebung einer Zulassung eines Kfz zum Verkehr; der
Mitteilung der Haftpflichtversicherung ist lediglich zu entnehmen, daß ein
Storno des Vertrages mangels Zahlung der Prämie vorgemerkt ist. Die
Feststellung des Endens des Versicherungsschutz ist aktenwidrig.
94.
2000/11/0200+ vom
12.12.2000; § 7 Abs.3 Z.7 FSG; §
7 Abs.4 Z.5 FSG;
§§ 27 und 28 SMG; Nichteinrechnung
der Haftzeiten in die Entzugszeit; der Landeshauptmann von Vorarlberg hat dem
Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für die Dauer von 4
Jahren, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, unter Nichteinrechnung
der Haftzeiten entzogen, weil der Beschwerdeführer vom LG Feldkirch wegen des
Verbrechens nach § 28 Abs.2 SMG und wegen des Vergehens nach § 27 Abs.1 SMG zu
einer unbedingten Geldstrafe und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist. Zwei Tage nach Zustellung des Mandatsbescheid ist der Beschwerdeführer
wiederum mit dem Pkw gefahren und hat damit die bestimmte Tatsache nach § 7
Abs.3 Z.7 lit. a FSG begangen und deswegen rechtskräftig bestraft worden. VwGH:
der Beschwerdeführer wendet sich im Ergebnis zurecht gegen die vierjährige
Entzugs-zeit. Nach der Lage des Beschwerdefalle ist mit der Wiederherstellung
der Verkehrszuverlässigkeit in einer wesentlich kürzeren Zeit zu rechnen. Das
Lenken ohne Lenkberechtigung stellt zwar eine bestimmte Tatsache dar, hätte
aber für sich allein nur in engem zeitlichen Rahmen mit der Tatbegehung die
Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gerechtfertigt. Die von der belangten Behörde
herangezogene „große Menge an Suchtgift“ reicht an die Qualifikation des §
28 Abs.4 Z.3 SMG (25fache Grenzmenge) bei weitem nicht heran.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
95.
2000/11/0212+ vom 12.12.2000; § 7 Abs.3 Z.1
FSG; § 5 Abs.9 StVO; Harnprobe;
der Landeshaupt- mann von Vorarlberg hat der
Beschwerdeführerin im Instanzenzug die Lenkberechtigung für vier Monate
entzogen, eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen
Gutachtens über die gesund- heitliche Eignung aufgetragen. Rechtskräftig
Bestrafung durch den UVS wegen Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO, weil
sie sich am 5.12.1999 geweigert hat, eine Harnprobe zur Feststellung der
vermuteten Suchtgiftbeeinträchtigung abzugeben. VwGH: es
entspricht der Aktenlage, daß der VwGH der Beschwerdeführerin im Beschluß vom
13.6.2000, AW 2000/02/0146, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den
UVS-Bescheid zuerkannt hat. Dies war schon vor Erlassung des angefochtenen
Entzugsbescheides des Landeshauptmannes, weswegen alle Wirkungen des rechtskräftigen
Bescheides des UVS aufgehoben sind,
also auch die Bindungswirkungen (samt Vorjudikatur). Mit der Frage, ob sich eine
Person, welche sich einer Untersuchung nach § 5 Abs.9 StVO zu unterziehen hat,
verpflichtet ist, eine Harnprobe abzugeben, hat sich der VwGH im Erkenntnis vom
29.10.2000, 2000/11/0114, auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis
gekommen, daß dies nicht der Fall ist. Die belangte Behörde ist daher zu
Unrecht davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin durch die Weigerung der
Abgabe der Harnprobe eine Übertretung nach § 99 Abs.1 lit. b StVO i.V.m.
§ 5 Abs.9 StVO begangen hat.
96.
2000/11/0222+ vom
12.12.2000; §§ 24 Abs.4, 26 Abs.5 FSG; § 75 Abs.2
KFG; Aufforderung
zur Beibringung eines psychiatrischen Befundes; VwGH: die
bescheidmäßige Aufforderung in einem Entzugsverfahren, einen Befund
beizu-bringen, bei dessen Nichtbefolgung die Entziehung der Lenkbe- rechtigung
die Folge ist, kann sich nur auf ein amtsärztliches Gutachten bezeihen. Im
Gegensatz zu § 75 Abs.2 KFG kann die Beibringung eines Befundes nicht mehr
Gegenstand eines Aufforderungsbescheides sein. Anlaß dieser Aufforderung war,
daß der Beschwerdeführer einer Vorladung vor die Behörde Folge geleistet und
angegeben hat, deshalb am ganzen Körper zu zittern, weil er sich vor dem
Beamten fürchtet. Dies reicht nicht aus, um begründete Zweifel an der
gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz zu begründen.
97.
2000/11/0238 vom 12.12.2000; § 24 Abs.1 Z.1, § 25
Abs.1 und Abs.3, §
26 und § 29 Abs.4 FSG;
rechtskräftige Bestrafung wegen Lenkens eines KFZ mit 0,48 mg/l AAG am
23.1.1999 in Mittersill und vierwöchiger Lenkberechtigungsentzug wegen eines
Alkoholdeliktes im Jahr 1994.
VwGH:
Der siebenmonatige Lenkberechtigungsentzug ist nicht zu beanstanden, da der
Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist und Alkoholdelikte zu den
verwerflichsten Übertretungen von Verkehrsvorschriften zählen. Daß die
Lenkberechtigung befristet ist, steht mit dem normativen Inhalt des
angefochtenen Bescheides in keinem Zusammenhang. Wenn zwischen dem zweiten
Alkoholdelikt und der Erlassung des angefochtenen Bescheides ungefähr 18 Monate
verstrichen sind, so begegnet dies keinen Bedenken, weil während dieser Zeit
das Entziehungsverfahren anhängig war.
98.
2000/03/0269 vom
13.12.2000*; § 5 Abs.4 StVO – nächstgelegene
Dienststelle; §
67g AVG – mündliche Bescheidverkündung; der Begriff der „nächst-gelegenen“
Dienststelle i.S.d. § 5 Abs.4 StVO kann nicht wörtlich genommen werden
(97/02/0051 vom 28.2.1997). Die persönliche Freiheit des Probanden soll so
gering wie möglich eingeschränkt werden, der Rahmen des zumutbaren darf nicht
überschritten werden (97/03/0244 vom 21.1.1998). Gegenständlich war dies nicht
der Fall, weil die Fahrzeit zur Außenstelle des LGK Salzburg in Anif nur wenige
Minuten länger gedauert hat als zu den nächstgelegenen Dienststellen BLZ St.
Johann und BLZ Hallein (20 statt 14 bzw. 16 Minuten). Die Verweigerung des
Alkotests in Anif war daher nicht gerechtfertigt. Es kann der belangten Behörde
nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Standpunkt vertritt, daß
der Berufungsbescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung
beschlossen werden konnte, weil eines sorgfältige Würdigung der in der
Verhandlung aufgenommenen Beweise notwendig war, ebenso eine reifliche Überlegung
der Subsumtion des Sachverhalts unter die anzuwendenden Normen.
99.
99/02/0056 vom
15.12.2000; EGVO 3821/85 vom 20.12.1985; Bestrafung wegen Übertretung des Art. 15 Abs.7 und
Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates vom
20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie § 102 Abs.5 lit. a
KFG. Das gelenkte Fahrzeug unterlag dem Art.3 Abs.1 der Verordnung-EWG 3821/85.
Für das Vorliegen von Ausnahmefällen i.S.d. Art.4 und Art. 14 liegen keine
Anhaltspunkte vor; Diese Verordnung
verdrängt § 102 Abs.1 dritter Satz KFG (normative Wirkung einer unmittelbar
anwendbaren Norm des Gemeinschaftsrechts). Daraus folgt, daß unter dem Begriff
„Lenker“ nicht nur ein Berufskraftfahrer zu verstehen ist. Eine solche
Einschränkung stünde in Widerspruch zum Ziel einer Verbesserung der Sicherheit
im Straßenverkehr.
100.
99/02/0029 vom 15.12.2000; § 51e und § 51
i VStG; Lasermessung; mündliche Gutachtenserörterung;
Messung von zwei unmittelbar hintereinander fahrenden Fahrzeugen; die Behörde darf die Tatfrage nach § 51i VStG i.V.m. Art. 6 EMRK
grundsätzlich nur durch Verwertung von in einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung gewonnen Beweisergebnissen beantworten. Das rechtswidrige
Unterbleiben der Verhandlung führt aber nicht automatisch zur
Bescheidaufhebung, dieser Verfahrens- mangel muß relevant sein (96/17/0091 vom
25.6.1996und 91/03/0165 vom 18.9.1991 und 92/02/0192 vom 21.10.1992) i.S.d.
§ 42 Abs.2 Z.3 lit. c VwGG. Bei einem geeichten
Laser-Verkehrsgeschwindig- keitsmesser handelt es sich um ein taugliches Mittel
zur Feststellung der Geschwindigkeit. Einem damit betauten und geschulten
Sicherheitsorgan ist die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten
(93/03/0238 vom 2.3.1994). Da eine mangelhafte Messung sofort eine Fehlermeldung
verursacht, ist davon auszugehen, daß eine genaue Messung auch von zwei im
behaupteten zeitlichen Abstand weniger Sekunden hintereinander fahrender
Fahrzeuge durchführbar ist (99/11/0384 vom 27.6.2000).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
101.
2000/11/0233+
vom 23.1.2001; § 24 Abs.3 und § 26 Abs.2 und 8 FSG; §
29a und 29b KDV; § 73 Abs.2a KFG;
Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und
verkehrspsychologische Stellungnahme; Lenkberechtigungs- entzug für 12 Monate
wegen Lenkens eines PKW mit 0,85 mg/l AAG am 27.8.1999 und Vorentzügen in den
Jahren 1993 und 1995 wegen Alkoholdelikten. Dieser Bescheid erwuchs in
Rechtskraft. Mit zwei weiteren Bescheiden wurde eine Nachschulung innerhalb von
vier Monaten angeordnet und eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung
der gesundheitlichen Eignung binnen acht Wochen. Nach § 14 Abs.2 FSG-GV wurde die Beibringung
einer verkehrspsycho-logischen Stellungnahme angeordnet.
In den dagegen erhobenen Berufungen wird releviert, daß diese Maßnahmen
nicht sogleich mit dem Entzugsbescheid angeordnet worden sind. Weiters sei kein
Ermittlungsverfahren dazu gepflogen worden. Diese Berufungen hat der
Landeshauptmann von Wien abgewiesen, entschiedene Sachen liegen nicht vor, es müsse
nur ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Entziehungsbescheid bestehen, was der
Fall sei. VwGH: Wenn der
Beschwerdeführer ausführt, es liege kein erstmaliger
Entzug im Sinne des § 26 Abs.1 FSG vor und könne damit § 26 Abs.8 FSG nicht
angewendet werden, so ist ihm das Erkenntnis des VwGH vom 11.4.2000,
2000/11/0074 entgegenzuhalten, wonach sich diese Auslegung schon aufgrund des Größenschlusses
verbietet. Das Gesetz enthält kein Verbot der Anordnung von begleitenden Maßnahmen
nach Erlassung des Entziehungsbescheides, sodaß der Umstand der nachträglichen
Anordnung für sich allein noch keine Rechtsverletzung bewirkt. Aus dem Zweck
der Regelung ergibt sich allerdings insofern eine Grenze für die nachträgliche
Anordnung einer begleitenden Maßnahme, als diese nicht zu spät erfolgen darf,
daß daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betreffenden gegenüber
jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert (98/11/0137 vom 9.2.1999) eine
Anordnung begleitender Maßnahmen nach Ablauf
der Entziehungszeit wäre rechtswidrig. Steht jedoch bei Erlassung der
Nachschulungsanordnung noch ausreichend Zeit zur Verfügung, dieser Anordnung
bis zum Ende der Entziehungszeit nachzukommen, liegt keine Rechtsverletzung vor
(94/11/0289 vom 28.11.1996). Gegenständlich endet die Entziehungszeit mit
16.9.2000, sodaß der Beschwerdeführer ab Wirkung der Anordnung (am 6.5.2000)
genügend Zeit hatte, die Nachschulung innerhalb der Entziehungszeit zu
absolvieren. Hingegen ist der Bescheid deshalb rechtswidrig, weil er gegen das
aus § 59 Abs.1 AVG sich ergebende Bestimmtheitserfordernis
des Bescheidspruches verstößt. Dem Bescheid ist nämlich nicht zu
entnehmen, welcher Art von begleitenden Maßnahmen er sich zu unterziehen habe.
Mangels Erlassung einer Durchführungsverordnung zum FSG betreffend die Durchführung
von begleitenden Maßnahmen sind weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der
KDV 1967 anzuwenden (99/11/0338 vom 11.4.2000). Insbesondere bei langen
Entziehungszeiten ist es sinnvoll, daß ein erst kurz vor Ablauf der
Entziehungszeit erstattetes Gutachten vorgelegt wird. Dies kann damit erreicht
werden, daß der Betreffende einige Monate vor Ablauf der Entziehungszeit zur
Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert wird. Wenn im Bescheid auch
nicht die Vorlage eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens gefordert
wird sondern eine amtsärztliche Untersuchung, so ist darin aufgrund der
Zitierung des § 26 Abs.8 FSG nur der Weg zu sehen, wie man zu einem Gutachten
kommt, sodaß darin eine Rechtsverletzung nicht gelegen ist. Die Fristsetzung
von 8 Wochen entbehrt zwar einer gesetzlichen Grundlage, verletzt aber ebenfalls
keine Rechte des Beschwerdeführers, wenn die Verletzung des Parteiengehörs gerügt
wird, so wird die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Die Notwendigkeit weiterer Befunde kann sich erst aufgrund des Ergebnisses der
amtsärztlichen Untersuchung ergeben. Die Verpflichtung zur Vorlage einer
verkehrspsychologischen Stellungnahme hat die belangte Behörde zu treffen und
auf § 14 Abs.2 FSG-GV gestützt. Da der Beschwerdeführer das Ausmaß der
Alkoholbeeinträchtigung nicht bestritten hat, dies auch nicht durch einen
Verweis auf ein Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren, mußte dazu kein
Ermittlungsverfahren gepflogen und auch nicht der rechtskräftige Abschluß des
Verwaltungsstrafverfahrens abgewartet werden. Abweisung der Beschwerde
betreffend die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens.
102.
2000/11/0240+ vom 23.1.2001; § 3 Abs.1 Z.2 bis 4, §
8 und § 24 Abs.4 FSG; § 14 Abs.1 FSG-GV;
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid
hat der Landeshauptmann von Tirol die Beibringung eines amtsärztlichen
Gutachtens nach § 24 Abs.4 i.V.m. § 8 FSG gefordert. Der Grund hiefür war, daß
laut Anzeige der Beschwerdeführer am 29.1.2000 in stark alkoholisiertem Zustand
in einem Lokal herumgebrüllt und dabei die öffentliche Ordnung gestört und Gäste
im Lokal beschimpft hat. Es liege am Beschwerdeführer, die Zweifel an seiner
gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu zerstreuen, auch wenn
dies mit Kosten und Mühen verbunden sei. In den Jahren 1977 und 1990 sei ihm
die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten für vier Wochen und sechs Monate
entzogen worden. VwGH:
Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend
Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit auch für einen
Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs.5 FSG ist, daß begründete Bedenken
bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung im
Sinne des § 3 Abs.1 Z 2-4
FSG noch gegeben sind (98/11/0120 vom 10.11.1998 und 99/11/0185 vom 14.3.2000).
Für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 14 Abs.1 FSG-GV
reicht ein einmaliger oder in großen zeitlichen Abständen vorgekommener
Alkoholmißbrauch nicht aus. Verwaltungsübertretungen betreffend die Verletzung
des öffentlichen Anstandes (Landes-Polizeistrafgesetz) rechtfertigen nicht begründete
Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
103.
2000/11/0258+ vom 23.1.2001; § 24 Abs.1 Z.2 FSG und §
14 Abs.5 FSG-GV; Nachschu-
lung, amtsärztliches Gutachten; Entzug
der Lenkberechtigung für vier Monate, gerechnet ab vor- läufiger Abnahme des Führerscheines
am 7.11.1998 wegen Lenkens eines PKW mit 0,97 mg/l AAG. Weiters Anordnung einer
Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Infolge wurde die
Gültigkeit der Lenkberechtigung auf die Dauer eines Jahres, gerechnet ab
Gutachtens- erstattung befristet und aufgetragen, vor Ablauf der Befristung in
halbjährlichen Intervallen Leber- funktionsproben und CD-Tec-Werte vorzulegen. VwGH:
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entne-hmen, welche Bestimmungen der
FSG-GV angewendet wurden. Das amts-ärztliche Gutachten vom 18.7.2000 enthält
keine Feststellungen, daß eine Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 14 Abs.1
erster Satz FSG-GV vorliegt. Es wird auch kein Verdacht der Alkoholabhängigkeit
im Sinne des § 14 Abs.1 2. Satz FSG-GV begründet. Der Sachverständige geht
vielmehr ausdrücklich davon aus, daß jedenfalls für den Zeitraum seit Jänner
1999 keine Hinweise für ein chronisches Alkoholmißbrauchsverhalten oder einer
Alkoholabhängigkeit vorlägen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 FSG-GV sind
demnach nicht erfüllt. Auch § 14 Abs.5 FSG-GV bietet keine Grundlage für die
ausgesprochene Befristung. Selbst wenn vor Jänner 1999 eine Alkoholabhängigkeit
vorgelegen sein sollte, hätte nach dieser Verordnungs- stelle nur die Bedingung
ärztlicher Kontrolluntersuchungen auferlegt werden dürfen, eine Befristung
ist bei einem derartigen Fall in der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen
(2000/11/0057 vom 27.6.2000). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde
auf entsprechende Ermittlungen gegründete Sachverhaltsfeststellungen betreffend
eine in der Vergangenheit gelegene Alkoholabhängigkeit oder einen gehäuften
Alkoholmißbrauch zu treffen haben.
104.
2000/11/0276 vom 23.1.2001; §
57 Abs.3 AVG; Mandatsbescheid; Lenkberechti- gungsentzug für 6,5 Monate, gerechnet
ab Zustellung des Mandatsbescheides und Anordnung einer Nachschulung wegen
Alkotestverweigerung. Die Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen den diesbezüglich
ergangenen UVS-Bescheid ändere an der Rechtskraft der Bestrafung nichts. VwGH:
Die Kraftfahrbehörden sind an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörden
gebunden. Sollte es sich nachträglich als Folge der Aufhebung des
Strafbescheides herausstellen, daß diese strafbare Handlung nicht begangen
wurde, könnte dies nur in einem Wieder-aufnahmeverfahren Beachtung finden
(99/11/0333 mwN vom 18.1.2000). Die Bekämpfung des Vorliegens einer
Alkotestverweigerung geht daher ins Leere. Diese Entzugszeit ist in Anbetracht
der Tatsache, daß der Beschwerdeführer schon am 24.2.1998 ein Alkoholdelikt
begangen hat, nicht zu beanstanden. Ein Verschulden am Verkehrsunfall ist
angesichts der Dauer der festgesetzten Entziehungszeit ohne Bedeutung. Die
Beischaffung des Strafaktes stellt einen die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt dar und zwar auch dann,
wenn der Strafakt bei der selben Behörde geführt wird, weswegen der
Mandatsbescheid nicht im Sinne des § 57 Abs.3 AVG in Kraft getreten ist. Außerdem
bewirkt das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht, daß damit die
betreffende Verwaltungsangelegenheit zugunsten des Vorstellungswerbers
abgeschlossen ist. Die Kraftfahrbehörde ist auch in diesem Fall nicht
gehindert, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der
Sache neuerlich zu entscheiden.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
105.
2000/11/0138 vom 23.1.2001; § 18 Abs.1, § 19, § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV;
Fehlen der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit;
Lenkberechtigungsentzug wegen gesundheitlicher Nichteignung; Keine
Erfahrungen mit Pc´s – Testverfahren. VwGH: solche Tests sind
darauf angelegt, bei Probanden alters- und übungsbedingte Schwierigkeiten im
Umgang mit den Testgeräten zu berücksichtigen und auszugleichen (samt
Vorjudikatur). Verkehrspsychologische
Stellungnahmen dürfen nach § 19 Abs.1 FSG-GV nicht von jedem „unabhängigen
Verkehrspsychologen“, sondern nur durch von zuständigen Bundesminister ermächtigte
abgebeben werden. Der Beschwerdeführerin
wäre es freigestanden, diese Ergebnisse durch eine von einer anderen
Untersuchungsstelle eingeholten Stellungnahme in ihrer Glaubwürdigkeit zu erschüttern.
106.
2000/11/0152 vom 23.1.2001; § 3 Abs.1, 18
Abs.1,2+6 FSG-GV; § 45 Abs.2, § 46 AVG; dem
1915 geborenen Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung mangels
gesundheitlicher Eignung entzogen. Begründet wird diese Maßnahme mit dem amtsärztlichen
Gutachten, welches sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme stützt.
Die nötig kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, welche eine der
Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung ist, sei nicht gegeben. Für
die Durchführung der verkehrspsychologischen Untersuchung sei PC-Wissen nicht
erforderlich. Die Fahrprobe sowie das beigebrachte augenfachärztliche Attest änderten
daran nichts. VwGH: die bei der verkehrspsychologischen
Untersuchung angewendeten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft
entsprechend anerkannt sein und vom BM genehmigt werden.
Der Beschwerdeführer bestritt die Überprüfbarkeit des Ergebnisses der
verkehrspsychologischen Untersuchung; auf sein hohes Alter sei nicht Rücksicht
genommen worden. Dem ist zu erwidern, daß diese Tests so ausgelegt sind, daß
sie auch hinsichtlich älterer Kraftfahrer aussagekräftig sind (samt
Vorjudikatur). Daß eine Genehmigung der Tests nicht vorliegt, hat der
Beschwerdeführer nicht behauptet. Zahlreiche
der erhobenen Testwerte liegen so weit unter der Norm, daß das Ergebnis der
verkehrspsycho-logischen Untersuchung nicht als unschlüssig angesehen werden
kann.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
107.
2000/11/0217 vom 23.1.2001; §§ 24 Abs.4, 26 Abs.5, 8 Abs.2 FSG;
§§ 64 Abs.2, 66 Abs.4 und 74 Abs.1 AVG; Kostentragung
für Befund und Gutachten;
Lenkberechtigungsentzug bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens über
die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz, welches dem Beschwerdeführer
rechtskräftig aufgetragen worden ist. Auftrag,
den Führerschein umgehend bei der Behörde abzugeben, Aberkennung der
aufschiebenden Wirkung der Berufung. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat im
Instanzenzug die Berufung ab- und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung zurückgewiesen. VwGH: die Lenkberechtigung ist zu
entzeihen (§26 Abs.5 FSG), wenn das Gutachten nicht binnen vier Monaten nach
Zustellung des Aufforderungsbescheides beigebracht wird. Die Beibringung des
Gutachtens hätte nicht zur Folge gehabt, daß die Berufungsbehörde zu überprüfen
gehabt hätte, ob die gesundheitliche Eignung vorliegt, sondern ist „Sache“
i.S.d. § 66
Abs.4 AVG die Frage der Befolgung der Anordnung, nicht aber der Wegfall der
Eignungsvoraussetzungen. Eine Auswechslung des
Entziehungsgrundes kommt nicht in Betracht (82/11/0044 vom 8.7.1983
und 87/11/0230 vom 19.4.1988 mwH). Diese Formalentziehung endet somit gemäß §
26 Abs.5 FSG mit der Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens. Kontrollbefugnis
der Berufungsbehörde. Der VwGH hat zur Kosten- tragungspflicht nach § 75
Abs.2 KFG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die Tragung der Kosten
der Erstellung des vom Inhaber der Lenkberechtigung über bescheidmäßige
Aufforderung der Behörde beizubringenden Befundes dem Aufgeforderten obliegt
(99/11/0255 vom 9.11. 1999). Es ist ohne
Belang, ob die Befolgung dieser Vorschrift eine unzumutbare finanzielle
Belastung darstellt (98/11/0004 vom 24.2.1998). Dies gilt auch für die zur
Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunden.
108.
98/02/0277+ vom 26.1.2001*; „Geisterfahrer“;
§ 46 Abs.4 lit. a, b und d StVO; Pannenstreifen; § 2 Abs.1 Z.3a und 6a, § 55
Abs.2 StVO; § 8 BodenmarkierungsVO; § 65 VStG; die
Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat über Jörg W. Geldstrafen von ATS
3.000,--, 5.000,-- und 5.000,-- verhängt, weil er am 13.7.1995 um 19.23 Uhr in
Purkersdorf auf der Westautobahn A1 als „Geisterfahrer“ unterwegs war, weil
er auf der Fahrtrichtung Wien mit seinem Motorrad auf der Autobahn umgekehrt,
den Pannenstreifen befahren und diesen entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung
in Richtung Linz zwischen km 13,5 und km 24,5 befahren und dadurch gegen § 46
Abs.4 lit.b, lit. d und lit. a StVO i.V.m.
§ 99 Abs.2 lit. c StVO verstoßen hat. Der UVS im Land Nö. Hat der
dagegen eingebrachten Berufung „keine Folge“ gegeben, zum ersten Tatvorwurf
aber die Strafnorm auf § 99 Abs.3 lit.a StVO (Wegfall der besonders gefährlichen
Verhältnisse) abgeändert und den Berufungswerber zum vollen Kostenersatz für
das Berufungsverfahren verpflichtet. VwGH:
Aufhebung des Spruchpunktes 3 des Berufungsbescheides und der
Kostenentscheidung zu Punkt 1., weil ein Befahren
der “Richtungsfahrbahn“ entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung nicht
vorlag. Der mittels Bodenmarkierung (Randlinie) von der Richtungsfahrbahn
abgegrenzte Pannenstreifen ist aufgrund der oben dargestellten Normen kein
Bestandteil der Fahrbahn. Zu Punkt 1. hätten i.S.d. § 65 VStG keine Kosten
der Berufungsverfahrens vorgeschrieben werden dürfen, weil der
Qualifikationstatbestand der besonders gefährlichen Verhältnisse weggefallen
ist.
109.
AW 2000/10/0053 vom 31.1.2001*; § 47 Oö. POG – Umschulung; der
Beschwerde der Gemeinde G. gegen den Vorstellungsbescheid der oö. LReg ist die
aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, weil der Nachteil, an die
Nachbargemeinde einen Schulerhaltungsbeitrag entrichten zu müssen, nicht so
gravierend ist, als daß er als „unverhältnismäßig“ i.S.d. § 30 Abs.2
VwGG angesehen werden könnte, dies verglichen mit dem Nachteil des umgeschulten
Kindes, aus dem Schulverband, in welchen er sich eingelebt hat, herausgerissen
zu werden.
110.
96/02/0232 vom 26.1.2000*; § 5 Abs.1 StVO
– „Inbetriebnahme“ eines Kfz;
Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs.1 Z.2 B-VG; der UVS des Landes Oö. hat der Berufung des
Beschuldigten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn,
mit welchem dieser wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 i.V.m. §
99 Abs.1 lit.b StVO mit ATS 14.000,-- bestraft wurde, stattgegeben und das
Verfahren eingestellt, weil bei einer bloßen Inbetriebnahme des Kfz im
Gegensatz zum Lenken eine Atemluftuntersuchung nur dann verlangt werden darf,
wenn der Alkotest vor Ort möglich ist (der Alkomat mitgeführt wird). Der VwGH
hat nun der (fast ein Jahr nach Zustellung des Berufungs- bescheides des UVS an
den Beschwerdeführer eingebrachten) Amtsbeschwerde des Bundesministers
statt-gegeben, weil entgegen der Rechtsansicht des UVS und Stolzlechner (ZVR-
Sonderheft zu den Änderungen der Alkoholbestimmungen mit der 19. StVO-Novelle)
auch jene Personen zum Alkotest aufgefordert werden können, welche zwar ein Kfz
nicht gelenkt, aber in Betrieb genommen haben. Dies auch, wenn im zweiten Satz
des § 5 Abs.2 StVO von solchen Personen nicht gesprochen wird, allerdings
bezieht sich die Berechtigung zur Alkotestaufforderung nach dem ersten Satz auch
auf Personen, die ein Fahrzeug in Betrieb nehmen. Darunter ist nach der ständigen
Rechtsprechung (Slg.Nr. 6143/A vom 7.11.1963 und 904/56 vom 4.7.1957) das
Ingangsetzen des Motors zu verstehen; also alle Handlungen, welche notwendig
sind, durch Einwirkung von Motorkraft das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden
(was nach Ansicht des Beschuldigten nicht der Fall ist, weil der Motor nur zum
Beheizen des Fahrzeuginnenraums gestartet und nachweislich nicht fortbewegt
wurde – die Gendarmeriebeamten haben ihn schlafend im Fahrzeug angetroffen und
geweckt).
verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230
mattighofen
111.
98/11/0306 vom 20.2.2001; § 4 Abs.3, § 6 Abs. 1 und 3, § 26 Abs.3
FSG; Verlängerung der Probezeit; § 20 Abs.2
StVO; Nachschulung gegen Probeführerscheinbesitzer
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; 74 statt 50 km/h im Ortsgebiet. Rechtskräftige
Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Verpflichtung zur Durchführung
einer Nachschulung binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung und Verlängerung
der Probezeit um ein Jahr. Der
Landeshauptmann von Wien hat die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen. VwGH:
§ 4 Abs. 6 Z.1 FSG enthält eine taxative Aufzählung
jener Bestimmungen der StVO, die einen schweren Verstoß i.S.d. Abs.3
darstellen. Z.3 enthält eine taxative Aufzählung strafbarer Handlungen
nach dem StGB. Bindung der Kraftfahrbehörde an die rechtskräftige Bestrafung.
Die Frage der Begehung solcher Delikte darf nicht mehr neu aufgerollt werden
(98/11/0182 vom 9.2.1999; 94/11/0079 vom 19.4.1999). Anders verhält es sich mit
den in § 4 Abs.6 Z.2 FSG aufgezählten schweren Verstößen (mit technischen
Hilfsmitteln festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitungen), weil hier keine
Bindung an das Ausmaß der Geschwindigkeits- überschreitung besteht, selbst
dann nicht, wenn dieses Ausmaß im Spruch des Bescheides angeführt ist. Es
obliegt daher der Kraftfahrbehörde, auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung
beruhende Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu
treffen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen, weil
sie sich nur auf die Feststellungen im Strafbescheid bezieht.
Der Beschwerdeführer hat aber nicht vorgebracht, langsamer gefahren zu
sein, das Ausmaß der Geschwindig- keits-überschreitung wurde somit nicht
bestritten und kein konkretes Beschwerdevorbringen erstattet, das geeignet wäre,
Zweifel an der korrekten Messung entstehen zu lassen, weswegen der angefochtene
Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
112.
98/11/0312+ vom 20.2.2001; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.1 FSG; §§ 3 Abs.1
und 13 Abs.1 FSG-GV; Abweisung des Antrages auf
Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse „B“ mit mündlich verkündetem
Bescheid nach § 62 AVG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Aufgrund der
zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, ein Gutachten des KfV beizubringen, welches gezeigt hat, daß der
Beschwerdeführer derzeit nicht geeignet ist. Fünf Monate später Stellung
eines neuerlichen Erteilungsantrages welcher wiederum abgewiesen wurde, weil der
Beschwerdeführer kein Gutachten des KfV beigebracht hat. Der Landeshauptmann
von Tirol hat die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen, nachdem eine
neuerlich eingeräumte Frist für die Vorlage eines verkehrspsychologischen
Gutachtens ungenützt verstrichen war. VwGH: es ist nicht
rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im zweiten Verfahren wiederum eine
verkehrspsychologische Stellungnahme i.S.d. § 8 Abs.2 FSG erforderlich hielt.
Eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme ist aber keine
formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung i.S.d. § 3
Abs.1 Z.3 FSG und § 3 Abs.1 FSG-GV. Das
Nichtvorliegen dieser Stellungnahme erlaubt es der Behörde nicht, die gesund-
heitliche Eignung des Antragstellers zu verneinen, es bedarf vielmehr eines amtsärztlichen
Gutachtens. Die kraftfahrspezifische
psychophysische Leistungsfähigkeit setzt sich aus der nötigen kraftfahr-
spezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft
zur Verkehrsanpassung zusammen.
Hier ist eine Befassung des Amtsarztes mit dem von Beschwerdeführer vorgelegten
Gutachten der Uniklinik für Psychiatrie Innsbruck unterblieben. Aufhebung des
Berufungsbescheides.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
113.
98/11/0317+ vom 20.2.2001; § 24 Abs.1 Z.1, § 25 Abs.1+3, § 7 Abs.3 Z.3
FSG; besonders gefährliche Verhältnisse; § 7
Abs.5 FSG; § 80 i.V.m. § 81 Z.1 StGB; die
Bezirkshauptmannschaft Voitsberg hat dem Beschwerdeführer die
Lenkberechtigung für fünf Jahre entzogen, weil er rechtskräftig mit Urteil
des LGS Graz wegen fahrlässiger Tötung unter
besonders gefährlichen Verhältnissen zu
einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt
worden ist. 125 statt 50 km/h im Ortsgebiet mit Abblendlicht bei 40m Sicht und tödlich
einen Fußgänger verletzt. Schon wenige Wochen vorher einen Verkehrsunfall
mit Personenschaden verschuldet. VwGH: aufgrund der
Bindungswirkung ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die ihm im
Strafurteil angelastete Tat begangen hat (samt Vorjudikatur). Die Subsumtion
dieser Handlung unter § 7 Abs.3 Z.3 FSG ist unbedenklich. Ein fünfjähriger
Lenkberechtigungsentzug ist aber viel zu lange, weil der Beschwerdeführer
unbescholten war. Auch wenn er schon einmal einen Verkehrsunfall mit
Personenschaden wegen massiv überhöhter Geschwindigkeit verschuldet hat, hätte
die belangte Behörde mit einer erheblich kürzeren Entziehungszeit das
Auslangen finden müssen. Auf das Ausmaß der Unfallfolgen kommt es nicht an
(97/11/0217 vom 20.1.1998). Zur Bemessung der Entziehungsdauer bei erheblicher
Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet
unter Alkoholeinfluß vgl. 90/11/0175 vom 15.1.1991.
114.
99/11/0001+ vom 20.2.2001; Bindungswirkung;
acht Monate
Lenkberechtigungsentzug durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn wegen
Alkotestverweigerung. Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Oö.
Bindung an die rechtskräftige Bestrafung. VwGH: da das Verfahren
am 1.11.1997 bereits anhängig war, ist dieses nach § 41 FSG noch nach dem KFG
abzuführen. Da der VwGH die Rechtmäßigkeit
des Berufungsbescheides nach der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden
Sach- und Rechtslage zu prüfen hat, sind nachher eintretende Sachverhaltsänderungen
ohne Bedeutung (95/11/0356 vom 25.6.2996). Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine
rechtskräftig Bestrafung der Verwaltungsstrafbehörde wegen
Alkotestverweigerung vor, weshalb die belangte Behörde aufgrund der verfehlten
Annahme der Bindungswirkung wesentliche Sachverhaltsfeststellungen unterließ
und das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben ist.
Daran ändert nichts, daß zwischenzeitig das UVS-Erkenntnis zugestellt
worden ist.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
115.
99/11/0090 vom 20.2.2001; § 7 Abs.3 Z.4 FSG;
Geschwindigkeitsüberschreitung; § 26 Abs.3 und 7 FSG; die
Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (93
statt 50 km/h im Ortsgebiet) verhängt, dagegen wurde Berufung erhoben.
Sechs Wochen nach Zustellung diese Strafbescheides hat dies
Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für zwei
Wochen entzogen. Diese Übertretung sei mit einem technischen Hilfsmittel
festgestellt worden. Erhebung der
Berufung. Der UVS Oö. hat die Bestrafung etwa zwei Monate später bestätigt.
Daraufhin hat der Landeshauptmann von
Oö. die Berufung im Entzugsverfahren abgewiesen. VwGH: entgegen
der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist eine rechtskräftige Bestrafung
nicht Voraussetzung des Lenkberechtigungsentzuges, dessen Abschluß in erster
Instanz genügt nach § 26 Abs.7 FSG. Dennoch muß die Berufungsbehörde überprüfen,
ob der Entzugsgrund tatsächlich vorliegt (98/11/0316 vom 24.3.1999). Da der
Beschwerdeführer das Ausmaß der Geschwin- digkeitsüberschreitung nicht
bestritten hat, welches Zweifel an der korrekten Messung entstehen ließe, kann
der Lenkberechtigungsentzug nicht als rechtwidrig erkannt werden. Keine
Antragstellung nach Art. 140 Abs.1 B-VG aus den im Erkenntnis vom
9.2.1999, 98/11/0096, genannten Gründen.
116.
2000/11/0157 vom 20.2.2001*; §§ 24 – 26 und 29 Abs.4 FSG; § 29b
KDV; § 5 Abs8. Z.2 StVO im
Fall Josef L. Straßwalchen; Lenkberechtigungsentzug,
Nachschulung und amtsärztliches Gutachten; Alkotestverweigerung;
die Bezirkshauptmannschaft Salzburg hat die
Lenkberechtigung wegen Alkotestverweigerung für vier Monate entzogen, eine
Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachten
zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen alle
Spruchpunkte. In der Berufung vertritt der Beschwerde- vertreter Dr. Postlmayr
die Rechtsansicht, die Erstbehörde hätte nach Wiedereintritt der Verkehrszu-
verlässigkeit (und Wiederausfolgung des Führerscheins) den Entziehungsbescheid
nicht (mehr) erlassen dürfen, weil er nicht mehr verkehrsunzuverlässig war,
sodaß auch die Nachschulungsanordnung und die Verpflichtung zur Beibringung des
amtsärztlichen Gutachtens verfehlt sei. Der Landeshauptmann von Salzburg hat
die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen. VwGH: Der VfGH hat
die Behandlung der Bescheidbeschwerde mit Beschluß vom 4.10.2000, B 890/00,
abgelehnt und begründend ausgeführt, daß die behauptete Verfassungswidrigkeit
des § 5 Abs.8 StVO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Im Fall der vorläufigen Abnahme des Führerscheins nach § 29 Abs.4 FSG
kann es dazu kommen, daß die Entziehungsdauer im Zeitpunkt des Ausspruches der
Entziehung bereits abgelaufen ist, ohne daß er deshalb rechtswidrig wäre. Auch
die Anordnung der Nachschulung ist nicht rechtswidrig, weil dies in
§ 26 Abs.8 i.V.m. Abs.2 vorgesehen ist.
Es liegt im Interesse des Betroffenen, die Nachschulung möglichst rasch
zu befolgen, weil er ansonsten nicht wieder in den Besitz der Lenkberechtigung
kommt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die Befolgung der Anordnung
binnen der Entziehungsdauer nicht möglich ist. Die Fristsetzung von vier
Monaten durch den Landeshauptmann von Salzburg war zwar verfehlt, verletzt aber
keine Rechte des Beschwerdeführers Das
vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis 98/11/0137 vom 9.2.1999 führt die
Beschwerde auch nicht zum Erfolg, weil es dort um den zeitlichen Abstand
zwischen Entziehungsbescheid und Nachschulungsanordnung ging. Hier ist aber
diese Anordnung zugleich mit dem Lenkberechtigungsentzugsbescheid ergangen.
Im Sinne des § 27 Abs.1 FSG kann als Entzeihungsdauer nur die
festgesetzte Entziehungszeit und die Zeit zwischen Anordnung bis zur Befolgung
gelten, nicht aber Zeiten, in denen der Betreffende bloß wegen der vorläufigen
Abnahme des Führerscheins kein Kfz lenken darf. Es ist nicht ersichtlich, daß
durch die Abweisung der Berufung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden
Wirkung der Berufung Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären
(99/11/0145 vom 24.8.1999), weil erst bei Nichtbefolgung der Anordnung binnen
vier Monaten ab Rechtskraft die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des
amtsärztlichen Gutachtens zu entziehen ist. Im Sinne des Erkenntnisses des VwGH
vom 11.4.2000, 99/11/0338, gilt § 29b KDV betreffend die Nachschulung weiter.
Schon Art. 18 Abs.2 B-VG ermächtigt die Verwaltungsbehörden zur
Erlassung von Durchführungs-Verordnungen, ohne daß es einer weiteren
einfachgesetzlichen Ermächtigung bedürfte. Die vom Beschwerdeführer geäußerten
Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 5 Abs.8 Z. 2 StVO teilt der
VwGH nicht, weil es nicht als unsachlich angesehen werden kann, wenn der
Gesetzgeber nicht auch den Alkotestverweigerer einen Rechtsanspruch auf
Blutabnahme einräumt, weil die Alkoholisierung kein Tatbestandsmerkmal der
Alkotestverweigerung ist. Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH ist ein positiver Nachweis, nicht
alkoholisiert gewesen zu sein, ohnehin zu berücksichtigen (99/11/0075 mwN vom
14.3.2000).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
117.
2000/11/0167+ vom 20.2.2001; § 39 Abs.3+5, §
29 Abs.4 FSG; § 7 Abs.3 Z.4 FSG – Geschwindig-
keitsüberschreitung; Entzugsdauer; aufschiebende Wirkung der Berufung
– Zurückweisung des Antrags durch Berufungsbehörde. 192
statt 130 km/h am 18.12.1999 auf der S 33 bei der Ausfahrt Pottenbrunn.
Feststellung mit ProViDa-Anlage. Zwei Wochen Lenkberechtigungsentzug –
Wiederaus- folgung des Führerschein nach fünf Tagen nach Abnahme vor Ort. In
der Berufung wendet sich der Betroffene nicht gegen das Vorliegen dieser
Verwaltungsübertretung, auch nicht gegen das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung,
sondern nur gegen die restliche Entziehungsdauer von mehr als neun Tagen
gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides. Der
Landeshauptmann von Nö. Hat die dagegen erhobene Berufung ab- und den Antrag
auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Die fünf Tage der
vorläufigen Abnahme des Führerscheins seien in die Entziehungszeit nicht
einzurechnen. VwGH: § 29 Abs.4 FSG sieht nur in einem einzigen
Fall die Berechnung der Entziehungsdauer ab vorläufiger Führer- scheinabnahme
vor, nämlich bei vorläufiger Abnahme des Führerscheins nach § 39 FSG und
Nichtwieder- ausfolgung. Die belangte Behörde meint, beim Beschwerdeführer wäre
nur eine dieser beiden Voraus- setzungen erfüllt. Der Führerschein sei ihm
zwar abgenommen, aber nach fünf Tagen wieder ausgefolgt worden.
Es schließt aber entgegen dieser behördlichen Rechtsansicht nur eine
Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Führerscheins gemäß § 39 FSG,
also innerhalb von drei Tagen ab dem Abnahmetag die in § 29 Abs.4 FSG normierte
Berechnung der Entziehungsdauer aus. §
39 Abs.5 FSG enthält überdies ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen
Abnahme des Führerscheins und der Wiederausfolgung. Hier war diese Dreitagesfrist bereits abgelaufen, weswegen es
sich um keine Wiederausfolgung nach § 39 FSG gehandelt hat. Da die belangte Behörde
aber den erstbehördlichen Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung für
zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides bestätigt hat, belastet sie diesem
mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die fünf Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheins
hätten eingerechnet werden müssen.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
118.
2000/11/0260+ vom 20.2.2001; § 7 Abs.1, 2 und 4 Z.3 FSG; §
84 Abs.1 StGB; 10monatiger
Lenkberechtigungsentzug wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen des Vergehens
der schweren Körperverletzung nach
§ 84 Abs.1 StGB. VwGH: in der Akte findet sich weder die
Anklage bzw. der Strafantrag, noch das Urteil des Strafgerichts. Es wurden von
der belangten Behörde keinerlei Feststellungen zum genauen Tathergang
getroffen, auch nicht zum Vorleben des Beschwerdeführers. Der Schluß der
belangten Behörde auf die gewalttätige Einstellung und gefährliche Sinnesart
des Beschwerde- führers kann sich daher auf keine tauglichen Feststellungen gründen.
Trifft es aufgrund der aktenkundigen Niederschrift mit dem Verletzten zu,
daß dieser mit den Tätlichkeiten begonnen hat und ist der Beschwerdeführer
unbescholten, so kann keine Verkehrsunzuverlässigkeit bis 9.4.2001, also mehr
als 13 Monate nach der Tat, angenommen werden.
Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
119.
2000/11/0279+ vom 20.2.2001; § 7 Abs.3 Z.4
FSG; § 26 Abs.3 FSG; Entzug maximal ein Jahr nach Geschwindigkeitsüberschreitung; Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
vom 16.6.1999 – Verhängung einer Geldstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
vom 26.3.1998 (142 statt 80 km/h auf der A2). Im Bescheid vom 16.7.1999 hat
diese Behörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für zwei Wochen
entzogen und dieser verpflichtet, den Führerschein binnen drei Tage abzugeben.
Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Abweisung der Berufung unter Korrektur des Beginns der Entzugszeit mit
4.8.1999, nach der UVS Nö. Zwischenzeitig die Berufung gegen den Strafbescheid
abgewiesen hat. Annahme der Bindungswirkung. VwGH: zwischen
Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung und Einleitung des
Entzugsverfahrens darf nicht mehr als ein Jahr liegen, wenn sich diese Person in
dieser Zeitspanne wohlverhalten hat (98/11/0227 vom 17.12.1998 und 99/11/0384
vom 27.6.2000). Diese Zeitspanne
wurde gegenständlich überschritten. Die belangte Behörde hat auch keine
Feststellungen getroffen, daß der Beschwerdeführer seither nachteilig in
Erscheinung getreten wäre.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
120.
2000/11/0281 vom 20.2.2001; § 201 Abs.2 StGB; § 7 Abs.2 und Abs.4 Z.2
und Abs.5 FSG; private und berufliche Interessen
und Lenkberechtigungsentzug; 24 Monate Lenkberechtigungsentzug ohne Einrechnung
der Haftzeiten, weil über den Beschwerdeführer durch das Strafgericht rechtskräftig
eine Bestrafung von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt) wegen des Verbrechens
der Vergewaltigung und der versuchten Nötigung verhängt wurde. Dieses
Aggressionspotential lasse auf eine äußerst gefährliche Sinnesart des Täters
schließen. VwGH: es ist nicht maßgeblich, ob diese Taten im
Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz begangen wurde, weil solche Straftaten
durch die Verwendung eines Kfz wesentlich erleichtert werden (93/11/0249 vom
15.12. 1995). Die damit verbundne gewesene Gewaltanwendung ist als besonders
verwerflich anzusehen. Daß sich der Beschwerdeführer zwischenzeitig von seiner
Lebensgefährtin (dem Opfer) getrennt hat und er bislang unbescholten war, ändert
an der Rechtmäßigkeit des Lenkberechtigungsentzug nichts. Die Bestimmung der
Entzeihungsdauer ist keine Ermessensentscheidung. Auch gegen die Nichteinrechnung
der Haftzeiten in die Entzugszeit bestehen keine Bedenken (samt
Vorjudikatur). Private und berufliche Interessen haben beim
Lenkberechtigungsentzug aus Gründen des öffentlichen Interesses außer
Betracht zu bleiben.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
121.
2000/11/0287+ vom 20.2.2001; §§ 8, 26 Abs.5 FSG; gesundheitliche
Eignung; § 14 Abs.2 FSG-GV; Auftrag ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen. VwGH:
der Beschwerdeführer ist dem Auftrag auf Beibringung eines amtsärztlichen
Gutachtens samt verkehrspsychologischer Untersuchung nachgekommen, weswegen ihm
die Lenkberechtigung nicht wegen Nichtbefolgung dieses Auftrages entzogen wurde,
sondern wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Im Zuge des
Berufungsverfahrens hat er sich einer weiteren verkehrs-psychologischen sowie
einer nervenfach-ärztlichen Untersuchung unterzogen, auch einer weiteren amtsärztlich
Untersuchung. Es bestand daher kein Grund zur Aufforderung ein amtsärztliches
„Endgutachten“ beizubringen. Seiner
Mitwirkungspflicht im Verfahren ist der Beschwerdeführer bereits nachgekommen.
Die Auffassung der belangten Behörde ist verfehlt, wonach nur bei
Vorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme der Amtsarzt
die gesund- heitliche Eignung annehmen dürfe
(§ 14 Abs.2 FSG-GV), weil diese Verordnungsstelle eine solche Beweisregel nicht
enthält. Mit dem Inhalt der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat sich der
Amtsarzt auseinanderzusetzen, ebenso wie mit sonstigen Befunden. Hier war auch
der Befund des Nervenfacharztes zu berücksichtigen, in welchem die
kraft-fahrspezifischen Leistungsfunktionen positiv beurteilt wurden.
122.
2000/11/0291+ vom 20.2.2001; § 17 Abs.4 AVG
– Akteneinsicht - Rechtsmittel; § 103
Abs.2 KFG;
nach Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens der Bezirkshauptmannschaft
Jennersdorf hat der Beschwerdeführer Akteneinsicht „in dieser Verwaltungsstrafangelegenheit“ begehrt, was
ihm vorerst formlos verweigert worden ist, weswegen er die bescheidmäßige
Erledigung über seinen Antrag begehrt hat.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid dieser Behörde abgewiesen, weil zum
Antragszeitpunkt kein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei.
Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig
ist, sonder Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat der VwGH mit Beschluß vom 23.5.2000,
2000/11/0100, zurückgewiesen, weil der Instanzenzug nicht ausgeschöpft war.
Das Lenker-auskunftsverfahren ist ein Administrativverfahren, in welchem der
Zulassungsbesitzer Partei ist und in dem kein die Angelegenheit abschließender
Bescheid ergeht. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Berufung
erhoben samt Wiederein- setzungsantrag, letzterem wurde stattgegeben, die
Berufung aber abgewiesen, weil sich die betreffende Person ihren Wissensstand
so zu verschaffen hat, daß es nicht der Einsicht in die Behördenakte
bedarf. Es sei nach Ansicht des
Landeshauptmannes von Burgenland auch noch keine Verfolgungshandlung gegen den
Beschwerdeführer in einem Verwaltungsstrafverfahren gesetzt worden. VwGH:
der Beschwerdeführer war Partei des Administrativverfahrens
(Lenkerauskunftsersuchen) und hatte damit das Recht auf Akteneinsicht. Daran ändert
auch die fälschliche Bezeichnung „Verwaltungsstraf-verfahren“ nichts. Auch
aus dem Erkenntnis des VwGH vom 26.5.1999, 99/03/0074, ist für den Standpunkt
der belangten Behörde nichts zu gewinnen, weil sich dieses nicht auf ein
Administrativverfahren bezieht, in welchem eine Aufforderung nach § 103 Abs.2
KFG ergeht. Die darin enthaltenen Aussagen zur Glaubhaftmachung mangelnden
Verschuldens sind für die hier zu treffende Entscheidung über das Recht auf AE
ohne Belang. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1
VwGG.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
123.
2000/11/0319+ vom 20.2.2001; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Alkotestverweigerung
– Verkehrsun- zuverlässigkeit – tatsächliches Lenken erforderlich; vier
Monate Lenkberechtigungsentzug, Nachschulung, amtsärztliches Gutachten wegen
Alkotestverweigerung. VwGH: nach dem klaren Wortlaut des § 7
Abs.3 Z.1 FSG (...gelenkt oder in Betrieb genommen...) kommt es im
Lenkberechtigungsentzugs- verfahren im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren
betreffend Alkotestverweigerung auf das tat- sächliche Lenken oder die
Inbetriebnahme des Fahrzeugs an. Deshalb hätte die belangte Behörde ihren
Bescheid nicht nur auf die rechtskräftig Bestrafung wegen Alkotestverweigerung
stützen sondern Feststellungen zur Behauptung des Beschwerdeführer
treffen müsse, er habe den Pkw damals gar nicht gelenkt. Aufhebung wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
124.
2000/11/0023 vom 20.2.2001; § 7 Abs.4 Z.5 FSG; §
12 SGG; § 28 SMG; § 38 AVG –
Verfahrensaussetzung; Entzug der Lenkberechtigung wegen dieses
Suchtgiftdelikts. Nach Erhebung der Vorstellung Aussetzung des Verfahrens bis
zum rechtskräftig Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens wegen §§ 27 und
28 SMG. Abweisung der gegen diesen
Aussetzungsbescheid erhobenen Berufung, weil eine Vorfrage vorliege. VwGH:
gemäß § 46 SMG ist seit 1.1.1998 anstatt § 12 SGG § 28 SMG gemeint. Die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung lagen hier vor. Auch
die Gedanken der Verfahrensökonomie sprechen dafür (Unwirtschaftlichkeit
paralleler Ermittlungsverfahren). Dieser Gesichtspunkt kommt dann nicht
vorrangig zum Tragen, wenn die Behörde ohne wesentliche Ermittlungstätigkeit
zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre, was aber
auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Tatsache, daß er aus der
U-Haft entlassen wurde, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu
gewinnen. Eine Wertung der Tat nach § 7 Abs.5 FSG war nicht vorzunehmen, weil
es in einem solchen Verfahren nur um die Rechtmäßigkeit der
Verfahrensaussetzung geht.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
125.
2001/11/0036 vom 20.2.2001; §§ 35 Abs.1 und 31 Abs.1+3 FSG; §
28 SMG; Art. 103 Abs. 4 B-VG; §
123 KFG; Art. 129a Abs.1 B-VG; Lenkberechtigungsentzug
für 36 Monate unter Nichteinrechnung der Haftzeiten wegen des Verbrechens nach
§ 28 SMG. Sechs Wochen nach Zustellung der Berufungsbescheides erhob der
Beschwerdeführer Berufung an den UVS nach § 123 KFG und stellte nach § 71
Abs.1 Z.2 AVG einen Wiedereinsetzungsantrag, weil die Rechtsmittelbelehrung
falsch gewesen sei, weil bei Einberechnung der Haftzeiten die Entzugsdauer über
fünf Jahre beträgt und daher Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes
an den UVS offen stehe. VwGH: nach Art. 103 Abs.4 B-VG endet der
Instanzenzug in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung beim
Landeshauptmann, wenn nicht das Gesetz ausnahmsweise aufgrund der Bedeutung der
Angelegenheit anderes bestimmt. Entscheidet der Landeshauptmann in erster
Instanz, so geht der Instanzenzug bis zum Bundesminister. Für die Zulässigkeit
eines Rechtsmittels gegen den Bescheid des Landeshauptmannes bedürfte es gemäß
Art. 129a Abs.1 B-VG einer entsprechenden Anordnung im FSG, was aber nicht der
Fall ist. Das FSG hat diesen Bestimmungen des KFG materiell derogiert und enthält
dazu eine abschließende Regelung. Damit endet der Instanzenzug im
Rechts-mittelverfahren beim Landeshauptmann, auch wenn § 123 KFG in der in §
43 Abs.3 FSG genannten Aufzählung nicht enthalten ist. Eine formelle Derogation
kommt hier nicht in Betracht. Die Rechtsmittelbelehrung ist somit zutreffend,
weswegen der Wiedereinsetzungsantrag zurecht abgewiesen worden ist.
126.
99/11/0074 vom 20.3.2001; § 7 Abs.2,4+5 FSG; §§
12 und 16 SGG; §§
24, 25 Abs.3 und 3 Abs.1 Z.2 FSG; § 46 SMG; zwei Jahre Lenkberechtigungsentzug ohne
Einrechnung der Haftzeiten; rechtskräftige Verurteilung nach
§§ 16 Abs.1 , 12 Abs.1,2 und 3) Z.3 SGG; VwGH: seit
1.1.1998ist i.S.d. § 46 SMG die Bestimmung des § 28 SMG an die Stelle des §
12 SGG getreten. Diese strafbare Handlung ist daher eine bestimmte Tatsache
i.S.d. § 7 FSG (2000/11/0129 vom 4.10.2000).
Auch hier hat eine Wertung nach Abs.2 i.V.m. Abs.5 zu erfolgen
(99/11/0124 vom 14.12.1999). Die
große Anzahl der Tathandlungen, die große Menge an Suchtgift und der lange
Tatzeitraum und die Erwerbsabsicht wurden von der belangte Behörde zurecht als
besonders verwerflich gewertet. Die seit der Tat vergangene Zeit ist hier von
untergeordneter Bedeutung, weil das Strafverfahren und das
Lenkberechtigungsentzugsverfahren anhängig waren. Beim Lenkberechtigungsentzug
handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine
Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit
vor verkehrsunzuverlässigen Personen (98/11/0053 vom 12.4.1999). Private und
berufliche Umstände haben beim Lenkberechtigungsentzug außer Betracht zu
bleiben (99/11/0166 vom 24.8.1999). Gegen die Entzugsdauer bestehen keine
Bedenken (vgl. die Judikatur zu den „weichen“ Drogen).
Drei Rechtssätze.
127.
97/03/0251+ vom 28.2.2001: § 5 Abs.1 StVO; §§ 13 Abs.2 Z.8 und 15 Z.2
MEG; Angaben
über die amtliche Überprüfung (Kalibrierung) sagen nicht über die Eichung
aus, Kalibrierung ist der Eichung nicht gleichzusetzen.
128.
98/03/0276+ vom 28.2.2001; § 44b Abs. 2 StVO
– Kundmachung von Verkehrszeichen. Nach dieser Bestimmung muß der Inhalt einer
Verordnung (Hier. Fahrverbot) zusätzlich zur Kundmachung (im Boten für Tirol)
durch Hinweistafeln kundgemacht werden (VfGH vom 6.3.2000, V 95/99).
129.
2000/03/0189+ vom 28.2.2001; § 99 Abs.2
lit.e StVO ist Strafnorm der Übertretung des § 31 Abs.1 StVO; ein
Pannendreieck ist keine Einrichtung zur Reglung und Sicherung des Verkehrs.
Keine Bestrafung wegen Nichtmeldung dessen Überfahrens.
130.
2000/03/0311 vom 28.2.2001; § 20 Abs.2 StVO; § 44a Z.1 VStG; Geldstrafe
von ATS 1.600,-- wegen 134 statt 100 km/h. Das polizeiliche Kennzeichen ist bei
einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein Tatbestandsmerkmal, weswegen keine
Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
131.
2000/03/0312+ vom 28.2.2001; § 92 Abs.1 StVO;
diese
Bestimmung enthält zwei Tatbilder, nämlich das gröbliche Verunreinigen der
Straße und die die Verkehrssicherheit der Straßenbenützer gefährdende
Verunreinigung der Straße. Sanktionsnorm zum ersten Tatbestand ist §
99 Abs.4 lit.g, zum zweiten § 99 Abs.3 lit.a StVO. Zwei bis drei
Schaufeln Schnee können eine solche Verunreinigung nur unter besonderen Verhältnissen
bewirken.
132.
2000/03/0376 vom 28.2.2001; Alkotestverweigerung; § 5 Abs.2 StVO; einem
geschulten Organ der Straßenaufsicht ist die einwandfreie Beurteilung der Frage
zuzumuten, wieso bei einem Alkotest kein brauchbares Ergebnis zustandegekommen
ist. Die Beamten sind nicht verpflichtet, zu fragen, ob der Proband zur Durchführung
des Alkotests gesundheitlich in der Lage ist.. Der Beschuldigte kann sich auf
strafbefreienden Notstand nicht berufen, wenn er die Beamten nicht vor Ort auf
sein Leiden (Leistenbruch) aufmerksam gemacht hat, weil dann allenfalls die Vorführung
zum Arzt zur klinischen Untersuchung erfolgen hätte können.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
133.
99/11/0101+ vom 20.3.2001; § 8 Abs. 1+2 FSG; § 3 Abs. 4 Z.2 FSG-GV; Abweisung
des Antrages auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung für die
Klasse B nach § 5 Abs.4 i.V.m. § 8 Abs.1 FSG mangels gesundheitlicher Eignung.
VwGH: Visus rechts 0,6 und links 0,3; Mindestsehschärfe
von 0,5 nach § 7 Abs. 2 Z.1 FSG-GV nicht erreicht. Auch ältere und mit dem PC nicht geübte Personen sind in
der Lage, entsprechende Ergebnisse bei der verkehrspsycho-logischen Untersuchung
zu erzielen. Es muß aber nachvollziehbar sein, warum Testergebnisse außerhalb
der Norm liegen. Die hier vorliegende Beurteilung der Leistungsfunktionen ist
mangels Angabe der Grenzwerte nicht nachvollziehbar. Das auf die
verkehrspsychologische Untersuchung gestützte amtsärztliche Gutachten ist
somit nicht schlüssig. Der
allenfalls eingetretene Ausgleich dieses Mangels (§ 3 Abs. 4 Z.2 FAG-GV) durch
Geübtheit ist vorerst vom Amtsarzt festzustellen, gegebenenfalls nach einer
Beobachtungsfahrt. Nur dann, wenn danach immer noch Bedenken gegen die
gesundheitliche Eignung bestehen, ist abschließende eine
verkehrs-psychologische Stellungnahme zu dessen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten
einzuholen. Diese Vorgangsweise ist hier nicht eingehalten worden.
134.
99/11/0018 vom 20.3.2001; § 13 Abs.3, § 69 Abs.2 und § 71 Abs.1+2
AVG; Wiedereinsetzungsantrag; Wiederaufnahmeantrag; der
Landeshauptmann von Wien hat im Instanzenzug einen Antrag auf Zustellung einer
schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides nach § 62
Abs.3 AVG als verspätet zurückgewiesen, ebenso die Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
Aufhebung des Bescheides wegen entschiedener Sache. VwGH: schon im
Wiedereinsetzungsantrag müssen Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages
enthalten sein, dieser Mangel ist nicht verbesserungsfähig (Vorjudikatur). Auch
ein Fehlen von Angaben zur Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrag nach der
ständigen Rechtsprechung nicht als Formgebrechen i.S.d. § 13 Abs.3 AVG
angesehen werden und stellt einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen
Mangel dar, der zur Zurückweisung des Antrages zu führen hat (91/12/0065 vom
16.12.1992 und 96/11/0341 vom 26.3.1998).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
135.
99/11/0136 vom 20.3.2001; § 66 Abs.2 lit.i
KFG; § 73 abs.1+3, § 74 Abs.1 KFG; Lenkberechti-
gungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; keine
Wertung der Tat nötig; 91 statt 50 km/h am 25.12.1996 um 13.07 Uhr im
Ortsgebiet von Wiener Neustadt. Rechtskräftige Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung
nach § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO. Lenkberechtigungsentzug für
zwei Wochen ab Zustellung des Mandatsbescheid vom 25.2.1997. VwGH:
da das Verfahren am 1.11.1997 schon anhängig war, ist dieses nach § 41 FSG
noch nach dem KFG zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer läßt die
Feststellungen der belangten Behörde diese
Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Radargerät festgestellt worden,
unbekämpft, ebenso das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Deshalb ist
die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nicht als rechtswidrig zu
erkennen ist. Eine Wertung einer
solchen tat bedarf es nicht (96/11/0197 vom 1.10.1997). In einem solchen Fall
kommt die Androhung des Lenkberechtigungsentzugs nicht in
Frage (96/11/0254 vom 28.11.1996 u.a. zit.). Abweisung der Beschwerde
nach § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet.
136.
2001/11/0078 vom 20.3.2001; §§ 24, 25, 26 Abs.2+7 FSG;
Alkotestverweigerung; Lenkberechtigungsentzug für 16 Monate, Anordnung einer Nachschulung und
Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens. VwGH: aus den Akten
ergibt sich klar, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, die um 12
Stunden falsche Tatzeit schadet nicht, es besteht überdies Bindung an das
rechtskräftige Straferkenntnis. Die Entziehungsdauer ist nicht zu lange, weil
es sich bereits um das dritte Alkoholdelikt
binnen fünf Jahren handelt und der Beschwerdeführer als hartnäckiger
Wiederholungstäter anzusehen ist (2000/11/0102 vom 23.5.2000 und 2000/11/0026
vom 27.6.2000). Dies auch nicht, wenn seit der letzten Tat drei Jahre
verstrichen sind. Gegen die übrigen Aussprüche wurde nichts vorgebracht –
Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
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5230 mattighofen;
137.
2000/11/0089 vom 20.3.2001; § 24 Abs.1 Z.1, § 7 Abs.1, Abs.3 Z.1,
Abs.5 FSG; § 5 Abs.1 StVO; Entzeihungsdauer;
Zwei Jahre Lenkberechtigungsentzug gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides
der Bezirkshauptmannschaft Zell/See. Lenken eines Kfz am 20.2.1999 mit 0,63 mg/l
(drittes Alkoholdelikt binnen acht Jahren). Schon 1991 4 Wochen
und 1995 15 Monate Lenkberechtigungsentzug. VwGH: der
Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß entschuldigender Notstand für diese
Fahrt nach § 6 VStG vorliegt. Dies ist eine unzulässige Neuerung i.S.d. VwGG,
weil der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung, daß ein solcher nicht
vorliegt, sondern diese Umstände einen Milderungsgrund darstellen. Aber auch
die Entzeihungsdauer ist nicht zu beanstanden (2000/11/0011 vom 11.7.2000). Wie
der VwGH darin ausgesprochen hat, zählen Alkoholdelikte zu den
schwerstwiegenden Delikten gegen Verkehrsvorschriften. Bei der Wertung ist zu
berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1995 einen schweren
Verkehrsunfall verschuldete, bei welchem mehrere Personen zum Teil schwer
verletzt wurden. Nicht einmal diese Umstände haben ihn von einer neuerliche
Alkofahrt abgehalten.
138.
2000/11/0252 vom 20.3.2001; § 73 Abs.1 KFG; § 30 KDV;
kraftfahr-spezifische Leistungsfähigkeit; Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer
der gesundheitlichen Nichteignung. VwGH: gemäß § 41 FSG ist
diese Verfahren noch nach dem KFG durchzuführen, weil es am 1.11.1997 schon anhängig
war. Die von der belangten Behörde
aufgrund des abschließenden amtsärztlichen Gutachtens angenommene fehlende
kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit betrifft die geistige und körperliche
Eignung zum Lenken von Kfz (95/11/0226 vom 23.4.1996).
Bedenken gegen die Schlüssigkeit der herangezogenen Befunde und
Gutachten bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten auch nicht in
tauglicher Weise entgegengetreten und vermag einen relevanten Verfahrensmangel
nicht darzutun. Auch der Bescheidspruch entspricht dem Bestimmtheitsgebot des §
59 AVG, worin ausgesprochen wird, daß für die Dauer der gesundheitlichen
Nichteignung keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
139.
2000/11/0285 vom 20.3.2001; § 62 AVG; § 13 Abs.2 FSG; § 24 FSG; Suchtmittelkonsum;
Befristung der Lenkberechtigung nicht möglich – Bedingung
der Kontrolluntersuchungen zulässig; VwGH: am 17.1.200 hat der
Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einen Führerschein
übernommen, welcher eine Befristung bis 28.12.2001 enthält. Der
Inhalt und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind nach
§ 62 Abs.2 AVG zu beurkunden, ansonsten von einer Bescheiderlassung nicht
gesprochen werden kann. Die
Unterlassung der Beurkundung hat zur Folge, daß ein Bescheid nicht existent
wird (Vorjudikatur). Hier fehlt diese Beurkundung, weswegen weder ein
schriftlicher noch ein mündlicher Bescheid über die Einschränkung der Gültigkeit
der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers vorliegt. Er ist somit weiterhin im
Besitz seiner (nicht befristeten) Lenkberechtigung. Die belangte Behörde konnte
somit dem Antrag auf Zustellung des Bescheides gar nicht nachkommen, eine
Rechtsverletzung ist damit gar nicht möglich.
Eine Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs.1 Z.2 B-VG ist nur zulässig,
wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer
durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich normierten
subjektiven Rechten verletzt werden kann (VwSlg. 10.511/A verst. Senat vom
2.7.1981). Der VwGH hat nicht zu prüfen, ob irgendeine Rechtsverletzung
vorliegt, sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung auch
behauptet worden ist. Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs.1 VwGG als unzulässig
zurückzuweisen.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
140.
2000/11/0264+ vom 20.3.2001; §§ 52 und 59
Abs.1 AVG; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.1+3 Z.2, Abs.4, Abs.6 FSG; Befristung
– Bedingung; § 14 Abs.5 FSG-GV; zur Vorgeschichte im ersten Rechtsgang: VwGH vom 27.6.2000,
2000/11/0057. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat der Berufung gegen den
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zum Teil Folge gegeben und diesen
dahin abgeändert, daß die Lenkberechtigung unter der Bedingung erteilt wird,
daß zweimonatlich ab Zustellung des Bescheides „unregelmäßige“
Harnkontrolluntersuchungen vorzunehmen und die Bestätigungen hierüber der Behörde
bis zum 15. des Folgemonats vorzulegen sind. VwGH: Schon im
Vorerkenntnis hat der VwGH zu § 14 Abs.5 FSG-GV darauf hingewiesen, daß bei
einem festgestellten gehäuften Suchtmittelmißbrauch Kontrolluntersuchungen als
Bedingung auferlegt werden können, eine Befristung aber nicht vorgesehen ist.
Eine Suchtmittelabhängigkeit wurde nicht festgestellt. Das Gutachten hätte
aber die vorgeschriebenen Zeitabstände nachvollziehbar zu begründen gehabt,
was hier nicht der Fall ist, eine solche fehlt gänzlich. Der Bescheidspruch
„unregelmäßige Kontrollen alle zwei Monate“ widerspricht dem
Bestimmtheitsgebot für Bescheide (§ 59 Abs.1 AVG).
141.
99/11/0198 vom 24.4.2001; § 7 Abs.3 Z.4 FSG;
Geschwindigkeitsüberschreitung; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
der Berufung. Rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft
Salzburg-Umgebung: 93 statt 50 km/h am 4.7.1998 um 16.59 Uhr auf der Münchner-Bundesstraße
bei km 4,8 in Salzburg. Verhängung von zwei Wochen Lenkberechtigungsentzug
durch diese Behörde mit Mandatsbescheid vom 7.1.1999.
Abweisung der Vorstellung durch die Bezirkshauptmannschaft. Abweisung der
gegen den Vorstellungsbescheid eingebrachten Berufung durch den Landeshauptmann
von Salzburg. VwGH: im Gegensatz zur Erstbehörde hat die belangte
Behörde Keine Bindung an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im
Strafbescheid angenommen – dies in Übereinstimmung mit der VwGH-Judikatur.
Die BPD Salzburg hat auf Anfrage der belangten Behörde
mitgeteilt, daß dieses stationäre Radargerät geeicht war, der
Eichschein wurde samt Radarphoto vorgelegt, und einem erfolgreichen Quartztest
unterzogen worden ist. 5 km/h vom Meßwert seien abgezogen worden.
Da sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren darauf beschränkt
hat, kategorisch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu bestreitet,
ist nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu einem anderen
Verfahrensergebnis hätte kommen können, auch wenn der Verfahrensfehler
des mangelnden Parteiengehörs (zur Antwort der BPD) vermieden worden wäre.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
142.
99/11/0267+ vom 24.4.2001; § 43 Abs.4 lit. b
und § 44 Abs.2 lit. g KFG; Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs; dauernder
Standort des Kfz ist der Unternehmenssitz (98/03/0117 vom 9.7.1998). Eine
Aufhebung der Zulassung setzt voraus, daß der Zulassungsbesitzer den dauernden
Standort des Fahrzeugs nach dessen Zulassung in den örtlichen
Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, dieses aber nicht abgemeldet hat
(82/11/0032 vom 25.1.1983). Sollte dieses schon im Zeitpunkt der Zulassung nicht
im Bereich der Zulassungsbehörde gelegen sein, so könnte dies allenfalls im
Wege einer Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens berücksichtigt werden. Keine
Feststellungen dazu. § 44 Abs.2 KFG verpflichtet die Behörde nicht zur
Aufhebung der Zulassung sondern räumt Ermessen ein, was die belangte Behörde
verkannt hat.
143.
2000/11/0244+ vom 24.4.2001; § 24 FSG; §§ 63 Abs.1 und 66 Abs.4 AVG; der
Landeshauptmann von Wien ging zu unrecht davon aus, daß der
Vorstellungsbescheid der BPD Wien dem Rechtsanwalt als Partei und nicht als
Parteienvertreter zugestellt worden ist und hätte dieser somit die eingebrachte
Berufung nicht als unzulässig zurückweisen dürfen.
Es fehlt jegliches Indiz dafür, daß die Erstbehörde den Rechtsanwalt
als Partei des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens behandeln wollte. Anspruch auf
meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
144.
99/11/0210+ vom 24.4.2001*; § 7 Abs.3 Z.4 FSG;
Geschwindigkeitsüberschreitung; Entzug max. ein Jahr
nach der Tat; zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug, weil der
Beschwerdeführer Markus Wagner, A., am 2.5.1997 in Höcken, Schneegattern, sein
Motorrad mit 163 statt 100 km/h gelenkt hat (Feststellung mittels Lasergerät).
Rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe durch den UVS Oberösterreich.
Mit Erkenntnis vom 18.12.1998. Nach einer Mittelung der Bezirkshauptmannschaft
Vöcklabruck hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung das
Lenkberechtigungsentzugsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 15.3.1999 die
Lenkberechtigung entzogen. Der Landeshauptmann von Salzburg hat die dagegen
erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: entgegen der Rechtsansicht der
belangten Behörde kommt es nicht auf die Vollstreckungsverjährungsfrist
hinsichtlich der der Entziehung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung an,
sondern darf zwischen Tatzeitpunkt und Einleitung des Entzugsverfahrens nicht
mehr als ein Jahr verstreichen (98/11/0227 vom 17.12.1998 und 99/11/0384 vom
27.6.2000). Daß der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Straßenverkehr
nachteilig in Erscheinung getreten ist, hat die belangte Behörde nicht
festgestellt. Aufhebung der Berufungsbescheides nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
145.
99/11/0211+ vom 24.4.2001*; § 7 Abs.3 Z.4 FSG;
Geschwindigkeitsüberschreitung; Entzug max. ein Jahr
nach der Tat; zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug, weil der
Beschwerdeführer Harald Miny, A., am 2.5.1997 in Höcken, Schneegattern, sein
Motorrad mit 161 statt 100 km/h gelenkt hat (Feststellung mittels Lasergerät).
Rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe durch den UVS Oberösterreich. Mit
Erkenntnis vom 18.12.1998. Nach einer Mittelung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung das
Lenkberechtigungsentzugsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 15.3.1999 die
Lenkberechtigung entzogen. Der Landeshauptmann von Salzburg hat die dagegen
erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: entgegen der Rechtsansicht der
belangten Behörde kommt es nicht auf die Vollstreckungsverjährungsfrist
hinsichtlich der der Entziehung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung an,
sondern darf zwischen Tatzeitpunkt und Einleitung des Entzugsverfahrens nicht
mehr als ein Jahr verstreichen (98/11/0227 vom 17.12.1998 und 99/11/0384 vom
27.6.2000). Daß der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Straßenverkehr
nachteilig in Erscheinung getreten ist, hat die belangte Behörde nicht
festgestellt. Aufhebung der Berufungsbescheides nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
146.
2000/11/0307 vom 24.4.2001*; Nachschulung; § 34 VwGG; Zurückweisung
der Bescheidbeschwerde mit Beschluß nach § 34 Abs.1 und 3 VwGG als unzulässig,
weil der Beschwerdeführer die angeordnete Nachschulung bereits vor
Einbringung der Beschwerde absolviert hat. Damit ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit
nicht mehr gegeben, da die einzige sich aus dem Bescheid ergebende rechtliche
Konsequenz, die Verlängerung der Entziehungsdauer bis zur Befolgung der
Anordnung, nicht mehr eintreten kann.
147.
99/11/0108+ vom 24.4.2001; § 24 Abs.1+3, § 25 Abs.3, § 26 Abs.8 FSG;
§ 73 Abs.2a KFG; verspätete Anordnung einer
Nachschulung; 10 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Lenkens eines Kfz in einem durch
Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,63 mg/l AAG zwischen 5.11.1997 und
5.9.1998. Wiederausfolgung des Führerscheins am 19.10.1998.
Mit Bescheid desselben Tages hat die BPD Wien angeordnet, daß sich der
Beschwerdeführer binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer
begleitenden Maßnahme zu unterziehen hat. Der Landeshauptmann von Wien hat die
dagegen erhobene Berufung abgewiesen und den Bescheidspruch dahin abgeändert,
daß diese vier Monate ab Zustellung des Berufungsbescheides zu laufen beginnen.
VwGH: die Anordnung einer begleitenden Maßnahme darf nicht so spät
erfolgen, daß daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betroffenen
gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung mit dem Entzug selbst resultiert.
(samt Vorjudikatur zu § 73 Abs.2a KFG). Hier
war die Entzugszeit zum Zeitpunkt der Anordnung der Nachschulung bereits
abgelaufen. Nach § 25 Abs.3 FSG endet die Entzugsdauer nicht vor Befolgung der
Nachschulung, weswegen diese Anordnung nach Ablauf der Entziehungsdauer im
Gesetz keine Deckung findet (97/11/0137 vom 9.2.1999).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
148.
99/11/0132+ vom 24.4.2001; §§ 128 bis 130, 146, 299 StGB; Diebstahl
und Lenkberechtigungsentzug; Lenkberechtigungsentzug
für zwei Jahren wegen rechtskräftiger Bestrafung zu einer auf drei Jahren
bedingten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigem schweren Diebstahl,
Urkundenunterdrückung und Betrug. Im Beschluß B 321/98 hat der VfGH die
Behandlung der Beschwerde abgelehnt. VwGH: auch Diebstähle können
im Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere
Diebstähle(insbesondere Einbruchsdiebstähle) die Annahme der Gleichwertigkeit
mit den in § 66 Abs.2 KFG aufgezählten Straftaten rechtfertigen (samt
Vorjudikatur). Die belangte Behörde hat zurecht in der Gesamtheit der vom
Beschwerdeführer gehäuft begangenen strafbaren Handlungen eine bestimmte
Tatsache i.S.d. § 66 Abs.1 KFG erblickt. Daß dabei kein Kfz verwendet wurde,
ist nicht ausschlaggebend, wesentlich ist vielmehr, daß die Begehung dieser
Taten durch die Verwendung von Kfz typischerweise erleichtert wird. Die belangte
Behörde hat keine Feststellungen zur behaupteten Unbescholtenheit getroffen.
Ist der Beschwerdeführer unbescholten, erweist sich die Entzugsdauer von zwei
Jahren als zu lange.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
149.
99/11/0197+ vom 24.4.2001; § 7 Abs.2+4 FSG; §§ 146-148 StGB; 12
Monate Lenkberechtigungsentzug unter Nichteinrechnung von Haftzeiten wegen des
Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges (Freiheitsstrafe von 12
Monaten bedingt auf drei Jahren durch das LGS Wien). Der Beschwerdeführer
vertritt die Ansicht, daß bei Wertung seines strafbaren Verhaltens ein Konnex
zum Lenken von Kfz hergestellt werden muß. Solche Straftaten werden durch das
Lenken von Kfz nicht erleichtert. VwGH: bei mehrfacher Begehung
und bei hoher Schadenssumme können solche Straftaten sehr wohl die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen (samt Vorjudikatur).
In der Gesamtheit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren
Handlungen hat der Landeshauptmann von Wien zurecht eine bestimmte Tatsache nach
§ 7 Abs.2 FSG gesehen. Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bedarf
es keines ärztlichen Gutachtens oder einer verkehrspsychologischen Untersuchung
(98/11/0300 vom 23.5.2000 und 97/11/0283 vom 9.2. 1999). Zur Begründung
der Entzugsdauer hat die belangte Behörde nur Leerformeln verwendet; zum bisher
behaupteten untadligen Lebenswandel des Beschwerdeführers wurden auch keine
Feststellungen getroffen. Die Begründung der Bemessung der Entzugsdauer ist
daher mangelhaft, dieser Begründungsmangel ist auch wesentlich. Die 12monatige
Entzugsdauer bedeutet, daß der Beschwerdeführer 2,5 Jahre verkehrsunzuverlässig
wäre (98/11/ 0243 vom 9.2.1999).
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
150.
2000/11/0231+ vom 24.4.2001; § 24 Abs.1+4, § 26 Abs.5, § 8 Abs.2 FSG;
§ 17 Abs.1, § 3 Abs.1 FSG-GV. Beibringung
eines amtsärztlich Gutachtens; Suchtgiftkonsum
und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; wegen
Suchtgiftkonsums hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Beschwerdeführer
aufgefordert, ein amtsärztlich Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kfz beizubringen. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die dagegen
erhobene Berufung abgewiesen und ausgeführt, daß der Konsum von 80-100g
Marihuana ca. 9 bis 12 Monate vor dem Lenkberechtigungsentzug Bedenken
betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz rechtfertigt. VwGH:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4
i.V.m. § 26 Abs.5 FSG sind genügend begründete Bedenken gegen das
Weiterbestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz. Der Bezug auf
Literaturmeinungen reicht nicht aus, weil es hier nicht um das Lenken von Kfz in
einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand geht, sondern um die Frage der
Suchtgiftabhängigkeit. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis läßt die
gesundheitliche Eignung unberührt (99/11/0340 vom 23.5.2000). Die
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist ein Element der gesundheitlichen Eignung.
Dieser berechtigte Verdacht macht eine verkehrspsychologische
Stellungnahme und damit ein amtsärztliches Gutachten notwendig (§ 17 Abs.1
FSG-GV und § 8 Abs.2 FSG). Die 18 rechtskräftigen Vorstrafen des Beschwerdeführers
wurden nicht beschrieben, weswegen die Schwere dieser Taten nicht nachvollzogen
werden kann. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem VwGH
konnte nach § 39 Abs.2 Z.6 VwGG abgesehen werden.
151.
2000/11/0255+ vom 24.4.2001; § 35 FSG; §§ 63 Abs.1, 66 Abs.4, 73
Abs.2 KFG; Art. 103 Abs.4 B-VG; Zuständigkeit des BM;
der
Landeshauptmann von Wien hat den Devolutionsantrag abgewiesen, weil die
Verfahrensverzögerung auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen
sei. Dieser Antrag wurde beim BM eingebracht, welcher diesen dem Landeshauptmann
weitergeleitet hat. Im Sinne der Rechtsmittelbelehrung hat er dagegen Berufung
erhoben, welche der BM als unzulässig zurückgewiesen hat. Abgesehen von
Entscheidungen über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide (der
Landeshauptmann ist durch einen Devolutionsantrag zuständig geworden) komme dem
BM keine Zuständigkeit zur Erlassung von Berufungsbescheiden im
Lenkberechtigungsentzugsverfahren zu. VwGH; gegen die bescheidmäßige
Ablehnung (Ab- oder Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde
steht ungeachtet des eingeschränkten Instanzenzuges der Rechtszug an die
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (samt Vorjudikatur).
Dies ist mit der Aussetzung des Berufungsverfahren durch den
Landeshauptmann nicht vergleichbar. Für das Abgehen von dieser Rechtsprechung
bietet das FSG keinen Grund. Der eingeschränkte Instanzenzug im
Lenkberechtigungsentzugsverfahren ist ohne Bedeutung. Die Zurückweisung der
Berufung durch dem Bundesminister ist daher rechtswidrig.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
152.
2000/11/0333 vom 24.4.2001; § 66 Abs.2
lit.e KFG; Alkotestverweigerung; wegen drittem Alkoholdelikt binnen 15 Monate Entzug
der Lenkberechtigung für 22 Monate ab Zustellung des Mandatsbescheides durch
die Bezirkshauptmannschaft Bregenz. VwGH: aufgrund der rechtskräftigen
Bestrafung wegen Alkotestverweigerung durch den UVS (bestätigt durch den VwGH
im Erkenntnis vom 23.2.21996, 95/02/0334, 0556) war die Kraftfahrbehörde an die
rechtskräftige Bestrafung gebunden. Ein gesondertes Ermittlungsverfahren war
daher nicht durchzuführen. Auch die Entzugszeit ist unter diesen Umständen
nicht zu lange bemessen.
153.
2000/11/0337+ vom 24.4.2001; § 24 Abs.1, 2 und 4; § 8 Abs.3 Z.2 FSG;
§ 11 FSG-GV; Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristungen
und Bedingungen. Befristung der Lenkberechtigung und Setzen der Bedingung, daß
die Lenkberechtigung nur bei regelmäßiger fachärztlicher Blutzucker- und
HbA1c-Kontrolle bei Dr. X und gewissenhafter Einnahme gewisser Medikamente gültig
ist wegen Zuckerkrankheit. VwGH: die Notwendigkeit einer
Nachuntersuchung i.S.d. § 8 Abs.3 Z.2 FSG ist nur bei Krankheiten gegeben, bei
welcher mit einer Verschlechterung gerechnet werden muß (Vorjudikatur). Dazu
fehlen aber Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten, aber auch inhaltliche
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mangels inhaltlicher Bestimmtheit.
Es ist nicht klar, was unter einer „regelmäßigen Kontrolle und
gewissenhafter Einnahme der Medikamente“ zu verstehen ist.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
154.
2001/11/0022 vom 24.4.2001; § 8 Abs.1 FSG; § 7 Abs.1+2 FSG-GV; Abweisung
eines Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung und Mopedfahrverbot. Im
Jahr 1999 hatte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel dem 88jährigen
Beschwerdeführer die Lenkberechtigung befristet erteilt, mit der Beschränkung
auf den Bezirk Kitzbühel und Fahren nur bei Tageslicht. VwGH: es
ist nicht entscheidend, ob sich die Erteilungsvoraussetzung seit der
seinerzeitigen Erteilung geändert haben, sondern ob diese zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung vorliegen. Daß
der Beschwerdeführer bisher keinen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist nicht
entscheidend. Die gesundheitliche Eignung liegt deshalb nicht vor, weil die nötige
Sehschärfe nicht erreicht wird (visus links 0,1 und rechts 0,5 im Sinne des
vorgelegten augenfach-ärztlichen Attestes). Nach § 7 Abs.2 Z.1 FSG-GV sind 0,5
auf dem einen und 0,4 auf dem anderen Auge gefordert.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
155.
2001/11/0035 vom 24.4.2001; § 27 Abs.1 SMG;
§§ 24 Abs.4, 36 Abs.5, 3 Abs.1 Z.3 und 5 Abs.1 Z.4 FSG; der
Beschwerdeführer ist mit Urteil des LG Dornbirn wegen des Vergehens des
unerlaubten Suchtgiftbesitzes rechtskräftig bestraft worden. Hinreichender
Verdacht für die Annahme der Suchtmittelabhängigkeit – fehlende
gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz. VwGH: es trifft zwar
zu, daß länger zurückliegender und nur gelegentlicher Konsum von Cannabis die
gesundheitliche Eignung nicht berührt (99/11/0340 vom 23.5.2000).
Von einem bloß „gelegentlichen Konsum“ kann hier nicht die Rede
sein, weil ein täglicher Konsum über Monate hindurch vorliegt.
Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung und auf die Frage der
Diskretions- und Dispositionsfähigkeit kommt es im Sinne des § 14 Abs.1 FSG-GV
nicht an.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
156.
2001/11/0056 vom 24.4.2001; § 7 Abs.3 Z.4 FSG;
§ 26 Abs.3 FSG; keine Wertung der Tat nach § 7 Abs.5 FSG nötig; zwei
und zusätzliche sches Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen zwei
Geschwindigkeitsüberschreitungen bei einer Fahrt. 99 statt 50 km/h im
Ortsgebiet (als Motorradlenker) und 108 statt 50 km/h im Ortsgebiet. VwGH:
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Wertung dieser
Geschwindigkeitsüberschreitungen i.S.d. § 7 Abs.5 FSG nicht vorzunehmen (samt
Vorjudikatur). Eine zeitliche Schranke für den Lenkberechtigungsentzug ergibt
sich nur daraus, daß nach der Rechtsprechung des VwGH zwischen der Tat und der
Einleitung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens nicht mehr als ein Jahr
vergangen sein darf (98/11/0303 mwN vom 11.6.2000). Hier wurde das Verfahren
aber schon mit Verfügung vom 28.5.1998 ein-geleitet (Verfahrensaussetzung bis
zum rechts- kräftigen Abschluß der Verwaltungsstrafverfahren vor dem UVS Nö.).
Ob sich an den Straßenränder Häuser befunden haben „Ortsgebiet“, ist
nicht von Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer bestimmten Tatsache.
Eine Deliktseinheit dieser beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen hat der UVS
nicht angenommen – es liegen damit zwei bestimmte Tatsache vor.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
157.
2001/11/0101 vom 24.4.2001; §§ 38 und 69 Abs.1 Z.3 AVG; § 7 Abs.3 Z.1
FSG; § 99 StVO; § 17 Abs.1 FSG; wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand (1,95 %o) hat
die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung
für 18 Monate entzogen, der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die
Berufung abgewiesen. VwGH: Bindung der Kraftfahrbehörde an den
UVS-Bescheid trotz Einbringung einer VwGH-Beschwerde im
Verwaltungs-strafverfahren (99/11/0299 vom 18.1.2000). Dem Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der VwGH nicht stattgegeben.
Stellt sich nachträglich heraus, daß der Beschwerdeführer diese Tat
nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung
finden (99/11/0333 vom 18.1.2000). Auf das Argument, es hätte die ihm
abgenommene Blutprobe nicht verwertet werden dürfen, war daher nicht
einzugehen. In den Jahren 1981 und 1984 ist dem Beschwerdeführer die
Lenkberechtigung entzogen worden, im Jahr 1995 für vier Wochen.
Die besondere Verwerflichkeit der Widerholung solcher Delikte fällt im
Rahmen der Bemessung der Entziehungsdauer besonders schwer ins Gewicht. Beide
letzte male ein hoher Alkoholisierungsgrad. Keine Bedenken gegen die Dauer der
Entziehung ebensowenig gegen die angeordneten begleitenden Maßnahmen. Auch wenn
die Lenkberechtigung nach § 27 Abs.1 Z.1 FSG mit Ablauf der 18monatigen
Entziehungsdauer abgelaufen ist, ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit auch
darin nicht begründet, daß der Beschwerdeführer vor Ablauf der
Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gut-achten beibringen muß.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
158.
2001/11/0104 vom 24.4.2001; §§ 129 und 142
Abs.1 StGB; § 24 Abs.1 Z.1 und Abs.3 FSG; 24monatiger
Lenkberechtigungsentzug und Nachschulung, wegen Einbruchdiebstahls und Raub. VwGH:
soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH verst.
Senat vom 26.6.1978, VwSlg. 9602/A, ausführt, daß die Angaben eines nicht als
Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten nicht ausreichen, die leugnende
Verantwortung des Beschuldigten zu widerlegen, so ist zu erwidern, daß es hier
nicht um die Beweiswürdigung geht und diese Straftaten nicht bestritten werden.
Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Akteneinsicht genommen hat, ist für die
Frage, ob der belangten Behörde ein Verfahrens- fehler unterlaufen ist,
unerheblich. Daß diese verweigert worden wäre, wird nicht behauptet. Die
Relevanz wird diesbezüglich nicht aufgezeigt. Das vermißte amtsärztliche
Gutachten war nicht einzuholen, weil es hier nicht um die gesundheitliche
Eignung zum Lenken von Kfz geht, sondern um die Frage der
Verkehrszuverlässigkeit.
Diese ist eine Charaktereigenschaft, welche von der Behörde gemäß § 7 FSG
ohne Hinzuziehung von Sachverständigen aufgrund der begangenen strafbaren
Handlungen und deren Wertung zu beurteilen ist (99/11/0375 vom 23.5.2000,
2000/11/0026 vom 27.6.2000 und 2000/11/0011 vom 11.7.2000).
Der Bescheid der belangten Behörde
ist in einem Administrativverfahren ergangen, weswegen der Verweis auf
einen Verstoß gegen § 44a Z.1 VStG (Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat) fehl geht. Im Hinblick auf die Schwere und Häufigkeit der Straftaten
begegnet auch die Entziehungsdauer keinen Bedenken.
159.
2001/03/0100 vom 25.4.2001; § 4 Abs.5 StVO; §
44a Z.1 VStG; Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens BGBl.
90/1997 zur Vermeidung einer Doppelbestrafung; auch
eine geringfügige Beschädigung reicht für eine Meldepflicht aus. Der Name
des nächstgelegenen Gendarmeriepostens ist kein Tatbestandsmerkmal.
160.
99/11/0228+ vom 30.5.2001; § 7 Abs.3 Z.5
FSG; § 7 Abs.5 FSG – Wertung der Tat nötig;
Kfz-Mängel und Lenkberechtigungsentzug; Abnahme
von Kennzeichen und Zulassungsschein wegen Profiltiefe von 0,0 mm auf den
Hinterreifen mangels Verkehrs- und Betriebssicherheit. Entzug der
Lenkberechtigung für drei Monate. Der VfGH hat die Behandlung der gegen
den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark eingebrachten
Beschwerde im Beschluß vom 8.6.1999, B 692/99-4, abgelehnt und diese antragsgemäß
dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH:
Die Verwendung eines Pkw mit zwei profillosen Reifen erfüllt den
Tatbestand des § 7 Abs.3 Z.5 FSG und ist eine Gefährdung der
Verkehrssicherheit (98/11/0071 vom 12.4.1999 – hier: ein profilloser und ein
Reifen mit 0,9 mm Profil). Die
Tatsache der Abnahme von Kennzeichentafeln und Zulassungsschein steht dem Entzug
der Lenkberechtigung nicht entgegen. Entscheidend
ist allein, ob die Annahme der Verkehrsunzuver- lässigkeit des Beschwerdeführers
zutreffend ist. Dazu hätte der Landeshauptmann aber eine Wertung der Tat i.S.d.
§ 7 Abs.5 FSG vornehmen müssen (samt zit. Vorjudikatur), was er nicht getan
hat. Hiebei ist zu beachten, wie
gefährlich die Verhältnisse bei Tatbegehung waren und ob der Beschwerdeführer
schon einschlägig in Erscheinung getreten ist (99/11/0306 sowie 99/11/0249 vom
14.12.1999). Keine Bedacht- nahme
auf die seit der Tat vergangene Zeit durch die belangte Behörde. Das Vorbringen
in der VwGH- Beschwerde, die Fahrt sei bei völlig trockener Fahrbahn
vorgenommen worden, verstößt aufgrund dieses Verfahrensmangels nicht gegen das
Neuerungsverbot. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften.
161.
VerkR-394.270/1-2001-Kof/Sch vom 29.6.2001; Nachschulung und
Mopedlenken; Anordnung einer Nachschulung bei Lenken
eines Mopeds
im alkoholisierten Zustand. Die Bezirkshaupt- mannschaft Braunau/Inn hat im
Bescheid vom 21.Mai 2001, VerkR21-247-2001, Frau Anna H. das Lenken von Mofas,
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer
von sechs Monaten verboten und gemäß § 24 Abs.3, § 25 Abs.3, § 26 Abs.8 und
§ 26 Abs.1 Z.3 FSG ausgesprochen, daß sie sich einem Einstellungstraining für
alkoholauffällige Lenker zu unterziehen hat, weil sie mit 0,65 mg/l AAG ihr
Moped gelenkt hat. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat der dagegen
eingebrachten Berufung teilweise Folge gegeben und die Verbotsdauer auf drei
Monate herabgesetzt (unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH 99/11/0262 vom
9.2.1999*) und die Nachschulungsanordnung aufgehoben. Dies unter ausdrücklicher
Ablehnung des Durchführungserlasses zu § 32 Abs.1 FSG.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;
162.
99/11/0155+ vom 28.6.2001*; § 73 Abs.3 KFG;
§ 17 ZustellG; Bernhard M., Ranshofen; Geschwindigkeitsüberschreitung -
§ 20 Abs. 2 StVO; 199 statt 130 km/h am 17.9.1996 auf der A 8 bei km 52,161 – Messung
mittels Lasergerät. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat dem Beschwerdeführer
die Lenkberechtigung für sechs Wochen entzogen, weil er kurz vorher schon
einmal wegen einer beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft
worden ist. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die dagegen erhobene
Berufung im Bescheid vom 19.3. 1997
abgewiesen. VwGH: die belangte Behörde hätte im Sinne der Ausführungen
des Beschwerdeführers schon in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid nicht
ungeprüft von der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der erstbehördlichen
Strafverfügung ausgehen dürfen – die Akteneinsicht- und Abschriftnahme heilt
einen Zustellmangel nicht (98/11/0289 vom 12.4. 1999*). Keine Bindungswirkung
betreffend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, weswegen der
Landeshauptmann von Oberösterreich es nicht unterlassen hätte dürfen, trotz
Bestreitung eigene Ermittlungen zur tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit
zu treffen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
163.
99/11/0237+ vom 28.6.2001*; § 66 Abs.2
lit.e + f KFG; Entzugsdauer – Unbescholtenheit;
30 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Lenkens eines
Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 2,11 %o und Verschulden
eines Verkehrsunfalls mit tödlicher Verletzung. Nichteinrechnung der
Haftzeiten. VwGH: zur Vorgeschichte siehe das im ersten Rechtsgang
ergangene Erkenntnis des VwGH vom 9.2.1999*, 99/11/0300 – Aufhebung des
Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich. Die Annahme von
zwei bestimmten Tatsachen (§ 66 Abs.2 lit.e und § 66 Abs.2 lit.f KFG) ist auf
der Grundlage des rechtskräftigen Strafurteils des LG Ried i.I. nicht zu
beanstanden, betreffen § 66 Abs.2 lit.f KFG besteht aber keine Bindung an das
Urteil (seit der 17. KFG-Novelle). Zumindest seither haben § 81 Z.1 StGB und §
66 Abs.2 lit.f KFG verschiedene Begriffsinhalte. Die Entzugsdauer von 30 Monaten
ist aber wegen der völligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführer überzogen,
eine solche von 20 Monaten wäre nicht zu beanstanden. Auch wenn zur Annahme der
bestimmten Tatsache nach § 66 Abs.2 lit.f KFG (erstmals im Berufungsbescheid)
kein Parteiengehör gewahrt wurde, ist die Relevanz dieses Verfahrensmangels
nicht zu erkennen. Da die
Bezirkshauptmannschaft Braunau/ Inn im Vorstellungs- bescheid keine Nachschulung
und auch keine amtsärztliche Untersuchung angeordnet hatte, rügt der
Beschwerdeführer zurecht, daß damit die Berufungsbehörde über die
„Sache“ des Erstbescheides hinausgegangen ist – inhaltliche
Rechtswidrigkeit.
dr.postlmayr@aon.at
5230 mattighofen;