V w G H

 

A.     Führerscheinrecht  (Lenkberechtigungsentzug):

 

2002/11/0059;   Wolfgang P. Mattighofen;

zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug ab 20.5.1997 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung am 10.12.1996 auf der Tauernautobahn A 10 (161 statt 110 km/h um 22.09 Uhr). Der VwGH hat den Beschwerden bereits zweimal stattgegeben, im dritten Rechtsgang hat der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung gegen den Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn abermals abgewiesen (rund 5 Jahre nach Tatbegehung).

In der VwGH-Beschwerde wurde releviert, daß es sich beim Lenkberechtigungsentzug solange Zeit (fünfeinhalb Monate) nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung um keine Maßnahme zum Schutz der  übrigen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzverlässigen Lenkern mehr handeln kann, sondern der Entzug nur mehr Strafcharakter hat.  Verfassungswidrigkeit des    § 35 Abs.1 FSG, wonach der Landeshauptmann über Berufungen und nicht ein unabhängiges Tribunal entscheidet (vgl. auch Art. 25 des VerwaltungsreformG 2001, in welchem die UVS in den Ländern für zuständig erklärt werden). Ebenso. EGMR vom 23.9.1998 im Fall Malige gegen Frankreich.

 

2002/11/0110;  Michael S., Straßwalchen;

Lenkberechtigungsentzug  und gesundheitliche Eignung; Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; ein amtsärztliches Gutachten, welches eine unschlüssige verkehrspsychologische Stellungnahme übernimmt, ist für sich unschlüssig. Nach Ansicht der Verkehrspsychologin seinen weitere Delikte im Straßenverkehr nicht auszuschließen. Eine absolute Alkoholkarenz kann nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefordert werden. Es komme nur auf die Einstellung zu „drink and drive“ an.

 

2002/11/0055;  Heinrich B., Steinbach/Steyr;

Wegen Alkotestverweigerung hat der Landeshauptmann von Oberösterreich im Instanzenzug dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für vier Monate entzogen, eine Nachschulung angeordnet nach verkehrspsychologischer Untersuchung. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er nicht verkehrsunzuverlässig geworden ist, weil er mittels Blutuntersuchung nach der Amtshandlung unter Beweis gestellt hätte, daß er zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholisiert war. Im Zuge eines Anrufs bei der Gendarmerie ist ihm aber mitgeteilt worden, die Amtshandlung wegen Alkotestverweigerung ist abgeschlossen, es hätte überhaupt keinen Sinn mehr, sich Blut abnehmen zu lassen, weswegen der Beschwerdeführer dies dann unterlassen hat. Darin erblickt er eine falsche Rechtsbelehrung durch die Behörde. Dadurch sei er um diesen ihn entlastenden Beweis gekommen. Eine Alkotestverweigerung ist zwar strafbar, zieht nach der Judikatur des VwGH aber nicht automatisch die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich.

 

2002/11/0051;  Marina H., Henndorf;

Der Landeshauptmann von Salzburg hat im Instanzenzug die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Monaten nach Bescheidzustellung nach § 24 Abs.4 FSG ein amtsärztliches Gutachten zu ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz der Bezirkshauptmannschaft SL vorzulegen. Dies wegen diverser und ominöser Vorfälle im Privatbereich (ohne jeden Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen).  Der VwGH hat dieser Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und die belangte Behörde zur Aktenvorlage und zu einer Gegenschrift aufgefordert.  Anregung der Antragstellung an den VwGH nach Art. 139 Abs.1 B-VG wegen der Gesetzwidrigkeit des Ausdrucks „908,-- €“ in BGBl. II Nr. 501/2001 (Aufwandersatzverordnung vor dem VwGH).

 

2001/11/0161  Marianne X.,  Salzburg;

Lenken eines Pkw mit 1,05 mg/l AAG (ca. 2,1 %o BAG). Die BPD Salzburg hat die Entzugsdauer mit sechs Monaten bemessen, der Landeshauptmann von Salzburg hat diese auf fünf Monate reduziert. Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer Beschwerde an den VwGH die Verhängung der gesetzlichen Mindestentzugszeit von vier Monaten, weil bei dieser Verwaltungsübertretung  keine sonstigen gefährlichen Momente vorlagen und die Wertung der Tat nach § 7 Abs.5 FSG die Mindestentzugsdauer verlangt.

 

99/11/0210;      Eduard W. – Anthering

Der Landeshauptmann von Salzburg hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für zwei Wochen (26.2. bis 12.3.1999) entzogen, weil er im Sinne des Erkenntnisses des UVS Oö. am 2.5.1997 sein Motorrad in Höcken - Schneegattern mit 163 statt 100 km/h gelenkt hat. Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.3 Z.4 FSG. Einer Wertung der Tat bedürfe es hier nicht.

Beschwerdegründe:

Ein Lenkberechtigungsentzug 22 Monate nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht mehr zulässig, nach der Rechtsprechung des VwGH darf zwischen dieser Tat und der Einleitung des Entzugsverfahrens nicht mehr als ein Jahr vergehen.

 

99/11/0211;       Harald M. – Anthering

Der Landeshauptmann von Salzburg hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für zwei Wochen (26.2. bis 12.3.1999) entzogen, weil er im Sinne des Erkenntnisses des UVS Oö. am 2.5.1997 sein Motorrad in Höcken - Schneegattern mit 161 statt 100 km/h gelenkt hat. Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.3 Z.4 FSG. Einer Wertung der Tat bedürfe es hier nicht.

Beschwerdegründe:

Ein Lenkberechtigungsentzug 22 Monate nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht mehr zulässig, nach der Rechtsprechung des VwGH darf zwischen dieser Tat und der Einleitung des Entzugsverfahrens nicht mehr als ein Jahr vergehen.

 

2001/11/0178, 0179, 0181 u.a.  Lenkberechtigungsentzug & civil right;

Im Lenkberechtigungsentzugsverfahren hätte zumindest in zweiter Instanz ein Tribunal i.S.d. Art. 6 Abs.1 EMRK entscheiden müssen, was derzeit aufgrund der Bestimmung des § 35 Abs.1 FSG nicht der Fall ist. Widerspruch der Ablehnungsbeschlüsse des VfGH zur Rechtsprechung des EGMR ?

 

2001/11/0179     Wilhelm L., Straßwalchen;

Entzug der Lenkberechtigung wegen Nichtvorlage des aufgetragenen amtsärztlichen Gutachtens 18 Monate nach einer Alkotestverweigerung bzw. 14 Monate nach Wiederausfolgung des Führerscheins (wenige Tage nach Ablauf der viermonatigen Entzugszeit).

 

99/11/0155;       Bernhard M. – Ranshofen

Zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (199 statt 130 km/h) am 17.9.1996 auf der A8.

Beschwerdegründe:

Keine Bindung der Kraftfahrbehörde an Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne der rechtskräftigen Bestrafung. Der Landeshauptmann hätte daher Feststellungen zur tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit treffen müssen, was unterlassen wurde.

99/11/0237;    Johann A. – Hochburg

20 Monate Lenkberechtigungsentzug im Instanzenzug durch den Landeshauptmann von Oberösterreich wegen Verschulden eines tödlichen Verkehrsunfalles mit 2,11 %o Blutalkoholgehalt.

Aufhebung dieses Berufungsbescheides durch den VwGH im Erkenntnis vom 9.2.1999, 97/11/0300, weil Feststellungen zur Schwere des Verschuldens am Unfall zu treffen gewesen wären und es auf die Unfallfolgen nicht ankommt.

Im zweiten Rechtsgang hat die belangte Behörde diese Entzugsdauer wiederum bestätigt und zusätzlich eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt.

Beschwerdegründe:

Entzugsdauer bei völliger Unbescholtenheit zu lange; keine Vorschreibung einer Nachschulung etc. durch die Berufungsbehörde, dies hat nur in der Sache selbst im Sinne des § 66 Abs.4 AVG zu entscheiden. Diesbezüglich hat der VwGH der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

2000/11/0157;    Wilhelm L. – Straßwalchen

Alkotestverweigerung und Führerscheinabnahme am 7.5.1999, Wiederausfolgung des Führerscheins am 17.9.1999. Lenkberechtigungsentzugsbescheid (vier Monate, Nachschulung und amtsärztliches Gutachten) der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erst daraufhin erlassen, bestätigt durch den Landeshauptmann von Salzburg.

Beschwerdegründe:

Da der Führerschein bereits wieder ausgefolgt war, hätte der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen. Ein nachträglicher Entzug ist nicht zulässig, weil die Verkehrszuverlässigkeit schon wieder gegeben war, ebensowenig die weiteren Maßnahmen. § 24 FSG enthält im Gegensatz zu § 4 Abs.9 (betreffen Probeführerscheinbesitzer) keine Verordnungsermächtigung, weswegen die §§ 29a bis 29c KDV nicht mehr gelten. § 5 Abs. 8 StVO ist gleichheits- und somit verfassungswidrig, weil dieser einen Rechtsanspruch auf Blutabnahme und –analysierung nur demjenigen einräumt, dessen Alkotest positiv verlief, nicht aber dem Alkotestverweigerer, obwohl der Nachweis der mangelnden Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH einen Lenkberechtigungsentzug nicht zuläßt, weil keine Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegt (wenn auch eine Bestrafung wegen Alkotestverweigerung erfolgt).

2000/11/0307;    Christian H. – Braunau

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hätte die eingebrachte Vorstellung nicht als Berufung werten und darüber in der Sache selbst entscheiden dürfen.

§ 24 FSG enthält im Gegensatz zu § 4 Abs.9 (betreffen Probeführerscheinbesitzer) keine Verordnungsermächtigung, weswegen die §§ 29a bis 29c KDV nicht mehr gelten.

 

2001/11/0141; Andreas K. – Köstendorf

Alkoholdelikt (0,86 mg/l AAG); Verlängerung der Probezeit um ein Jahr nach   § 4 FSG, dies aber zuzüglich der zwölfmonatigen Entzugszeit (insgesamt somit 24 Monate). Dies ist nach Ansicht des Beschwerdeführers gesetzlich nicht gedeckt.  Generelle Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Nachschulungsanordnung in § 4 Abs.3 2.Satz FSG.

 

2001/11/0142; Thomas R. – Schalchen

Lenkberechtigungsentzug ist ein ziviles Recht und eine strafgerichtliche Anklage i.S.d. Art 6 Abs.1 EMRK, weswegen nach Ansicht des Beschwerdeführers darüber ein Tribunal zu entscheiden hat und nicht weisungsgebundene Verwaltungsbehörden (§ 35 Abs. 1 FSG). Vgl. ZVR 200, 326ff. und EGMR im Fall Malige gegen Frankreich).

Der Landeshauptmann von Salzburg hat die Entzugsdauer von sechs auf fünf Monate reduziert, weil die strafgerichtliche Verurteilung durch das LG Ried nach § 83 StGB (mehrfach) schon 14 Monate zurücklag. Ein Vergehen nach § 27 SMG ist kein Entzugsgrund i.S.d. § 7 FSG. Art. 6 EMRK erfordert auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

2001/11/0151;   Alois R. – Mattighofen

Lenkberechtigungsentzug ist ein ziviles Recht und eine strafgerichtliche Anklage i.S.d. Art 6 Abs.1 EMRK, weswegen nach Ansicht des Beschwerdeführers darüber ein Tribunal zu entscheiden hat und nicht weisungsgebundene Verwaltungsbehörden (§ 35 Abs. 1 FSG). Vgl. ZVR 200, 326ff. und EGMR im Fall Malige gegen Frankreich).

 

 

B.      Verwaltungsstrafverfahren :

 

2002/02/0028    Thomas S., Geretsberg;

der UVS Oberösterreich hat im zweiten Rechtsgang über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt, wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vor etwa 6,5 Jahren. Dies entspricht einem fairen Verfahren (Art. 6 Abs.1 EMRK – überlange Verfahrensdauer) nicht mehr. Verweis auf ein Urteil des eidgenössischen Bundesgerichtshofes. Nach den Art. 41 und 46 EMRK ist der Mitgliedstaat verpflichtet, in solch krassen Fällen auf eine Bestrafung zu verzichten. Keine persönliche Ladung zur UVS-Verhandlung und Abweisung des Antrag auf Vertagung und keine mündliche Verkündung des Erkenntnisses (§ 67g AVG; § 51h VStG). Vgl. das in diesem Fall bereits ergangene Erkenntnis des VfGH B 4/01, mit welchem der Strafausspruch des UVS-Erkenntnisses aufgehoben wurde.

2002/03/0117 Michael L. , Pocking;

Verweigerung der Lenkerauskunft; § 103 Abs.2 KFG; doppelte Lenkeranfrage ist unzulässig. Zustellung der Lenkeranfrage an den Rechtsanwalt.

 

2002/02/0125; Theresia H., Munderfing

Alkotest – 15minütige Wartezeit – Beweiswürdigung; Abzug von Verkehrs- bzw. Eichfehlergrenzen vom Alkomatmeßwert. Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn durch den UVS Oberösterreich war unzureichend. Der Verantwortung der Beschuldigten hätte  im Zusammenhang mit vier Aussagen von Zeugen der Vorrang gegenüber der Aussage des Gendarmeriebeamten gegeben werden müssen. Vom Alkomatmeßwert muß ein Wert von 5 % , mindestens aber 0,02 mg/l AAG abgezogen werden, was der VwGH bisher negiert hat.

 

2002/03/0132  Slaven O., Salzburg;

Schuldspruch ohne Strafausspruch durch den UVS Salzburg – im Gegensatz zum JGG im VStG nicht möglich. Der UVS hat zwar die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Bestrafung verneint, zu unrecht aber die Ausführungen des Rechtsanwalts am Schluß der Verhandlung als Einschränkung auf eine Strafberufung gewertet, die Schuldberufung wurde aber nicht zurückgezogen.

2002/03/0034    Alois K., Schalchen

EG-Verordnung 3821/85; § 65 VStG – Kosten des Berufungsverfahrens;

Der UVS Salzburg hat über den Beschwerdeführer im Instanzenzug Geldstrafen von in Summe € 1.817,-- wegen mehrer Delikte nach dem Kraftfahrgesetz verhängt. Art. 6 EG-Verordnung 3821/85: der UVS hätte von einem fortgesetzten Delikt ausgehen müssen und hätte nicht mehrere Strafen nebeneinander verhängen dürfen (gleichartiges Delikt – gleich Begehungsform – fünf Delikt binnen einer Woche). Der Lenker ist nach Art. 13 dieser Verordnung nicht für das Funktionieren des Kontrollgeräte verantwortlich sonder der Zulassungsbesitzer. Eintritt der Verfolgungsverjährung, weil das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3,5t ein Tatbestandsmerkmal ist, welches aber nicht verfolgt worden ist. Kosten der Berufungsverfahrens: diese hätten zu einigen Punkten nicht auferlegt werden dürfen, weil der Berufung in Wahrheit zum Teil stattgegeben worden ist (Einschränkung der Tatzeiträume etc.).

 

2000/02/0035;        Andreas V.       § 5a Abs.2 StVO;  § 47 GebAG;

Der UVS Oö. hat den Schuld- und Strafausspruch der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn betreffend Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestätigt, auch den vorgeschriebenen Barauslagenersatz von ATS 1933,80 für die Blutalkoholuntersuchung. Diese Kosten sind einerseits überhöht (ATS 534,-- sind nach § 47 Abs.1 Z.1 lit.a GebAG nach Ansicht des Beschwerdeführers angemessen) und vom Sachverständigen nicht im Sinne des § 38 GebAG geltend gemacht worden.

 

2000/02/0049;        Herbert B.  

Der UVS Nö. Gibt der Berufung gegen ein Straferkenntnis teilweise Folge, hebt den Schuldspruch auf und setzt die Strafe herab. Dies zu unrecht, weil sich der Einspruch gegen die Strafverfügung gegen Schuld und Strafe und nicht nur gegen Strafe gerichtet hat (...“erhebe Einspruch“ ...). Ein Straf- ohne Schuldausspruch ist unzulässig (§ 4 StGB – nulla poena sine culpa).  Aufgrund dieser Beschwerde hat der UVS Nö. Nach § 52a VStG den Bescheid abgeändert und der Berufung in der Straffrage stattgegeben und die Strafe herabgesetzt. Verfahrenseinstellung durch den VwGH wegen Klaglosstellung und  voller Kostenzuspruch.

 

2000/02/0309;       Markus H.    -   § 22 VStG – fortgesetztes Delikt

Zwei Fahrten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 10 Minuten Fahrtunterbrechung ohne Alkoholkonsum. Doppelbestrafung, weil gegen den Beschuldigten bereits das Strafgericht wegen dieses Vorfalls ein Verfahren abgeführt hat (Einstellung des Verfahrens nach § 9 JGG unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren wegen des Vergehens nach § 88 StGB unter Alkoholeinfluß).

 

2000/03/0369;      Mustafa Y.   -   Wiederaufnahme des Verfahrens

Rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Salzburg wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Über den Wiederaufnahmeantrag hat der UVS in Senatsbesetzung entschieden, obwohl zwei Geldstrafen von über und unter ATS 10.000,-- verhängt worden sind – (Un)zuständigkeit.

 

2000/02/0221;      Roland Sch.   -    Doppelbestrafung

Rechtskräftiger Freispruch durch das Strafgericht wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs.1 StGB, weil er im Zuge einer Verkehrkontrolle auf einem Gendarmen zugefahren sei). Der UVS Oö. hat im Instanzenzug über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe nach § 97 Abs.5 StVO verhängt, weil er das Anhaltezeichen des Beamten nicht beachtet hat. Keine mündliche Verkündung des Bescheides nach § 67g Abs.1 AVG.

 

2000/03/0349;      Alois H.    -    Doppelbestrafung

Das BG Salzburg hat über den Beschuldigten rechtskräftig eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs.1 StGB) verhängt und ihn vom Vorwurf des Imstichelassens des Verletzten (§ 94 Abs.1 StGB) freigesprochen. Der UVS Sbg. hat im Instanzenzug  eine Geldstrafe wegen Nichtverständigung der Gendarmerie (§ 4 Abs.2) vom Verkehrsunfall mit Personenschaden verhängt. Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nach Aufhebung des Passus „20,“ in § 100 Abs.5 StVO durch den VfGH im Erkenntnis G 216/96 vom 9.10.1997. Der Beschwerdeführer war Anlaßfall.  Trotz Herabsetzung der Geldstrafe hat der UVS den Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz nicht vermindert (entgegen § 64 Abs.1 VStG).

 

2000/02/0310;     Josef S.  -  Doppelbestrafung

Das BG Mattighofen hat über den Beschuldigten rechtskräftig eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs.1 StGB) verhängt – Vorrangverletzung - und ihn vom Vorwurf des Imstichelassens des Verletzten  (§ 94 Abs.1 StGB) frei-gesprochen. Der UVS Oö. hat im Instanzenzug  eine Geldstrafe wegen Nichtverständigung der Gendarmerie (§ 4 Abs.2) vom Verkehrsunfall mit Personenschaden und wegen nicht unverzüglicher Anhaltung nach dem Unfall (§ 4 Abs.1 lit.a StVO) verhängt. Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nach Aufhebung des Passus „20,“ in § 100 Abs.5 StVO durch den VfGH im Erkenntnis G 216/96 vom 9.10.1997. Der Beschwerdeführer war Anlaßfall.  Der VfGH hat die dagegen eingebrachte Beschwerde abgelehnt, weil kein Fall der Idealkonkurrenz vorliegt. Die Unkenntnis des Verkehrsunfall trägt nach Ansicht des Beschwerdeführers schon begrifflich die Unkenntnis vom Personenschaden in sich, weswegen der Unrechtsgehalt der Übertretung nach    § 4 Abs.2 zur Gänze von jenem des Delikts nach  § 4 Abs.1 lit.a StVO umfaßt ist.

 

2000/03/0370;   Josef K.  -  Braunau/Inn

Lenkereigenschaft – Beweiswürdigung – Geschwindigkeitsüberschreitung.

Der UVS Steiermark hat die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A2 (191 statt 130 km/h). Dies mit folgenden (unglaublichen) Argumenten: erst in der Eingabe vom 21.1.2000 vor-gebracht (dies war die erste Möglichkeit) zahlreiche einschlägige Vormerkungen (!!) der Lenkberechtigungsentzug drohte (der Entzug war längst vollzogen) die Gattin hat sich der Aussage entschlagen, obwohl ihr infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung kein Nachteil mehr gedroht hätte (!!).

 

2000/02/0308;      Stefan  B.     -   Doppelbestrafung

Freispruch durch das Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung im alkoholisierten Zustand nach      § 80 (81 Z.2) StGB. Der VfGH hat im Erkenntnis B 344/98 das Vorliegen einer Doppelbestrafung mit dem Argument verneint, das Strafgericht habe die Frage der Alkoholisierung nicht geprüft, weil schon das Verschulden am Unfall nicht erwiesen werden konnte (Beifahrer hat allenfalls ins Lenkrad gegriffen und dadurch den Kollision des Pkw mit dem Baum herbeigeführt). Damit ist nach Ansicht des Beschwerdeführers der staatliche Strafanspruch wegen diese Vorfalls konsumiert (Art. 4 Z.1 des 7.ZP zur EMRK). Im Verwaltungsstrafverfahren wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen alkoholisiertem Lenkens eines Pkw im Instanzenzug durch den UVS Oö. verhängt.

 

2000/02/0337;    Marion  H.,  Salzburg    -    Alkoholdelikt

Verhängung einer Geldstrafe von ATS 10.000,-- im Instanzenzug durch den UVS Oö. ohne Einvernahme des zum Nachtrunk beantragten Zeugen. Dies Beweisaufnahme wurde in der letzten mündlichen Verhandlung vom UVS beschlossen, der Zeuge hat der Behörde dann telefonisch mitgeteilt, saß er dazu nichts sagen könne, außerdem interessiere es ihn nicht, für die Beschuldigte auszusagen. Der Verteidiger hat darauf die Ladung und Einvernahme dieses Zeugen mit dem Hinweis aufrechterhalten, daß es nicht im Belieben eines Zeugen stehen könne, der Ladung Folge zu leisten bzw. auszusagen oder nicht, wo doch eine bereits einvernommene Zeugin ausgeführt hat, dieser Zeuge könne wahrscheinlich dazu Angaben machen.

Heute ist der Beschluß des VwGH eingelangt, in welchem die Behandlung der Beschwerde nach § 33a VwGG (Geldstrafe übersteigt den Betrag von ATS 10.000,-- nicht) abgelehnt wird. Dagegen wird Beschwerde an den EGMR erhoben.

 

2001/02/0003;       Gottfried  H.       Alkotestverweigerung

Der UVS Oö. hat über den Beschwerdeführer im Instanzenzug eine Geldstrafe wegen Alkotestverweigerung verhängt, obwohl die Gendarmeriebeamten ihn (auf sein Ersuchen) zum Gemeindearzt fuhren, wo eine Blutabnahme mit dem Ergebnis 1,56 %o vorgenommen worden ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte allenfalls eine Bestrafung wegen alkoholisierten Lenken eines Kfz ausgesprochen werden müssen, eine Alkotestverweigerung liegt aber nicht vor.

 

2001/03/0024;      Harald  E.      § 53a Abs.3 AVG  -  § 47 GebAG

Der UVS Salzburg hat im Berufungserkenntnis einen Barauslagenersatz von ATS 16.632,-- für die Gebühren des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Alkoholmessung, Temperatur und Dichte DI S. vorgeschrieben. Dazu wurde das Parteiengehör nicht entsprechend gewahrt, die Höhe entspricht nicht den Bestimmungen des GebAG , der zugrundegelegte Stundensatz von ATS 850,-- ist nicht nachvollziehbar.

 

2001/03/0025;   Alois M.  -   Vertagungsantrag

Der Vertagungsantrag betreffend die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom UVS Salzburg „aus verfahrensökonomischen Gründen“ abgewiesen, ohne diesen Schritt weiter zu begründen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um eine reine Leerformel, welche die Abweisung des Vertagungsersuchens nicht ansatzweise zu tragen vermag. Trotz Durchführung dieser Verhandlung wurde der Bescheid nicht mündlich verkündet (§ 67g AVG).

 

2001/02/0097;   Harald S. – Jeging

Entscheidung desselben UVS-Einzelmitglieds im Wiederaufnahmeverfahren betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 StVO. Dies ist nach Ansicht des Beschwerdeführers unzulässig (§ 68 Abs.3 StPO i.V.m. § 7 Abs.1 Z.4 AVG und ÖJZ 1991, 835ff. und § 23 Abs.2 dt. StPO). Über den Wiederaufnahmeantrag hätte eine mdl. Verhandlung durchgeführt werden müssen. Da das Wiederaufnahmeverfahren betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der VwGH-Judikatur auch zum Verwaltungs-strafverfahren zählt, kann i.S.d. Art. 132 B-VG keine Säumnisbeschwerde eingebracht werden, § 52b VStG schließt die Anwendbarkeit des § 73 Abs.2 AVG aus. Keine Entscheidungspflicht → Verletzung des Art. 13 EMRK.

 

98/02/0076   Chr. R., Mattighofen

Geldstrafe von ATS 3.000,-- wegen e