A. Führerscheinrecht
(Lenkberechtigungsentzug):
2002/11/0059;
Wolfgang P. Mattighofen;
zweiwöchiger
Lenkberechtigungsentzug ab 20.5.1997 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung am
10.12.1996 auf der Tauernautobahn A 10 (161 statt 110 km/h um 22.09 Uhr). Der
VwGH hat den Beschwerden bereits zweimal stattgegeben, im dritten Rechtsgang hat
der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung gegen den Entzugsbescheid
der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn abermals abgewiesen (rund 5 Jahre nach
Tatbegehung).
In der VwGH-Beschwerde
wurde releviert, daß es sich beim Lenkberechtigungsentzug solange Zeit (fünfeinhalb
Monate) nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung um keine Maßnahme zum Schutz
der übrigen Verkehrsteilnehmer vor
verkehrsunzverlässigen Lenkern mehr handeln kann, sondern der Entzug nur mehr
Strafcharakter hat. Verfassungswidrigkeit des
§ 35 Abs.1 FSG, wonach der Landeshauptmann über Berufungen und nicht
ein unabhängiges Tribunal entscheidet (vgl. auch Art. 25 des VerwaltungsreformG
2001, in welchem die UVS in den Ländern für zuständig erklärt werden).
Ebenso. EGMR vom 23.9.1998 im Fall Malige gegen Frankreich.
2002/11/0110;
Michael S., Straßwalchen;
Lenkberechtigungsentzug
und gesundheitliche Eignung; Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; ein amtsärztliches
Gutachten, welches eine unschlüssige verkehrspsychologische Stellungnahme übernimmt,
ist für sich unschlüssig. Nach Ansicht der Verkehrspsychologin seinen weitere
Delikte im Straßenverkehr nicht auszuschließen. Eine absolute Alkoholkarenz
kann nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefordert werden. Es komme nur
auf die Einstellung zu „drink and drive“ an.
2002/11/0055;
Heinrich B., Steinbach/Steyr;
Wegen
Alkotestverweigerung hat der Landeshauptmann von Oberösterreich im Instanzenzug
dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für vier Monate entzogen, eine
Nachschulung angeordnet nach verkehrspsychologischer Untersuchung. Der
Beschwerdeführer macht geltend, daß er nicht verkehrsunzuverlässig geworden
ist, weil er mittels Blutuntersuchung nach der Amtshandlung unter Beweis
gestellt hätte, daß er zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholisiert war. Im Zuge
eines Anrufs bei der Gendarmerie ist ihm aber mitgeteilt worden, die
Amtshandlung wegen Alkotestverweigerung ist abgeschlossen, es hätte überhaupt
keinen Sinn mehr, sich Blut abnehmen zu lassen, weswegen der Beschwerdeführer
dies dann unterlassen hat. Darin erblickt er eine falsche Rechtsbelehrung durch
die Behörde. Dadurch sei er um diesen ihn entlastenden Beweis gekommen. Eine
Alkotestverweigerung ist zwar strafbar, zieht nach der Judikatur des VwGH aber
nicht automatisch die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich.
2002/11/0051; Marina H.,
Henndorf;
Der Landeshauptmann von Salzburg hat im Instanzenzug die Beschwerdeführerin
aufgefordert, binnen vier Monaten nach Bescheidzustellung nach § 24 Abs.4 FSG
ein amtsärztliches Gutachten zu ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von
Kfz der Bezirkshauptmannschaft SL vorzulegen. Dies wegen diverser und ominöser
Vorfälle im Privatbereich (ohne jeden Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen).
Der VwGH hat dieser Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
zuerkannt und die belangte Behörde zur Aktenvorlage und zu einer Gegenschrift
aufgefordert. Anregung der
Antragstellung an den VwGH nach Art. 139 Abs.1 B-VG wegen der Gesetzwidrigkeit
des Ausdrucks „908,-- €“ in BGBl. II Nr. 501/2001 (Aufwandersatzverordnung
vor dem VwGH).
2001/11/0161 Marianne X.,
Salzburg;
Lenken eines Pkw mit
1,05 mg/l AAG (ca. 2,1 %o BAG). Die BPD Salzburg hat die Entzugsdauer mit sechs
Monaten bemessen, der Landeshauptmann von Salzburg hat diese auf fünf Monate
reduziert. Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer Beschwerde an den VwGH die
Verhängung der gesetzlichen Mindestentzugszeit von vier Monaten, weil bei
dieser Verwaltungsübertretung keine
sonstigen gefährlichen Momente vorlagen und die Wertung der Tat nach § 7 Abs.5
FSG die Mindestentzugsdauer verlangt.
99/11/0210;
Eduard W. – Anthering
Der Landeshauptmann von Salzburg hat dem Beschwerdeführer
im Instanzenzug die Lenkberechtigung für zwei Wochen (26.2. bis 12.3.1999)
entzogen, weil er im Sinne des Erkenntnisses des UVS Oö. am 2.5.1997 sein
Motorrad in Höcken - Schneegattern mit 163 statt 100 km/h gelenkt hat.
Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.3 Z.4 FSG. Einer Wertung der
Tat bedürfe es hier nicht.
Beschwerdegründe:
Ein
Lenkberechtigungsentzug 22 Monate nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist
nicht mehr zulässig, nach der Rechtsprechung des VwGH darf zwischen dieser Tat
und der Einleitung des Entzugsverfahrens nicht mehr als ein Jahr vergehen.
99/11/0211;
Harald M. – Anthering
Der Landeshauptmann von Salzburg hat dem Beschwerdeführer
im Instanzenzug die Lenkberechtigung für zwei Wochen (26.2. bis 12.3.1999)
entzogen, weil er im Sinne des Erkenntnisses des UVS Oö. am 2.5.1997 sein
Motorrad in Höcken - Schneegattern mit 161 statt 100 km/h gelenkt hat.
Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.3 Z.4 FSG. Einer Wertung der
Tat bedürfe es hier nicht.
Beschwerdegründe:
Ein
Lenkberechtigungsentzug 22 Monate nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist
nicht mehr zulässig, nach der Rechtsprechung des VwGH darf zwischen dieser Tat
und der Einleitung des Entzugsverfahrens nicht mehr als ein Jahr vergehen.
2001/11/0178, 0179,
0181 u.a. Lenkberechtigungsentzug
& civil right;
Im
Lenkberechtigungsentzugsverfahren hätte zumindest in zweiter Instanz ein
Tribunal i.S.d. Art. 6 Abs.1 EMRK entscheiden müssen, was derzeit aufgrund der
Bestimmung des § 35 Abs.1 FSG nicht der Fall ist. Widerspruch der
Ablehnungsbeschlüsse des VfGH zur Rechtsprechung des EGMR ?
2001/11/0179
Wilhelm L., Straßwalchen;
Entzug der
Lenkberechtigung wegen Nichtvorlage des aufgetragenen amtsärztlichen Gutachtens
18 Monate nach einer Alkotestverweigerung bzw. 14 Monate nach Wiederausfolgung
des Führerscheins (wenige Tage nach Ablauf der viermonatigen Entzugszeit).
99/11/0155;
Bernhard M. – Ranshofen
Zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung (199 statt 130 km/h) am 17.9.1996 auf der A8.
Beschwerdegründe:
Keine Bindung der Kraftfahrbehörde an Ausmaß der
Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne der rechtskräftigen Bestrafung. Der
Landeshauptmann hätte daher Feststellungen zur tatsächlich eingehaltenen
Geschwindigkeit treffen müssen, was unterlassen wurde.
99/11/0237;
Johann A. – Hochburg
20 Monate Lenkberechtigungsentzug im Instanzenzug durch
den Landeshauptmann von Oberösterreich wegen Verschulden eines tödlichen
Verkehrsunfalles mit 2,11 %o Blutalkoholgehalt.
Aufhebung dieses
Berufungsbescheides durch den VwGH im Erkenntnis vom 9.2.1999, 97/11/0300, weil
Feststellungen zur Schwere des Verschuldens am Unfall zu treffen gewesen wären
und es auf die Unfallfolgen nicht ankommt.
Im zweiten Rechtsgang
hat die belangte Behörde diese Entzugsdauer wiederum bestätigt und zusätzlich
eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens
verlangt.
Beschwerdegründe:
Entzugsdauer bei völliger Unbescholtenheit zu lange;
keine Vorschreibung einer Nachschulung etc. durch die Berufungsbehörde, dies
hat nur in der Sache selbst im Sinne des § 66 Abs.4 AVG zu entscheiden. Diesbezüglich
hat der VwGH der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2000/11/0157;
Wilhelm L. – Straßwalchen
Alkotestverweigerung und
Führerscheinabnahme am 7.5.1999, Wiederausfolgung des Führerscheins am
17.9.1999. Lenkberechtigungsentzugsbescheid (vier Monate, Nachschulung und amtsärztliches
Gutachten) der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erst daraufhin erlassen,
bestätigt durch den Landeshauptmann von Salzburg.
Beschwerdegründe:
Da
der Führerschein bereits wieder ausgefolgt war, hätte der Berufung die
aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen. Ein nachträglicher Entzug
ist nicht zulässig, weil die Verkehrszuverlässigkeit schon wieder gegeben war,
ebensowenig die weiteren Maßnahmen. § 24 FSG enthält im Gegensatz zu § 4
Abs.9 (betreffen Probeführerscheinbesitzer) keine Verordnungsermächtigung,
weswegen die §§ 29a bis 29c KDV nicht mehr gelten. § 5 Abs. 8 StVO ist
gleichheits- und somit verfassungswidrig, weil dieser einen Rechtsanspruch auf
Blutabnahme und –analysierung nur demjenigen einräumt, dessen Alkotest
positiv verlief, nicht aber dem Alkotestverweigerer, obwohl der Nachweis der
mangelnden Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt im Sinne der ständigen
Rechtsprechung des VwGH einen Lenkberechtigungsentzug nicht zuläßt, weil keine
Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegt (wenn auch eine Bestrafung wegen
Alkotestverweigerung erfolgt).
2000/11/0307;
Christian H. – Braunau
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hätte die
eingebrachte Vorstellung nicht als Berufung werten und darüber in der Sache
selbst entscheiden dürfen.
§
24 FSG enthält im Gegensatz zu § 4 Abs.9 (betreffen Probeführerscheinbesitzer)
keine Verordnungsermächtigung, weswegen die §§ 29a bis 29c KDV nicht mehr
gelten.
2001/11/0141;
Andreas K. – Köstendorf
Alkoholdelikt
(0,86 mg/l AAG); Verlängerung der Probezeit um ein Jahr nach
§ 4 FSG, dies aber zuzüglich der zwölfmonatigen Entzugszeit (insgesamt
somit 24 Monate). Dies ist nach Ansicht des Beschwerdeführers gesetzlich nicht
gedeckt. Generelle Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung
gegen die Nachschulungsanordnung in § 4 Abs.3 2.Satz FSG.
2001/11/0142;
Thomas R. – Schalchen
Lenkberechtigungsentzug
ist ein ziviles Recht und eine strafgerichtliche Anklage i.S.d. Art 6 Abs.1 EMRK,
weswegen nach Ansicht des Beschwerdeführers darüber ein Tribunal zu
entscheiden hat und nicht weisungsgebundene Verwaltungsbehörden (§ 35 Abs. 1
FSG). Vgl. ZVR 200, 326ff. und EGMR im Fall Malige gegen Frankreich).
Der
Landeshauptmann von Salzburg hat die Entzugsdauer von sechs auf fünf Monate
reduziert, weil die strafgerichtliche Verurteilung durch das LG Ried nach § 83
StGB (mehrfach) schon 14 Monate zurücklag. Ein Vergehen nach § 27 SMG ist kein
Entzugsgrund i.S.d. § 7 FSG. Art. 6 EMRK erfordert auch die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
2001/11/0151;
Alois R. – Mattighofen
Lenkberechtigungsentzug
ist ein ziviles Recht und eine strafgerichtliche Anklage i.S.d. Art 6 Abs.1 EMRK,
weswegen nach Ansicht des Beschwerdeführers darüber ein Tribunal zu
entscheiden hat und nicht weisungsgebundene Verwaltungsbehörden (§ 35 Abs. 1
FSG). Vgl. ZVR 200, 326ff. und EGMR im Fall Malige gegen Frankreich).
B. Verwaltungsstrafverfahren :
2002/02/0028
Thomas S., Geretsberg;
der UVS Oberösterreich
hat im zweiten Rechtsgang über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt,
wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vor
etwa 6,5 Jahren. Dies entspricht einem fairen Verfahren (Art. 6 Abs.1 EMRK –
überlange Verfahrensdauer) nicht mehr. Verweis auf ein Urteil des eidgenössischen
Bundesgerichtshofes. Nach den Art. 41 und 46 EMRK ist der Mitgliedstaat
verpflichtet, in solch krassen Fällen auf eine Bestrafung zu verzichten. Keine
persönliche Ladung zur UVS-Verhandlung und Abweisung des Antrag auf Vertagung
und keine mündliche Verkündung des Erkenntnisses (§ 67g AVG; § 51h VStG).
Vgl. das in diesem Fall bereits ergangene Erkenntnis des VfGH B 4/01, mit
welchem der Strafausspruch des UVS-Erkenntnisses aufgehoben wurde.
2002/03/0117 Michael L. , Pocking;
Verweigerung
der Lenkerauskunft; § 103 Abs.2 KFG; doppelte Lenkeranfrage ist unzulässig.
Zustellung der Lenkeranfrage an den Rechtsanwalt.
2002/02/0125;
Theresia H., Munderfing
Alkotest – 15minütige
Wartezeit – Beweiswürdigung; Abzug von Verkehrs- bzw. Eichfehlergrenzen vom
Alkomatmeßwert. Die Überprüfung der Beweiswürdigung der
Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn durch den UVS Oberösterreich war
unzureichend. Der Verantwortung der Beschuldigten hätte
im Zusammenhang mit vier Aussagen von Zeugen der Vorrang gegenüber der
Aussage des Gendarmeriebeamten gegeben werden müssen. Vom Alkomatmeßwert muß
ein Wert von 5 % , mindestens aber 0,02 mg/l AAG abgezogen werden, was der VwGH
bisher negiert hat.
2002/03/0132
Slaven O., Salzburg;
Schuldspruch ohne Strafausspruch durch
den UVS Salzburg – im Gegensatz zum JGG im VStG nicht möglich. Der UVS hat
zwar die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Bestrafung verneint, zu unrecht
aber die Ausführungen des Rechtsanwalts am Schluß der Verhandlung als Einschränkung
auf eine Strafberufung gewertet, die Schuldberufung wurde aber nicht zurückgezogen.
2002/03/0034
Alois K., Schalchen
EG-Verordnung 3821/85;
§ 65 VStG – Kosten des Berufungsverfahrens;
Der UVS Salzburg hat über
den Beschwerdeführer im Instanzenzug Geldstrafen von in Summe € 1.817,--
wegen mehrer Delikte nach dem Kraftfahrgesetz verhängt. Art. 6 EG-Verordnung
3821/85: der UVS hätte von einem fortgesetzten Delikt ausgehen müssen und hätte
nicht mehrere Strafen nebeneinander verhängen dürfen (gleichartiges Delikt –
gleich Begehungsform – fünf Delikt binnen einer Woche). Der Lenker ist nach
Art. 13 dieser Verordnung nicht für das Funktionieren des Kontrollgeräte
verantwortlich sonder der Zulassungsbesitzer. Eintritt der Verfolgungsverjährung,
weil das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3,5t ein Tatbestandsmerkmal ist,
welches aber nicht verfolgt worden ist. Kosten der Berufungsverfahrens: diese hätten
zu einigen Punkten nicht auferlegt werden dürfen, weil der Berufung in Wahrheit
zum Teil stattgegeben worden ist (Einschränkung der Tatzeiträume etc.).
2000/02/0035;
Andreas V.
§ 5a Abs.2 StVO; § 47
GebAG;
Der UVS Oö. hat den Schuld- und Strafausspruch der
Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn betreffend Lenkens eines Kfz in einem durch
Alkohol beeinträchtigten Zustand bestätigt, auch den vorgeschriebenen Barauslagenersatz
von ATS 1933,80 für die Blutalkoholuntersuchung. Diese Kosten sind
einerseits überhöht (ATS 534,-- sind nach § 47 Abs.1 Z.1 lit.a GebAG nach
Ansicht des Beschwerdeführers angemessen) und vom Sachverständigen nicht im
Sinne des § 38 GebAG geltend gemacht worden.
2000/02/0049;
Herbert B.
Der UVS Nö. Gibt der Berufung gegen ein Straferkenntnis
teilweise Folge, hebt den Schuldspruch auf und setzt die Strafe herab. Dies zu
unrecht, weil sich der Einspruch gegen die Strafverfügung gegen Schuld und
Strafe und nicht nur gegen Strafe gerichtet hat (...“erhebe Einspruch“ ...).
Ein Straf- ohne Schuldausspruch ist unzulässig (§ 4 StGB – nulla poena sine
culpa). Aufgrund dieser Beschwerde
hat der UVS Nö. Nach § 52a VStG den Bescheid abgeändert und der Berufung in
der Straffrage stattgegeben und die Strafe herabgesetzt. Verfahrenseinstellung
durch den VwGH wegen Klaglosstellung und voller
Kostenzuspruch.
2000/02/0309;
Markus H. - §
22 VStG – fortgesetztes Delikt
Zwei Fahrten in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand mit 10 Minuten Fahrtunterbrechung ohne Alkoholkonsum. Doppelbestrafung,
weil gegen den Beschuldigten bereits das Strafgericht wegen dieses Vorfalls ein
Verfahren abgeführt hat (Einstellung des Verfahrens nach § 9 JGG unter Setzung
einer Probezeit von zwei Jahren wegen des Vergehens nach § 88 StGB unter
Alkoholeinfluß).
2000/03/0369;
Mustafa Y. -
Wiederaufnahme des Verfahrens
Rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Salzburg wegen
Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Über den
Wiederaufnahmeantrag hat der UVS in Senatsbesetzung entschieden, obwohl zwei
Geldstrafen von über und unter ATS 10.000,-- verhängt worden sind – (Un)zuständigkeit.
2000/02/0221;
Roland Sch. -
Doppelbestrafung
Rechtskräftiger Freispruch durch das Strafgericht wegen
des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs.1 StGB, weil
er im Zuge einer Verkehrkontrolle auf einem Gendarmen zugefahren sei). Der UVS Oö.
hat im Instanzenzug über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe nach §
97 Abs.5 StVO verhängt, weil er das Anhaltezeichen des Beamten nicht beachtet
hat. Keine mündliche Verkündung des Bescheides nach § 67g Abs.1 AVG.
2000/03/0349;
Alois H. -
Doppelbestrafung
Das BG Salzburg hat über den Beschuldigten rechtskräftig
eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs.1 StGB) verhängt
und ihn vom Vorwurf des Imstichelassens des Verletzten (§ 94 Abs.1 StGB)
freigesprochen. Der UVS Sbg. hat im Instanzenzug eine Geldstrafe wegen Nichtverständigung der Gendarmerie (§
4 Abs.2) vom Verkehrsunfall mit Personenschaden verhängt. Nichtanwendung der außerordentlichen
Strafmilderung nach § 20 VStG nach Aufhebung des Passus „20,“ in § 100
Abs.5 StVO durch den VfGH im Erkenntnis G 216/96 vom 9.10.1997. Der Beschwerdeführer
war Anlaßfall. Trotz Herabsetzung
der Geldstrafe hat der UVS den Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz nicht
vermindert (entgegen § 64 Abs.1 VStG).
2000/02/0310;
Josef S. -
Doppelbestrafung
Das BG Mattighofen hat über den Beschuldigten rechtskräftig
eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs.1 StGB) verhängt
– Vorrangverletzung - und ihn vom Vorwurf des Imstichelassens des Verletzten
(§ 94 Abs.1 StGB) frei-gesprochen. Der UVS Oö. hat im Instanzenzug eine Geldstrafe wegen Nichtverständigung der Gendarmerie (§
4 Abs.2) vom Verkehrsunfall mit Personenschaden und wegen nicht unverzüglicher
Anhaltung nach dem Unfall (§ 4 Abs.1 lit.a StVO) verhängt. Nichtanwendung der
außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nach Aufhebung des Passus
„20,“ in § 100 Abs.5 StVO durch den VfGH im Erkenntnis G 216/96 vom
9.10.1997. Der Beschwerdeführer war Anlaßfall.
Der VfGH hat die dagegen eingebrachte Beschwerde abgelehnt, weil kein
Fall der Idealkonkurrenz vorliegt. Die Unkenntnis des Verkehrsunfall trägt nach
Ansicht des Beschwerdeführers schon begrifflich die Unkenntnis vom
Personenschaden in sich, weswegen der Unrechtsgehalt der Übertretung nach
§ 4 Abs.2 zur Gänze von jenem des Delikts nach
§ 4 Abs.1 lit.a StVO umfaßt ist.
2000/03/0370;
Josef K. -
Braunau/Inn
Lenkereigenschaft – Beweiswürdigung –
Geschwindigkeitsüberschreitung.
Der UVS Steiermark hat die Lenkereigenschaft des
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf
der A2 (191 statt 130 km/h). Dies mit folgenden (unglaublichen) Argumenten: erst
in der Eingabe vom 21.1.2000 vor-gebracht (dies war die erste Möglichkeit)
zahlreiche einschlägige Vormerkungen (!!) der Lenkberechtigungsentzug drohte
(der Entzug war längst vollzogen) die Gattin hat sich der Aussage entschlagen,
obwohl ihr infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung kein Nachteil mehr
gedroht hätte (!!).
2000/02/0308;
Stefan B.
- Doppelbestrafung
Freispruch durch das Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung
im alkoholisierten Zustand nach
§ 80 (81 Z.2) StGB. Der VfGH hat im Erkenntnis B 344/98 das Vorliegen
einer Doppelbestrafung mit dem Argument verneint, das Strafgericht habe die
Frage der Alkoholisierung nicht geprüft, weil schon das Verschulden am Unfall
nicht erwiesen werden konnte (Beifahrer hat allenfalls ins Lenkrad gegriffen und
dadurch den Kollision des Pkw mit dem Baum herbeigeführt). Damit ist nach
Ansicht des Beschwerdeführers der staatliche Strafanspruch wegen diese Vorfalls
konsumiert (Art. 4 Z.1 des 7.ZP zur EMRK). Im Verwaltungsstrafverfahren wurde über
den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen alkoholisiertem Lenkens eines Pkw im
Instanzenzug durch den UVS Oö. verhängt.
2000/02/0337;
Marion H.,
Salzburg -
Alkoholdelikt
Verhängung einer Geldstrafe von ATS 10.000,-- im
Instanzenzug durch den UVS Oö. ohne Einvernahme des zum Nachtrunk beantragten
Zeugen. Dies Beweisaufnahme wurde in der letzten mündlichen Verhandlung vom UVS
beschlossen, der Zeuge hat der Behörde dann telefonisch mitgeteilt, saß er
dazu nichts sagen könne, außerdem interessiere es ihn nicht, für die
Beschuldigte auszusagen. Der Verteidiger hat darauf die Ladung und Einvernahme
dieses Zeugen mit dem Hinweis aufrechterhalten, daß es nicht im Belieben eines
Zeugen stehen könne, der Ladung Folge zu leisten bzw. auszusagen oder nicht, wo
doch eine bereits einvernommene Zeugin ausgeführt hat, dieser Zeuge könne
wahrscheinlich dazu Angaben machen.
Heute ist der Beschluß des VwGH eingelangt, in welchem
die Behandlung der Beschwerde nach § 33a VwGG (Geldstrafe übersteigt den
Betrag von ATS 10.000,-- nicht) abgelehnt wird. Dagegen wird Beschwerde an den
EGMR erhoben.
2001/02/0003;
Gottfried H.
– Alkotestverweigerung
Der UVS Oö. hat über den Beschwerdeführer im
Instanzenzug eine Geldstrafe wegen Alkotestverweigerung verhängt, obwohl die
Gendarmeriebeamten ihn (auf sein Ersuchen) zum Gemeindearzt fuhren, wo eine
Blutabnahme mit dem Ergebnis 1,56 %o vorgenommen worden ist. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers hätte allenfalls eine Bestrafung wegen alkoholisierten
Lenken eines Kfz ausgesprochen werden müssen, eine Alkotestverweigerung liegt
aber nicht vor.
2001/03/0024;
Harald E.
§ 53a Abs.3 AVG -
§ 47 GebAG
Der UVS Salzburg hat im Berufungserkenntnis einen
Barauslagenersatz von ATS 16.632,-- für die Gebühren des beigezogenen
nichtamtlichen Sachverständigen für Alkoholmessung, Temperatur und Dichte DI
S. vorgeschrieben. Dazu wurde das Parteiengehör nicht entsprechend gewahrt, die
Höhe entspricht nicht den Bestimmungen des GebAG , der zugrundegelegte
Stundensatz von ATS 850,-- ist nicht nachvollziehbar.
2001/03/0025;
Alois M. -
Vertagungsantrag
Der Vertagungsantrag betreffend die Durchführung der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom UVS Salzburg „aus verfahrensökonomischen Gründen“
abgewiesen, ohne diesen Schritt weiter zu begründen. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers handelt es sich dabei um eine reine Leerformel, welche die
Abweisung des Vertagungsersuchens nicht ansatzweise zu tragen vermag. Trotz
Durchführung dieser Verhandlung wurde der Bescheid nicht mündlich verkündet (§
67g AVG).
2001/02/0097;
Harald S. – Jeging
Entscheidung desselben UVS-Einzelmitglieds im
Wiederaufnahmeverfahren betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 StVO.
Dies ist nach Ansicht des Beschwerdeführers unzulässig (§ 68 Abs.3 StPO
i.V.m. § 7 Abs.1 Z.4 AVG und ÖJZ 1991, 835ff. und § 23 Abs.2 dt. StPO). Über
den Wiederaufnahmeantrag hätte eine mdl. Verhandlung durchgeführt werden müssen.
Da das Wiederaufnahmeverfahren betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der
VwGH-Judikatur auch zum Verwaltungs-strafverfahren zählt, kann i.S.d. Art. 132
B-VG keine Säumnisbeschwerde eingebracht werden, § 52b VStG schließt die
Anwendbarkeit des § 73 Abs.2 AVG aus. Keine Entscheidungspflicht →
Verletzung des Art. 13 EMRK.
98/02/0076 Chr.
R., Mattighofen
Geldstrafe von ATS 3.000,-- wegen e